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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 72 BayBG – Dienstzeugnis

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird auf Antrag von dem oder der letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 72 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 72 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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