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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 58 BayBG – Rechtsfolgen der Entlassung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Nach der Entlassung haben frühere Beamte und Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 5 erteilt ist.

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