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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 24 BeamtStG – Verlust der Beamtenrechte

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  • 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  • 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 BeamtStG

44 Entscheidungen zitieren § 24 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 24.09.2026 – 16a DS 26.1648 · 16a. Senat

    Vorläufige Dienstenthebung eines Steuerfahnders wegen des Verdachts der Strafvereitlung im Amt und Nötigung unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger

  • BVerwG, Beschl. v. 05.12.2023 – 2 B 3/23 · 2. Senat

    Dienstentfernung wegen Bestechlichkeit

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2. Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund …
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – 3 StR 544/17 · 3. Strafsenat

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen der Verurteilung bei der Strafzumessung

  • BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Freispruchs tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet (wie z.B. in § 190 Satz 2 StGB und § 14 Abs. 2 BDG). Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 – 2 B 40/16 · 2. Senat

    Rückgriff auf ein im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten im Disziplinarverfahren

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