Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 34 BeamtStG – Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 34 BeamtStG

67 Entscheidungen zitieren § 34 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 30.04.2025 – 16a D 24.1397 · 16a. Senat

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugsbeamten wegen Straftaten

  • BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. 2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des …
  • BayVGH, Beschl. v. 23.07.2026 – 3 CS 26.762 · 3. Senat

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung infolge fachlicher und charakterlicher Mängel

  • BayVGH, Urt. v. 01.07.2026 – 16a D 24.1705 · 16a. Senat

    Entfernung eines Rechtspflegers aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Freiheitsentziehung durch Unterlassen

  • BayVGH, Beschl. v. 13.05.2026 – 16a DS 26.327 · 16a. Senat

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehalt von Dienstbezügen bei schwerem Dienstvergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 Fällen eines Beamten

  • BayVGH, Urt. v. 28.01.2026 – 16a D 24.1499 · 16a. Senat

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Ausübung einer Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit entgegen ausdrücklicher Weisung

Weitere Entscheidungen zu § 34 BeamtStG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 BeamtStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 BeamtStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten