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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 23 BeamtStG – Entlassung durch Verwaltungsakt

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

  • 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
  • 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
  • 3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
  • 4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
  • 5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

  • 1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  • 2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
  • 3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 BeamtStG

10 Entscheidungen zitieren § 23 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 15.04.2026 – 3 BV 24.1966 · 3. Senat

    Entlassung eines Widerrufsbeamten aufgrund von Eignungszweifeln

  • BayVGH, Beschl. v. 23.07.2026 – 3 CS 26.762 · 3. Senat

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung infolge fachlicher und charakterlicher Mängel

  • BayVGH, Beschl. v. 01.12.2025 – 3 CE 25.2116 · 3. Senat

    Gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei der Bayerischen Finanzverwaltung als Anwärter

  • BayVGH, Beschl. v. 07.07.2025 – 3 ZB 25.619 · 3. Senat

    Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt, hier: Entlassung einer Beamtin auf Probe

  • BayVGH, Beschl. v. 23.05.2025 – 3 CS 25.623 · 3. Senat

    Entlassung eines Beamten auf Probe, hier: unrechtmäßig, wenn Fehlverhalten außerhalb der Probezeit liegt

  • BayVGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 CS 24.1553 · 3. Senat

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

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