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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 26 BeamtStG – Dienstunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 26 BeamtStG

11 Entscheidungen zitieren § 26 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Ein Richter auf Lebenszeit im Landesdienst des Freistaats Sachsen kann nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 52 SächsBG gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll …
  • BayVGH, Beschl. v. 16.10.2025 – 3 CE 25.1753 · 3. Senat

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit einer Untersuchungsanordnung

  • BayVGH, Beschl. v. 18.07.2025 – 3 ZB 24.1555 · 3. Senat

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, hier: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt

  • BayVGH, Beschl. v. 27.02.2025 – 3 CE 24.2113 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Befugnis zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG kann nicht verwirkt werden. (Rn. 6)
  • BayVGH, Beschl. v. 23.12.2024 – 3 ZB 24.304 · 3. Senat

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen

  • BayVGH, Beschl. v. 07.10.2024 – 3 ZB 23.92 · 3. Senat

    Nachträgliche Änderung des Grunds der Zurruhesetzung

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