Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 35 BeamtStG – Folgepflicht

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Rechtsprechung zu § 35 BeamtStG

46 Entscheidungen zitieren § 35 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 C 45/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Legt der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens die konkrete Arbeitszeit eines Beamten durch allgemeine Richtlinien im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG fest, steht es dem Beamten nicht zu, eigenmächtig hiervon abzuweichen. Aus einer solchen Missachtung der Befolgenspflicht kann ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann nicht hergeleitet werden, wenn der Beamte aufgrund …
  • BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. 2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des …
  • BayVGH, Beschl. v. 13.05.2026 – 16a DS 26.327 · 16a. Senat

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehalt von Dienstbezügen bei schwerem Dienstvergehen der Fälschung beweiserheblicher Daten in 100 Fällen eines Beamten

  • BayVGH, Urt. v. 28.01.2026 – 16a D 24.1499 · 16a. Senat

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Ausübung einer Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit entgegen ausdrücklicher Weisung

  • BayVGH, Urt. v. 17.12.2025 – 16a D 24.1166 · 16a. Senat

    Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Dienstvergehen (Verstoß gegen Pflicht zur Gefahrenmitteilung, unsachgemäße Waffenaufbewahrung, Weiterleitung rassistischer Inhalte)

  • BayVGH, Urt. v. 30.04.2025 – 16a D 24.1397 · 16a. Senat

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugsbeamten wegen Straftaten

Weitere Entscheidungen zu § 35 BeamtStG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 35 BeamtStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 35 BeamtStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten