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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 25.09.2026 – 5 L 408/26

Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0925.VG5L408.26.00
Normenkette
§ 12 Abs 1 Nr 1 BeamtStG, § 11 Abs 1 Nr 3b BeamtStG

Leitsatz

1. Die Ernennungsbehörde trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Arglist" in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG.

2. Allgemeine Erwägungen zum Bekanntheitsgrad einer rechtlichen Regelung(hier: Laufbahnbeschränkung eines sog. "Handschlagspolizisten") ersetzen nicht den konkreten Vortrag dazu, warum diese Regelung dem Beamten bekannt gewesen sein soll.

3. Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3b) BeamtStG entfällt als Nebenfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung in den Fällen des § 45 Abs. 1 oder 2 StGB oder einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 39 Abs. 2 BVerfGG. Die fehlende Laufbahnbefähigung für ein Amt im statusrechtlichen Sinn ist kein Fall der fehlenden Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 20. Mai 2026 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 19.394,24 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme beziehungsweise Nichtigkeitsfeststellung seiner Ernennung, die Herausgabe seiner Ernennungsurkunde und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Randnummer 2

Der 4 -jährige Antragsteller steht seit 1994 im Dienst der Berliner Polizei. Er wurde zunächst in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei eingestellt. Im Jahr 2006 folgte die Ernennung zum Polizeiobermeister (BesGr A 8). Im Jahr 2010 wurde er zur Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Senatsverwaltung – versetzt. Dort stieg er 2013 in den gehobenen Dienst auf und wurde zum Polizeikommissar (BesGr A 9) ernannt. Es folgte 2016 die Beförderung zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10). Im Oktober 2023 wurde er für die mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Stelle „X…“ ausgewählt. Am 1. Juni 2024 wurde der Antragsteller zum Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) und am 1. Juni 2025 zum Polizeihauptkommissar (BesGr A 12) befördert.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 hörte die Senatsverwaltung den Antragsteller zu einer Rücknahme seiner Ernennung zum Polizeihauptkommissar (BesGr A 12) an. Der Antragsteller habe die Behörde arglistig darüber getäuscht, dass er nur über eine eingeschränkte Laufbahnbefähigung bis zum Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) verfüge. Trotz Kenntnis von der Laufbahnbeschränkung habe er es pflichtwidrig unterlassen, die Behörde auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Antragsteller nahm zu den Vorwürfen Stellung und berief sich insbesondere darauf, er habe keine Kenntnis von der laufbahnrechtlichen Beschränkung gehabt. Er habe in seiner Bewerbung wahrheitsgemäße Angaben über seine gesamte Laufbahnentwicklung gemacht. Im Übrigen sei der Behörde seine Laufbahn aus der Personalakte bekannt und die Stellenausschreibung habe keine entsprechende Einschränkung, sondern nur den Hinweis darauf enthalten, dass Bewerber über die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen müssten.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 20. Mai 2026 nahm die Senatsverwaltung die Ernennung des Antragstellers zurück, stellte hilfsweise die Nichtigkeit der Ernennung fest und hob diese auf, verfügte die Rückgabe der Ernennungsurkunde durch den Antragsteller und verbot diesem die Fortführung der Dienstgeschäfte, soweit sie Tätigkeiten eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 betreffen. Schließlich erklärte die Behörde die genannten Entscheidungen für sofort vollziehbar.

Randnummer 5

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2026 Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden wurde.

Randnummer 6

Seine Ernennungsurkunde gab der Antragsteller nicht zurück.

II.

Randnummer 7

Der am 26. Mai 2026 gestellte, sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO statthaft und begründet.

Randnummer 8

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift ganz oder teilweise wiederherstellen.

Randnummer 9

Das Gericht hat dabei eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, bei der die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Diese Abwägung richtet sich zunächst nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung bestehen.

Randnummer 10

So verhält es sich vorliegend. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung sind die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 (dazu unter 1.) und die hilfsweise Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung (dazu unter 2.) rechtswidrig. Damit erweisen sich auch das darauf beruhende Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, soweit sie Tätigkeiten eines Polizeihauptkommissar nach Besoldungsgruppe A 12 betreffen (dazu unter 3.), und die Verpflichtung zur Rückgabe der Ernennungsurkunde (dazu unter 4.) als rechtswidrig.

Randnummer 11

1. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Beförderung des Antragstellers zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 liegen nicht vor. Der Antragsteller hat den Antragsgegner nicht arglistig über eine Laufbahnbeschränkung getäuscht.

Randnummer 12

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist eine Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Eine Täuschung liegt vor, wenn bei der Ernennungsbehörde oder den an ihrer Entscheidung maßgeblich beteiligten Bediensteten irrige Vorstellungen über die für die Ernennungsentscheidung bedeutsamen Tatsachen hervorgerufen werden. Ein solcher Irrtum kann durch die Angabe unrichtiger oder entstellender Tatsachen ebenso wie durch das – unberechtigte – Verschweigen erheblicher Tatsachen hervorgerufen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 4 S 23/24 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Randnummer 13

Hiernach bestehen bereits Zweifel daran, dass der Antragsteller überhaupt über Tatsachen getäuscht hat. Die Frage einer beschränkten Laufbahnbefähigung ist kein beweisbarer Sachverhalt im Sinne einer Tatsache, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung und Bewertung, ob auf den Antragsteller § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Polizei-Laufbahnverordnung vom 3. September 2021 – PolLVO – Anwendung findet. Zudem hätte der Antragsteller nur getäuscht, wenn er unrichtige oder entstellende Tatsachen angegeben oder unberechtigterweise verschwiegen hätte. Dass der Antragsteller (positiv) behauptet hat, er unterläge keiner Laufbahnbeschränkung, ist weder erkennbar noch wird ihm dies von dem Antragsgegner vorgeworfen. Der Antragsgegner knüpft seinen Vorwurf vielmehr daran an, der Antragsteller habe mit seiner Bewerbung suggeriert, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundene höherwertige Amt (Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12) zu erfüllen; jedenfalls habe er es aber pflichtwidrig versäumt, im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahren auf die bestehende Laufbahnbeschränkung hinzuweisen. Beides unterliegt Zweifeln. Zwar kann auch schlüssiges Handeln eine Täuschung sein. Mit seiner Bewerbung hat der Antragsteller jedoch zunächst nicht mehr als sein Interesse an dem Dienstposten (und der damit verbundenen Beförderung in ein höherwertiges Amt) bekundet und die weitere Prüfung seiner Eignung dem Antragsgegner überlassen. Stellte man stattdessen auf eine Täuschung durch Unterlassen ab, bedürfte es einer Offenbarungspflicht, die sich vorliegend nicht ohne weiteres aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis ableiten ließe. Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da der Antragsteller, selbst wenn er über Tatsachen getäuscht hätte, dabei nicht arglistig handelte.

Randnummer 14

Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass die unrichtigen Umstände nicht der Wahrheit entsprechen oder durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen bei der Ernennungsbehörde entstehen oder aufrechterhalten werden. Insoweit genügt für die subjektiven Voraussetzungen bedingter Vorsatz, nicht aber grobe oder leichte Fahrlässigkeit. Die Ernennungsbehörde trägt für das Vorliegen der Arglist die objektive Beweislast (vgl. von Roetteken in: Kommentar zum BeamtStG, Stand 15. April 2026, § 12 Rn 96; Werres in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand 1. August 2026, § 12 BeamtStG Rn. 40).

Randnummer 15

Vorliegend vermag die Kammer keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Antragstellers zu erkennen. Der Antragsteller hat angegeben, ihm sei die Laufbahnbeschränkung nicht bewusst gewesen. Der von dem Antragsgegner auszugsweise übersandten Personalakte des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller etwa im Rahmen seiner bisherigen Beförderungen von dem Antragsgegner über die Laufbahnbeschränkung informiert wurde. Auch die Stellenausschreibung enthält keinen Hinweis auf § 10 Abs. 2 PolLVO. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der von dem Antragsteller absolvierte sogenannte Praxisaufstieg unter dem Schlagwort des „Handschlagspolizisten“ bei der Berliner Polizei allgemein bekannt sei und die Laufbahnbeschränkung deshalb auch dem Antragsteller bewusst gewesen sein müsse, genügt dies nicht. Allgemeine Erwägungen zum Bekanntheitsgrad rechtlicher Regelungen ersetzen nicht den konkreten Vortrag dazu, warum gerade dem Antragsteller die Laufbahnbeschränkung bewusst gewesen sein soll. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragsgegners, die Änderung von § 10 PolLVO sei am 13. September 2021 im Intranet der Polizei veröffentlicht worden und daher jedenfalls den betroffenen Polizeivollzugsbeamten allgemein bekannt. Eine konkrete Kenntnis des Antragstellers ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen war der Antragsteller vor Veröffentlichung der Mitteilung in die Senatsverwaltung versetzt worden. Es spricht nichts dafür, dass er sich trotz seiner Versetzung zu einer anderen Behörde noch über die im Intranet der Polizei veröffentlichten Inhalte informiert hat.

Randnummer 16

Ein Anhaltspunkt für ein arglistiges Verhalten des Antragstellers ergibt sich schließlich nicht daraus, dass dieser mit seiner Bewerbung nicht ausdrücklich sein Einverständnis zur Einsichtnahme in seine Personalakte erteilt hatte. Der Antragsteller gab hierzu an, er sei davon ausgegangen, sein Einverständnis erteilt zu haben. Selbst wenn er sein Einverständnis bewusst nicht erteilt hätte, ergäbe sich daraus kein Indiz für eine Arglist. Zum einen hat der Antragsgegner den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt um eine Einverständniserklärung gebeten. Zum anderen musste der Antragsteller damit rechnen, dass der Antragsgegner vor einer Auswahlentscheidung selbstverständlich seine Personalakte prüft oder jedenfalls keine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten trifft, wenn er meint, die Personalakte ohne Einverständnis nicht prüfen zu dürfen. Für den Antragsteller hätte sich daher kein Vorteil aus einer bewusst zurückgehaltenen Einverständniserklärung ergeben.

Randnummer 17

Lässt sich die „Bewusstseinslage“ des Beamten, wie (zumindest im Rahmen des Eilverfahrens) hier, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufklären, so kann das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass es sich bei der Feststellung, ob Arglist gegeben ist, um eine – naturgemäß schwer erweisliche – innere Tatsache handelt, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Dies würde dem Grundsatz, dass anspruchsbegründende Tatsachen von demjenigen zu beweisen sind, der den Anspruch geltend macht, widersprechen. Zudem würde dem Beamten noch Schwierigeres, wenn nicht gar Unmögliches aufgebürdet, nämlich zu beweisen, nicht arglistig gewesen zu sein (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 -, juris Rn. 22).

Randnummer 18

2. Die Ernennung ist auch nicht nichtig.

Randnummer 19

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 BeamtStG von der Dienstbehörde festgestellt. Die Ernennung ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) BeamtStG nichtig, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorlag.

Randnummer 20

Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Verlust der Amtsfähigkeit tritt als Nebenfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung in den Fällen des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ein. Daneben tritt sie ein, wenn die ernannte Person aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt und das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 BVerfGG eine entsprechende Anordnung getroffen hat (vgl. Thomsen in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1. August 2026, § 11 BeamtStG Rn. 15). Soweit sich der Antragsgegner auf den Standpunkt stellt, dass der Begriff der „Fähigkeit“ auch die Laufbahnbefähigung umfasst (für eine Anwendung auf die Kriterien des § 9 BeamtStG Reich in: Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 11 Rn. 7; a. A. von Roetteken, a.a.O., § 11 Rn. 70 - 71; Schütz, a.a.O., § 11 Rn. 56; BeckOK, a.a.O., § 11 Rn. 15; zu § 13 BBG Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 13 Rn. 8; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2025, § 13 Rn. 17 ff.; Tegethoff in: Kugele, BBG, 2011, § 13 Rn. 10 ff.), teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch der Sinn und Zweck lassen eine solche Auslegung zu. Nach dem Wortlaut geht es um die „Fähigkeit“ und nicht um die „Befähigung“. Im Gegensatz zu der Befähigung für ein bestimmtes Amt geht es bei der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter um das generelle rechtliche Dürfen einer Amtsausübung. Bezugspunkt sind sämtliche öffentlichen Ämter und nicht ein bestimmtes Amt. Dementsprechend heißt es in der Vorschrift auch „Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter“ und nicht „Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes“. Geht es um die generelle Amtsfähigkeit, kann es auf die Befähigung für ein bestimmtes Amt gerade nicht ankommen. Die Regelung des § 11 BeamtStG ist zudem Ausdruck des aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes hergebrachten Grundsatzes der „Rechtsbeständigkeit“ bzw. der „gesteigerten Bestandskraft“ der Ernennung, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität die Nichtigkeits- und Rücknahmetatbestände durch eine abschließende und erschöpfende Regelung beschränkt sein sollen (vgl. zu §§ 8,9 BRRG BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 -, juris Rn. 25). Schon aufgrund ihres Ausnahmecharakters ist die Vorschrift eng auszulegen. Schließlich spricht gegen die Einbeziehung von Fällen fehlender Befähigung, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes regelmäßig nur bei offensichtlichen Fehlern in Betracht kommt (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG). Die übrigen Fälle des § 11 Abs. 1 BeamtStG sind daher auch solche, in denen die Fehlerhaftigkeit der Ernennung ohne weiteres erkennbar ist. Dies wäre bei § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) BeamtStG in der von dem Antragsgegner angenommenen Auslegung anders. Denn ob ein Beamter die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind (vgl. § 2 Abs. 3 BLV), mitbringt, wird in der Regel nicht offensichtlich sein, sondern ist eine Frage der Wertung.

Randnummer 21

3. Erweist sich die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 nach alledem als rechtswidrig, liegen auch die Voraussetzungen eines Verbots der Weiterführung der Dienstgeschäfte, soweit sie das höherwertige Amt betreffen, nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nicht vor.

Randnummer 22

4. Da die Ernennung des Antragstellers weder zurückgenommen wurde noch nichtig ist, besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Ernennungsurkunde.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ist eine weitere Halbierung des Betrages geboten. Festzusetzen ist demgemäß der 3-Monats-Betrag der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 (5.855,67 Euro) und der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Besoldungsordnungen A und B nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (117,41 Euro); dazu kommt ein Viertel der Sonderzahlung (225 Euro). Hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte hat die Kammer ein Viertel des Auffangstreitwertes (1.250 Euro) angesetzt, da der Antragsgegner die Amtsausübung nur hinsichtlich der Tätigkeiten eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 verboten hat. Der Rückgabe der Ernennungsurkunde hat die Kammer keinen eigenständigen Wert beigemessen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 PolLVO BE, § 2 BLV, § 8 BRRG, § 9 BRRG, § 14 LBG BE, § 15 LBG BE, § 44 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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