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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 56 BayBG – Zuständigkeiten und Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen; sie stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG tritt an die Stelle der für die Ernennung zuständigen Behörde die oberste Dienstbehörde, für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Im Fall einer Entlassung durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Entlassungsverfügung ist unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.

(4) Die Entlassung wird wirksam

  • 1. im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  • 2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
  • 3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist.

Die Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit nach Art. 122 Abs. 3 Satz 2 wird mit Ablauf des letzten Tages der Amtszeit wirksam.

(5) Bei Entlassungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatensechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis.

Rechtsprechung zu Art. 56 BayBG

15 Entscheidungen zitieren Art. 56 BayBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf betrieblicher Übung beruhen. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die zwar unter Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten haben, weil sie die nach der Übung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht …
  • BAG, Urt. v. 02.12.2021 – 3 AZR 328/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Sieht die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten und deshalb nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers vor, dass anderweitige Bezüge nach § 55 BeamtVG anzurechnen sind, so sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die Nachversicherung erworbenen …
  • BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 511/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen. 2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des …
  • BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 – 2 B 29/12, 2 B 29/12 (2 C 37/13) (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; betriebliches Eingliederungsmanagement; Revisionszulassung

  • BAG, Urt. v. 20.08.2013 – 3 AZR 374/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsvertrag - betriebliche Übung

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