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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 47 BeamtStG – Nichterfüllung von Pflichten

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 BeamtStG verweisen

  • Art. 77 BayBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen

Rechtsprechung zu § 47 BeamtStG

54 Entscheidungen zitieren § 47 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 B 34/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das mit einer Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung angelastete Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann sich aus einer Mehrzahl von Handlungen und Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen ein inhaltlicher, zeitlicher …
  • BayVGH, Urt. v. 22.07.2026 – 16a D 24.755 · 16a. Senat

    Unbegründete Berufung: Entfernung eines Realschuldirektor aus dem Beamtenverhältnis nach Verurteilung wegen innerdienstlicher Untreue

  • BayVGH, Urt. v. 01.07.2026 – 16a D 24.1705 · 16a. Senat

    Entfernung eines Rechtspflegers aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Freiheitsentziehung durch Unterlassen

  • BVerwG, Beschl. v. 04.03.2025 – 2 B 42/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Schuldfähigkeit des Beamten bei der Begehung eines Dienstvergehens schließt die Anerkennung des Milderungsgrundes der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" nicht aus. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Milderungsgrundes kann jedoch berücksichtigt werden, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2024 – 2 B 25/24 · 2. Senat

    Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Untreue; Bemessungsentscheidung; Ausschluss des Beamtenbeisitzers

  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2024 – 2 B 11/24 · 2. Senat

    Disziplinare Höchstmaßnahme für den Besitz von Kinderpornographie bei einem Lehrer

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