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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 71 BayBG – Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Versetzung in den Ruhestand sowie die Entscheidung über das Vorliegen begrenzter Dienstfähigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Die Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde sowie bei Beamten und Beamtinnen des Staates der des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

(3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der Art. 62, 64, 70 und 123 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Beamten oder der Beamtin ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.

Rechtsprechung zu Art. 71 BayBG

Eine Entscheidung zitiert Art. 71 BayBG.

  • BVerwG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 C 9/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis sind strikt voneinander zu trennen und können nicht gleichzeitig bestehen. 2. Bestimmt das Gesetz, dass der Beamte mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand tritt, so ist der Beamte während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter. Der Monat ist erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten …

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