Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 6 BeamtStG – Beamtenverhältnis auf Zeit
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
Rechtsprechung zu § 6 BeamtStG
2 Entscheidungen zitieren § 6 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayVGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 3 CE 26.294 · 3. Senat
Keine rückwirkende Verlängerung und Fortschreibung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit
BayVGH, Urt. v. 15.04.2026 – 3 B 25.1830 · 3. Senat
Haftung und Entscheidungsspielraum der Gemeinde bei Informationsveranstaltungen
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