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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 59 BayBG – Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

Rechtsprechung zu Art. 59 BayBG

10 Entscheidungen zitieren Art. 59 BayBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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