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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 6 BeamtStG – Beamtenverhältnis auf Zeit

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 6 BeamtStG

2 Entscheidungen zitieren § 6 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 3 CE 26.294 · 3. Senat

    Keine rückwirkende Verlängerung und Fortschreibung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • BayVGH, Urt. v. 15.04.2026 – 3 B 25.1830 · 3. Senat

    Haftung und Entscheidungsspielraum der Gemeinde bei Informationsveranstaltungen

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