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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 4 BeamtStG – Arten des Beamtenverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

  • a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
  • b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

  • a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
  • b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

  • a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
  • b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 BeamtStG

16 Entscheidungen zitieren § 4 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 10.04.2024 – 3 ZB 24.105 · 3. Senat

    Kein Anspruch auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, wenn der Beamte kein schützenswertes Vertrauen hat (hier: gesundheitliche Eignung)

  • BVerfG, Beschl. v. 24.04.2018 – 2 BvL 10/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im …
  • BayVGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 3 CE 26.294 · 3. Senat

    Keine rückwirkende Verlängerung und Fortschreibung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • BayVGH, Beschl. v. 01.12.2025 – 3 CE 25.2116 · 3. Senat

    Gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei der Bayerischen Finanzverwaltung als Anwärter

  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 2 C 9/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus. 2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der …
  • BVerwG, Beschl. v. 23.06.2016 – 2 C 1/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB), wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.

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