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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 11 BeamtStG – Nichtigkeit der Ernennung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

  • 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
  • 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
  • 3. zum Zeitpunkt der Ernennung
  • a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
  • b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
  • c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

  • 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
  • 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
  • 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 BeamtStG verweisen

  • § 63 BeamtStG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • Art. 21 BayBG – Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung

Rechtsprechung zu § 11 BeamtStG

4 Entscheidungen zitieren § 11 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.04.2018 – 2 BvL 10/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im …
  • BayVGH, Beschl. v. 30.03.2026 – 3 ZB 24.1477 · 3. Senat

    Ausbildungskostenerstattung bei Wechsel der Fachlaufbahn nach Art. 139 Abs. 1 S. 1 BayBG

  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24 · 2. Senat

    Leitsatz: Wahl und Ernennung von kommunalen Beigeordneten unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Da die Wahl auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der Wahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich aber ein Anspruch der Bewerber auf chancengleiche Ausgestaltung der der Wahl vorgelagerten Verfahrensschritte.

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