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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 7 BeamtStG – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  • 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
  • a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  • b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

besitzt,

  • 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
  • 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

  • 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
  • 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 BeamtStG

3 Entscheidungen zitieren § 7 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 3 CE 25.1805 · 3. Senat

    Rechtsschutz einer Partei gegen ihre Aufnahme in das "Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen"

  • BayVGH, Beschl. v. 23.03.2026 – 20 CS 26.104 · 20. Senat

    Erfolgreicher Eilantrag gegen den Widerruf der Bestellung einer Übersetzerin wegen Unzuverlässigkeit

  • BayVGH, Beschl. v. 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764 · 3. Senat

    Leitsatz: Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG enthält keine Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung. (Rn. 8 – 10)

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