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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 65 BayBG – Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

(2) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Auf Verlangen des Amtsarztes oder der Amtsärztin hat sich der Beamte oder die Beamtin zudem einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(3) Wird in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beamtin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.

(4) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Rechtsprechung zu Art. 65 BayBG

31 Entscheidungen zitieren Art. 65 BayBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf betrieblicher Übung beruhen. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die zwar unter Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten haben, weil sie die nach der Übung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht …
  • BAG, Urt. v. 15.11.2016 – 3 AZR 582/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Berühmt sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld einer Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Vertragsbedingungen einer Rechtsposition, ist die Änderung am Leitbild des § 779 BGB zu messen. 2. Mit dem von gegenseitigem Nachgeben geprägten Leitbild des § 779 BGB ist eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Vertragsbedingungen …
  • BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 2 VR 5/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar. 2. Bei einer auf die gesetzliche …
  • BAG, Urt. v. 20.06.2017 – 3 AZR 179/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, Urt. v. 20.06.2017 – 3 AZR 540/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2024 – 2 C 17/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten …

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