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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 51 BeamtStG – Personalvertretung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 51 BeamtStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 51 BeamtStG? Zitiere den Wortlaut.“

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