Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 51 BeamtStG – Personalvertretung
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
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„Was regelt § 51 BeamtStG? Zitiere den Wortlaut.“