Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 77 BayBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

  • 1. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beeinträchtigen,
  • 2. entgegen § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 BeamtStG nicht nachkommen,
  • 3. einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln oder
  • 4. im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.

Rechtsprechung zu Art. 77 BayBG

Eine Entscheidung zitiert Art. 77 BayBG.

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 5 C 2.25 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin hat grundsätzlich weder nach dem Beamtenstatusgesetz noch dem Bayerischen Reisekostengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Fahrt, die sie anlässlich einer von der zuständigen Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit durchgeführt hat.

Weitere Entscheidungen zu Art. 77 BayBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 77 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 77 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten