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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 10 BeamtStG – Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Rechtsprechung zu § 10 BeamtStG

3 Entscheidungen zitieren § 10 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 23.07.2026 – 3 CS 26.762 · 3. Senat

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung infolge fachlicher und charakterlicher Mängel

  • BayVGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 CS 24.1553 · 3. Senat

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

  • BayVGH, Beschl. v. 10.04.2024 – 3 ZB 24.105 · 3. Senat

    Kein Anspruch auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, wenn der Beamte kein schützenswertes Vertrauen hat (hier: gesundheitliche Eignung)

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