Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2026 – 7 L 505/26
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0917.7L505.26.00
- Normenkette
- Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 21 GG, § 7 Abs 1 Nr 2 BeamtStG
Leitsatz
1. Die aktive politische Tätigkeit eines Bewerbers für eine vom Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" eingestufte Partei stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass dem Bewerber die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG notwendige Gewähr der Verfassungstreue für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis fehlt (in Anschluss an: VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2026 - VG 7 L 479/26).
2. Bei der Einschätzung, ob ein Bewerber für ein Beamtenverhältnis die Gewähr der Verfassungstreue bietet, kann die beanstandungslose Tätigkeit ihn einem früheren Beamtenverhältnis zwar ein für die Gewähr der Verfassungstreue sein; diese ist aber zu dem Zeitpunkt und mit den dann vorliegenden Erkenntnissen zu beurteilen, zu dem die Entscheidung über die Ernennung in ein Beamtenverhältnis getroffen wird, zu beurteilen, und dabei prognostisch für die Zukunft festzustellen.
3. Der Dienstherr muss den Bewerber nicht zwingend positiv nachweisen, dass er durch konkrete politische Äußerung Positionen vertritt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, wenn hinreichend andere Indizien vorliegen, die in ihrer Gesamtschau begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei des Landes Berlin zwecks Erwerbs der Laufbahnbefähigung.
Der Antragsteller war seit dem 1. März 2011 bis zum 31. März 2026 Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Berlin. Dabei war er zunächst im mittleren Dienst tätig; mit Ernennungsverfügung vom 9. August 2023 wurde er in das Eingangsamt des gehobenen Dienstes in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) berufen.
Der Antragsteller bewarb sich am 12. April 2025 für die Zulassung zum Studium zum Zwecke der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei mit Studienbeginn zum 1. April 2026. Mit E-Mail vom 19. November 2025 erhielt er eine vorläufige Einstellungszusage, welche unter den Vorbehalt des Erfüllens der Einstellungsvoraussetzungen und eines einwandfreien Leumunds bis zum Einstellungstermin gestellt wurde. Im Vertrauen auf diese Zusage beantragte der Antragsteller seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 31. März 2026 mit dem Ziel, zum 1. April 2026 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ernannt zu werden. Mit Schreiben vom 25. März 2026 widerrief der Antragsgegner seine Einstellungszusage. Zur Begründung führte er aus, es sei bekannt geworden, dass der Antragsteller Fraktionsvorsitzender der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) in der Gemeindevertretung der Gemeinde G… sei; diese Tätigkeit des Antragstellers lasse Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aufkommen, die so nachhaltig seien, dass sie seiner Verbeamtung im Wege stünden. Der gegen den Widerruf der Einstellungszusage ersuchte gerichtliche Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2026, VG 7 L 479/26).
Parallel bewarb sich der Antragsteller am 31. März 2026 für die Zulassung zum Studium zum Zwecke der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei mit Studienbeginn zum 1. Oktober 2026. Mit Schreiben vom 7. April 2026, welches durch Schreiben vom 16. April 2026 korrigiert wurde, erhielt er eine Absage für seine Bewerbung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei in einem früheren Auswahlverfahren aufgrund fehlender persönlicher Eignung abgelehnt worden und auch nach erneuter Überprüfung seiner persönlichen Eignung sei eine Einstellung ausgeschlossen (Bl. 173 des Verwaltungsvorgangs).
Hiergegen richtet sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 8. Mai 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tage.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei des Landes Berlin zum Einstellungstermin 1. Oktober 2026 zuzulassen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden hat.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO möglich, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einerseits einen materiell- rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO).
Die Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG des Grundgesetzes (GG) auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Seiner Berufung steht die zwingende Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) entgegen.
a.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Näheres regelt für Landesbeamte das BeamtStG. So erfolgen Ernennungen in das Beamtenverhältnis nach § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Daneben normiert § 7 BeamtStG zusätzliche Voraussetzungen, die ein Bewerber, der sich nach dem Grundsatz der Bestenauslese gegenüber anderen Bewerbern durchgesetzt hat, erfüllen muss. Hierzu gehört nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (sog. Verfassungstreue). Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierte Verfassungstreue findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 40). Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. (m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 32). Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Leitsatz 2).
Für das Bestehen der Verfassungstreue eines angehenden Beamten gibt es keine Vermutung, die bis zum Beweis des Gegenteils fortgilt (BVerwG Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - juris Rn. 8). Sie ist vielmehr vom Dienstherrn positiv festzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2021 - 4 S 26/21 - juris Rn. 9). Verbleiben demnach begründete Zweifel, so rechtfertigen diese in der Regel eine Ablehnung (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - juris Rn. 60). Die Einschätzung, ob der Bewerber aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Gewähr der Verfassungstreue bietet, obliegt dem Dienstherrn. Gegenstand dieser Einschätzung sind nicht ein oder mehrere bestimmte Vorgänge, sondern die in einer zusammenfassenden Bewertung dieser Vorgänge offenbar werdende Persönlichkeit des Beamtenbewerbers in Bezug auf die Gewähr der Verfassungstreue (BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris Rn. 34). Dem Dienstherrn kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der von Verfassungs wegen nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 - juris Rn. 14). Geht es um die Pflicht zur Verfassungstreue, reicht es in der Regel aus, dass der Dienstherr die Zweifel auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen des Betroffenen von hinreichendem Gewicht stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt; ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung sind in der Regel nicht erforderlich (m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2026 - 4 S 8/26 - juris Rn. 7).
Bei dem demnach zu bewertenden Gesamtverhalten des Beamten kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der künftige Beamte Mitglied einer Bestrebung ist, die vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuft wird (so bereits für die Einstufung als extremistischer Verdachtsfall: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 4 S 558/26 - juris Leitsatz 1). Dies gilt grundsätzlich auch für Parteien (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - juris Rn. 9). Das sich aus Art. 21 GG ergebende Parteienprivileg sowie das sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Benachteiligungsverbot aufgrund politischer Anschauungen sind dabei in einen gerechten Ausgleich mit dem Grundsatz der Verfassungstreue von Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG zu bringen. So kann allein die bloße Mitgliedschaft eines künftigen Beamten in einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen, die aber nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, nicht ausreichen, um ihm den Zugang zum öffentlichen Amt mit Verweis auf seine fehlende Verfassungstreue zu verwehren (BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - juris Rn. 9; Schürmann, Verfassungstreue, S. 155, zugel. Diss. Berlin 2024). Entscheidend ist das konkrete Verhalten des künftigen Beamten. So können begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen, wenn er sich an der politischen Arbeit der Partei aktiv beteiligt (so etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1979 - 2 B 92.78 - für die Kandidatur eines DKP-Mitglieds bei Kommunalwahlen, sowie Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - für einen Funktionär der Partei „III. Weg“ und VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 4 S 558/26 - für eine Vorstandstätigkeit bei der Jungen Alternative Hessen).
b.
Nach diesen Maßstäben bestehen begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers, die seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei des Landes Berlin entgegenstehen. Beurteilungsfehler des Dienstherrn bei seiner hierzu getroffenen Entscheidung sind nicht festzustellen.
Insoweit wird zunächst auf den - den Beteiligten bekannten - Beschluss des VG Berlin vom 11. Juni 2026 (VG 7 L 479/26) und die dortige rechtliche Würdigung verwiesen.
c.
Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, seine Verfassungstreue werde durch seine vorherige einwandfreie Dienstzeit bestätigt, wofür er Zeugen benannt habe, eine der Verfassung widersprechende politische Ansicht sei durch seine politische Tätigkeit nicht belegt und weitere Beweise seien nicht benannt worden und er habe von der rechtsextremistischen Einstufung des Landesverbandes der AfD Brandenburg (AfD-Landesverband) keine Kenntnis genommen, dringt er damit nicht durch.
(1)
Die Tatsache, dass sich der Antragsteller mehrere Jahre ohne einen die Verfassungstreue in Frage stellenden Vorfall bzw. ein Verhalten in einem Beamtenverhältnis des Antragsgegners befand, vermag die Prognoseentscheidung des Antragsgegners, dass Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen, nicht zu erschüttern.
Die Verfassungstreue als Unterfall der charakterlichen Eignung ist keine statische Eigenschaft. Sie zeichnet sich durch die bejahende innere Einstellung einer Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei gleichzeitiger distanzierter innerer Einstellung zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen aus. Eine solche innere Einstellung kann einem Wandel unterliegen, sodass ein vorausgegangenes beanstandungsfreies Verhalten in einem Beamtenverhältnis allenfalls ein Indiz, aber kein gesicherter Beleg ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2026 - 4 S 8/26 - juris Rn. 7). Die Verfassungstreue ist - wie auch die übrigen Voraussetzungen der Leistung, Befähigung und Eignung - zu dem Zeitpunkt und mit den dann vorliegenden Erkenntnissen zu beurteilen, zu dem die Entscheidung über die Ernennung in ein Beamtenverhältnis getroffen wird, und dabei prognostisch für die Zukunft festzustellen.
Dies hat der Dienstherr in nicht zu beanstandender Weise getan. Er hat die Parteitätigkeit des Antragstellers in den Blick genommen sowie die Einbindung der Kommunalpolitik in den AfD-Kreisverband M… und den AfD-Landesverband (Bl. 113 des Verwaltungsvorgangs).
Der Antragsteller hat zur Kommunalwahl in Brandenburg am 9. Juni 2024 nach eigenen Angaben zum ersten Mal für ein politisches Amt kandidiert und dies auch zu diesem Zeitpunkt erstmalig als Nebentätigkeit gegenüber seiner Dienstbehörde angegeben (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs zur Nebentätigkeit). Er ist als Folge des Wahlergebnisses Mitglied der Gemeindevertretung G… geworden und hat sich dort zum Fraktionsvorsitzenden der AfD wählen lassen. Zu diesem Zeitpunkt des aktiven politischen Engagements des Antragstellers war der AfD-Landesverband bereits als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ eingestuft. Am 14. April 2025 erfolgte die Einstufung des AfD-Landesverbandes als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ durch das Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg. In der Folgezeit fand keine Distanzierung des Antragstellers zum AfD-Landesverband statt, sondern er übte sein Mandat bis zur Niederlegung, die nach der Ablehnung seiner Bewerbung beim Antragsgegner erfolgte, weiter aus. Der Antragsteller hat es im laufenden Eilverfahren unterlassen, sich substantiiert inhaltlich von den Positionen des AfD-Landesverbandes zu distanzieren. Ebenfalls hat er es unterlassen, die bereits im Eilverfahren VG 7 L 479/26 festgestellte Nähe zu seinem stellvertretenden Kreisvorsitzenden I… zu widerlegen, der namentlich mit verfassungsfeindlichem Verhalten im Einstufungsvermerk vom 14. April 2025 genannt ist, der in der Gemeinde des Antragstellers am 8… 2025 einen sog. Bürgerdialog veranstaltete, bei dem Fragen der „Erinnerungspolitik und Remigration“ besprochen werden sollten (Bl. 115 des Verwaltungsvorgangs) und der der AfD G… persönlich mit den Worten „Freue mich sehr, dass wir jetzt auch in G… eine starke und kompetente Fraktion haben. (…)“ gratulierte (Screenshot eines mittlerweile deaktivierten Instagram-Accounts, Eintrag vom 10. Juni 2024, Bl. 109 des Verwaltungsvorgangs).
Das Gericht war auch - unabhängig von der Voraussetzung des § 294 Abs. 2 ZPO, wonach eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist - nicht gehalten, die vom Antragsteller im hiesigen Verfahren angeregte Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen bzw. Einholung schriftlicher Aussagen früherer Vorgesetzter durchzuführen. Denn dem Gericht ist es aufgrund des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums verwehrt, die Verfassungstreue des Rechtsschutzsuchenden mittels Beweiserhebung und -würdigung originär selbst festzustellen. Es prüft lediglich, ob die Beurteilung des Dienstherrn an Fehlern leidet. Eine Beweiserhebung wäre demnach - jedenfalls in der Hauptsache - nur dann angezeigt, wenn zu bezweifeln wäre, dass der Dienstherr den Sachverhalt zutreffend ermittelt und gewürdigt hat (vgl. insoweit zur persönlichen Anhörung des Betroffenen zu seiner Verfassungstreue: BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris Rn. 43). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat sich im Vorfeld seiner Entscheidung umfassend mit dem politischen Engagement des Antragstellers auseinandergesetzt und dieses ermittelt (siehe hierzu die Stellungnahme vom 22. März 2026, Blatt 113 der Verwaltungsvorgänge sowie die OSINT-Recherche vom 20. März 2026, Bl. 108 der Verwaltungsvorgänge).
(2)
Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, ihm sei bislang nicht durch konkrete Äußerungen, Veröffentlichungen, Wahlkampfmaterialien oder Anträge in der Gemeindevertretung nachgewiesen worden, dass er Positionen vertrete, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, verkennt er den rechtlichen Maßstab im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG. Bei der Ernennung eines Bewerbers muss seitens des Dienstherrn die fehlende Verfassungstreue nicht positiv nachgewiesen werden. Es genügen - wie ausgeführt - bereits begründete Zweifel, um eine Ablehnung zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - juris Rn. 60). Solche begründeten Zweifel hat der Antragsgegner unter Würdigung aller Umstände in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt. Wie das Gericht bereits im vorangegangenen Eilverfahren (VG 7 L 479/26) ausgeführt hat, ist - auch mangels eines eigenen kommunalen Wahlprogramms der Gemeinde G… - davon auszugehen, dass im Wahlkampf die Positionen des AfD-Landesverbandes vertreten wurden. Der Antragsteller hat auch im hiesigen Verfahren lediglich behauptet, ihm könne eine inhaltliche Zustimmung zum AfD-Landeswahlprogramm nicht nachgewiesen werden, hat es jedoch - obwohl naheliegend - versäumt, darzulegen, mit welchen Positionen er stattdessen seine politische Kandidatur begründet hat.
e.
Soweit der Antragsteller auch im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 1. August 2026 vorträgt, von der Einstufung des AfD-Landesverbandes als „gesichert rechtsextremistisch“ mit Einstufungsvermerk vom 14. April 2025 nichts gewusst zu haben, erscheint dies erneut als Schutzbehauptung. Zunächst war die verfassungsrechtliche Hochstufung nicht nur in der überregionalen Medienberichterstattung, sondern auch in der Lokalzeitung im Wahlkreis des Antragstellers behandelt worden (Artikel vom 7. Mai 2025, https://www.maz-online.de/brandenburg/brandenburg-afd-brandenburg-vom-verfassungsschutz-als-gesichert-rechtsextrem-eingestuft-IGBCABBQDZGMPMINNUZBIHNI2A.htmlx… zuletzt abgerufen am: 17.9.2026). Im Einstufungsvermerk werden mehrere brandenburgische AfD-Politiker, unter anderem der stellvertretende Vorsitzende des Kreisverbandes M…, zu dem die Gemeinde des Antragstellers gehört, namentlich genannt. Dass dies kein Gesprächsthema in der AfD-Fraktion G… gewesen sein soll, erscheint abwegig. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Mai 2025 ein Interview mit dem AfD-Landtagsabgeordneten G… geführt (m…, zuletzt abgerufen am: 14.9.2026). G… taucht ebenfalls namentlich im Verfassungsschutzbericht auf, weil er in dem sozialen Medium „Facebook“ ein Foto geteilt hat, auf dem er gemeinsam mit Jugendlichen der rechtsextremistischen „J…“ zu sehen war. Dass bei dem kurz nach Veröffentlichung des Einstufungsvermerks stattgefundenen Interview zwischen dem Antragsteller und G…, dessen Inhalt politischer Natur war und das nach Aussage im Video zufolge „mehrere Stunden“ dauerte, zumindest am Rande über die Hochstufung der AfD Brandenburg gesprochen wurde, erscheint ebenfalls fernliegend.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen des auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens keine hälftige Reduktion des Streitwertes erfolgte (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
Zitierte Vorschriften
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