Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden; das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres wird durch die Schulordnungen festgelegt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 62 BayBG – Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt
Rechtsprechung zu Art. 62 BayBG
2 Entscheidungen zitieren Art. 62 BayBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 26.08.2013 – 2 BvR 441/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern (hier: Altersgrenze für hauptberufliche erste Bürgermeister und Landräte von 65 bzw 67 Jahren gem Art 39 Abs 2 S 2 KomWG BY 2006 idF vom 16.02.2012) - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, teils …
BVerwG, Beschl. v. 23.02.2017 – 2 B 14/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht
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