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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 82 EnWG – Untersuchungsgrundsatz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.

(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 EnWG verweisen

  • § 51 EnWG – Monitoring der Versorgungssicherheit
  • § 85a EnWG – Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen

Rechtsprechung zu § 82 EnWG

28 Entscheidungen zitieren § 82 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 79/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Eigenkapitalzinssatz IV 1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 - …
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – EnVR 93/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Eigenkapitalzinssatz VI 1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, WM 2025, 439 - Eigenkapitalzinssatz IV und BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 94/23, WM 2025, 448 - …
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – EnVZ 56/21 · Kartellsenat

    "Sekundäre Darlegungslast" der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 StromNVZ

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 32/22 · Kartellsenat

    Leitsatz: Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV 1. Bei der Bestimmung des Produktivitätsfaktors entfalten § 12 ARegV und die Anlage 3 zu § 12 ARegV keine Geltung. Die vom Senat bei der Ermittlung der individuellen Effizienzwerte nach § 12 ARegV für erforderlich gehaltene Anpassung der Werte der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) dahin, dass alle als effizient ermittelten Netzbetreiber …
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2021 – EnVR 17/20 · Kartellsenat

    Leitsatz: Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II 1. § 9 ARegV findet auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (Abgrenzung, EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-718/18, juris Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 - Normativer Regulierungsrahmen). Angesichts der durch das …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2021 – EnVR 7/20 · Kartellsenat

    Leitsatz: Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor 1. Der Bundesnetzagentur steht bei der Bestimmung der Methoden zur Ermittlung der ökonomischen Grundlagen für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und inwieweit die Bundesnetzagentur verpflichtet ist, bei der Ermittlung einer volks- oder …

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