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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 33 BeamtStG – Grundpflichten

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 BeamtStG

25 Entscheidungen zitieren § 33 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 11.06.2026 – 2 C 12.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung auf die Verfassung, d. h. auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu der sich der Beamte bekennen muss und für deren Erhaltung er einzutreten hat (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), ist eine unverzichtbare Anforderung für das Beamtenverhältnis. Verletzt ein Beamter die Verfassungstreuepflicht, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2. Die Verletzung der …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 B 6/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Erfolglose Verfahrensrügen eines Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei "Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen" (PRO NRW) gegen seine disziplinare Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). 2. Ergänzungs- oder Indiztatsachen, die nicht selbst Handlungen des Beamten darstellen, sondern nur die Bewertung der …
  • BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG <juris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 …
  • BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. 2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des …
  • BayVGH, Beschl. v. 24.09.2026 – 16a DS 26.1648 · 16a. Senat

    Vorläufige Dienstenthebung eines Steuerfahnders wegen des Verdachts der Strafvereitlung im Amt und Nötigung unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger

  • BayVGH, Urt. v. 22.07.2026 – 16a D 24.755 · 16a. Senat

    Unbegründete Berufung: Entfernung eines Realschuldirektor aus dem Beamtenverhältnis nach Verurteilung wegen innerdienstlicher Untreue

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