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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 8 BeamtStG – Ernennung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

  • 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
  • 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
  • 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
  • 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  • 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  • 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
  • 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 BeamtStG

15 Entscheidungen zitieren § 8 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.04.2026 – 4 AZR 95/25 · 4. Senat

    Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers in den TV-L - Auswirkungen einer vorläufigen Haushaltsführung

  • BayVGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 3 CE 26.294 · 3. Senat

    Keine rückwirkende Verlängerung und Fortschreibung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • BayVGH, Beschl. v. 10.04.2024 – 3 ZB 24.105 · 3. Senat

    Kein Anspruch auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, wenn der Beamte kein schützenswertes Vertrauen hat (hier: gesundheitliche Eignung)

  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 2 C 9/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus. 2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der …
  • BAG, Urt. v. 15.05.2019 – 7 AZR 255/17 · 7. Senat

    Leitsatz: § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW begründen grundsätzlich keinen Anspruch eines dienstordnungsmäßig angestellten von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung auf eine Stelle mit höherer Besoldungsgruppe. Ist eine Beförderung zu Unrecht unterblieben, kann das Personalratsmitglied gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes die rückwirkende …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 2 B 55/17 · 2. Senat

    Anhebung der Eingangsbesoldung und der ersten Erfahrungsstufe für neu eingestellte Beamte; unterschiedliche Regelung für Bestandsbeamte

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