Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 63 BeamtStG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 63 BeamtStG

269 Entscheidungen zitieren § 63 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 2 C 77/08 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Befugnis des Bundesgesetzgebers, die Revisibilität des Landesbeamtenrechts anzuordnen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG) folgt aus seiner Kompetenz für das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 285 <292 f.>). 2. Der Beihilfeanspruch des Berechtigten entsteht, wenn der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers aus dem privatrechtlichen Vertrag …
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 C 9.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG. 2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht …
  • BVerwG, Beschl. v. 04.12.2025 – 2 B 17.25 · 2. Senat

    Leitsatz: Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, sind grundsätzlich als zum Landesrecht gehörend anzusehen und demzufolge nicht revisibel.
  • BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 2/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Dienstherr ist gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. 2. …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.12.2022 – 8 B 19/22 · 8. Senat

    Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags auf landesinterne Dienstherrenwechsel kraft Landesrecht

  • BVerwG, Beschl. v. 13.01.2021 – 2 B 72/20, 2 B 72/20 (2 C 2/21) · 2. Senat

    Unterbliebener Hinweis auf Möglichkeit der Beteiligung eines Mitglieds des Personalrats am Beurteilungsgespräch; Zulassung der Revision

Weitere Entscheidungen zu § 63 BeamtStG suchen