Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 50 BeamtStG – Personalakte
Verweise
Vorschriften, die auf § 50 BeamtStG verweisen
- § 63 BeamtStG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Art. 96 BayBG – Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
- Art. 145 BayBG – Vertraglich Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Art. 85 BayEUG – Verarbeitung personenbezogener Daten
- Art. 113a BayEUG – Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung
- Art. 113b BayEUG – Statistik
Rechtsprechung zu § 50 BeamtStG
4 Entscheidungen zitieren § 50 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayVGH, Beschl. v. 02.09.2024 – 3 CE 24.1440 · 3. Senat
Eignungszweifel aufgrund eines disziplinarrechtlichen Vorfalls bei einem anderen Dienstherrn, hier: Verwertungsverbot
BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37/13 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen. 2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des …
BVerwG, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 B 7.25 · 2. Senat
Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche Maßnahmen
BayVerfGH, Entscheidung v. 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17
Leitsatz: 1. Die angegriffenen Regelungen im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen über die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im automatisierten Verfahren gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Art. 85 a BayEUG, von Lehrkräften und des nicht …
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