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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 27 BeamtStG – Begrenzte Dienstfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 BeamtStG

4 Entscheidungen zitieren § 27 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 23.12.2024 – 3 ZB 24.304 · 3. Senat

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen

  • BayVGH, Urt. v. 12.11.2024 – 3 N 21.192 · 3. Senat

    Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte

  • BayVGH, Beschl. v. 07.10.2024 – 3 ZB 23.92 · 3. Senat

    Nachträgliche Änderung des Grunds der Zurruhesetzung

  • BayVGH, Beschl. v. 10.04.2024 – 3 CE 24.250 · 3. Senat

    Untersuchungsanordnung zur Feststellung der dauernden Dienstfähigkeit – hier: (Vorab-)Delegation an Amtsarzt wegen Zusatzgutachten

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