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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 30 BeamtStG – Einstweiliger Ruhestand

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.

(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.

(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 BeamtStG verweisen

  • Art. 71 BayBG – Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands
  • Art. 77 BayBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
  • Art. 134 BayBG – Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

Rechtsprechung zu § 30 BeamtStG

2 Entscheidungen zitieren § 30 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.04.2018 – 2 BvL 10/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im …
  • BVerwG, Beschl. v. 23.06.2016 – 2 C 1/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB), wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.

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