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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 62 BayBG – Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden; das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres wird durch die Schulordnungen festgelegt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

Rechtsprechung zu Art. 62 BayBG

2 Entscheidungen zitieren Art. 62 BayBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.08.2013 – 2 BvR 441/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern (hier: Altersgrenze für hauptberufliche erste Bürgermeister und Landräte von 65 bzw 67 Jahren gem Art 39 Abs 2 S 2 KomWG BY 2006 idF vom 16.02.2012) - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, teils …

  • BVerwG, Beschl. v. 23.02.2017 – 2 B 14/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

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