Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 BeamtStG verweisen
- Art. 78 BayBG – Verjährung der Schadensersatzpflicht und gesetzlicher Forderungsübergang
- Art. 133 BayBG – Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen
Rechtsprechung zu § 48 BeamtStG
16 Entscheidungen zitieren § 48 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 02.03.2017 – III ZR 271/15 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines Schulzweckverbandes in Sachsen haftet dem Zweckverband für Pflichtverletzungen entsprechend § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind. 2. Zwischen einem …
BGH, Beschl. v. 07.01.2021 – III ZB 13/20 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten ist privatrechtlicher Natur. Für seine Geltendmachung ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 22/16 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen. 2. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 …
BayVGH, Urt. v. 15.04.2026 – 3 B 25.1830 · 3. Senat
Haftung und Entscheidungsspielraum der Gemeinde bei Informationsveranstaltungen
BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 R 2/22 R · 5. Senat
Leitsatz: Bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners tritt bei öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Stelle des "freien Beliebens" das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers.
BGH, Urt. v. 15.08.2019 – III ZR 18/19 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Die Remonstrationspflicht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG und § 63 Abs. 2 BBG ist dem Grundsatz nach keine Amtspflicht, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegt.