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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 294 ZPO – Glaubhaftmachung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 294 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 294 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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