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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 28 BeamtStG – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.

(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 28 BeamtStG

Eine Entscheidung zitiert § 28 BeamtStG.

  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 – 6 P 18/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Personalrat hat aufgrund seiner Allzuständigkeit nach § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) mitzubestimmen, wenn der Dienststellenleiter gegenüber Beschäftigten eine amtsärztliche Untersuchung anordnet. 2. Die Mitbestimmung findet nur mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten statt.

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