Nach der Entlassung haben frühere Beamte und Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 5 erteilt ist.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 58 BayBG – Rechtsfolgen der Entlassung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Rechtsprechung zu Art. 58 BayBG
Eine Entscheidung zitiert Art. 58 BayBG.
BVerwG, Beschl. v. 20.01.2011 – 2 B 2/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten
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