Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 42 BeamtStG – Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 BeamtStG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 BeamtStG

3 Entscheidungen zitieren § 42 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 29.10.2025 – 16a D 24.928 · 16a. Senat

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und Bestechlichkeit

  • BayVGH, Urt. v. 09.04.2025 – 16a D 23.1373 · 16a. Senat

    Leitsatz: Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil entfalten im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach Art. 55 Hs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG, wenn das Urteil auf einem durch Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl beruht (im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 35). (Rn. 76)
  • BVerwG, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 B 40.24 · 2. Senat

    Leitsatz: § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Diese materiell-rechtliche Pflicht kann auch verfahrensrechtliche Bedeutung entfalten. Dies gilt in besonderer Weise für die Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen. Die Verwaltungsgerichte dürfen Milderungsgründe nicht …

Weitere Entscheidungen zu § 42 BeamtStG suchen