Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 59 BayBG – Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte
Rechtsprechung zu Art. 59 BayBG
10 Entscheidungen zitieren Art. 59 BayBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 610/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Leitsatz: 1. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf betrieblicher Übung beruhen. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die zwar unter Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten haben, weil sie die nach der Übung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht …
BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 511/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
BAG, Urt. v. 20.08.2013 – 3 AZR 374/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsvertrag - betriebliche Übung
BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 128/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 129/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
BAG, Urt. v. 15.05.2012 – 3 AZR 281/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
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