Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 43 BeamtStG – Teilzeitbeschäftigung
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.