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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 5 BeamtStG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

Rechtsprechung zu § 5 BeamtStG

2 Entscheidungen zitieren § 5 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.09.2012 – 2 B 92/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sind dazu bestimmt, die mit einer Tätigkeit verbundenen finanziellen Einbußen und Beschwernisse auszugleichen. 2. Daher liegt eine Aufwandsentschädigung nicht mehr vor, wenn sie der Höhe nach die üblicherweise mit der Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Unkosten erheblich übersteigt.
  • BGH, Beschl. v. 18.05.2011 – XII ZB 139/09 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen .

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