Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 30.09.2026 – 42 K 65/25

Spruchkörper
42. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0930.42K65.25.00
Normenkette
Art. 82 Abs. 1 EUV 2016/679, § 54 Abs. 1 BeamtStG, Art. 34 S. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 Buchst D EUV 2016/679, Art. 5 Abs. 2 EUV 2016/679 ... mehr

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Berliner Feuerwehr in Anspruch.

Randnummer 2

Der Kläger ist als feuerwehrtechnischer Beamter im gehobenen Dienst bei der Berliner Feuerwehr im Bereich J… tätig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Verwaltung von Geschäftsanweisungen sowie die konzeptionelle Bearbeitung von Vorgängen im rückwärtigen Bereich. Dieser Tätigkeit geht er in seinem Büro auf der Dienststelle nach. Er wurde bisher nicht im Notfallrettungsdienst eingesetzt; ein Einsatz als Zugführer erfolgte zuletzt im Jahr 2008.

Randnummer 3

Im Dezember 2021 und Januar 2022 forderte die Berliner Feuerwehr den Kläger – wie alle ihre Beschäftigten – unter Verweis auf § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG in der bis zum 16. September 2022 geltenden Fassung (im Folgenden „IfSG a.F.“) auf, bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über die Impfung gegen SARS-CoV-2, die Genesung hiervon oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorzulegen. Dem kam der Kläger nicht nach, sondern bat mit E-Mail vom 29. März 2022 die behördliche Datenschutzbeauftragte der Berliner Feuerwehr um eine Klärung in dem Sinne, dass er dieser Pflicht nicht unterliege; gleichzeitig fragte er, welche Rechte ihm hinsichtlich einer Benachrichtigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Lageso) über die Nichterbringung des Nachweises zustünden. Die behördliche Datenschutzbeauftragte antwortete ihm am 30. März 2022 unter anderem, er könne einer Benachrichtigung des Lageso widersprechen, dies werde aber ins Leere laufen, da diese bereits erfolgt sei.

Randnummer 4

Mit E-Mail vom 4. April 2022 widersprach der Kläger der Weiterleitung seiner Daten nach dem Infektionsschutzgesetz. Gleichzeitig beantragte er „Auskunft im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Vorgang der bereichsbezogenen Nachweispflicht über meine verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Empfänger dieser Daten.“ Ferner führte er dazu aus: „Ich begehre einen vollständigen Datensatz im Zusammenhang mit der von der Behördenleitung in Ansatz gebrachten einrichtungsbezogenen Meldepflicht gem. IfSG und eine Auskunft darüber an wen die Datenweitergabe durch wen erfolgte.“ Mit Schreiben vom 7. April 2022 beantragte der Kläger bei der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Berliner Feuerwehr nochmalig eine „Auskunft über alle meine personenbezogenen Daten, welche im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Vorgang der bereichsbezogenen Nachweispflicht an das LaGeSo übermittelt wurden“ (Hervorhebung im Original). Hierzu führte er weiter aus: „Zielführend wäre z.B. meinem Bedarf Genüge getan, wenn Sie mir eine Kopie des ausgefüllten und übersendeten zweiseitigen Meldebogens zukommen ließen (sofern diese vorliegt). Da hier die gewünschten Daten und ‚Ankreuzungen‘ klar ersichtlich sind, die im Zusammenhang mit meiner Person verknüpft sind und entsprechend übermittelt werden“ (Hervorhebungen im Original). Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens vom 7. April 2022 wird auf dessen Ablichtung in Anlage K2 (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 5

Mit E-Mail vom 19. April 2022 teilte die Datenschutzbeauftragte der Berliner Feuerwehr dem Kläger mit, diese habe dem Lageso am 29. März 2022 unter Verwendung des Formulars „Nicht-Vorlage von Impf-/Genesenennachweis oder ärztlichem Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen SARS-CoV-2-Impfung“ den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Anschrift des Klägers gemeldet und dessen Tätigkeitsbereich innerhalb der Einrichtung mit x… angegeben. Ferner gab sie an, Kopien der Meldebögen halte die Feuerwehr nicht vor.

Randnummer 6

Daraufhin fragte der Kläger am 22. April 2022 nach, welche Angaben die Feuerwehr auf dem Meldebogen zu den Fragen danach gemacht habe, ob er direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, bereits eine Impfung erhalten oder einen Impftermin nachgewiesen oder eine Bereitschaft zur kurzfristigen Impfung erklärt, und ob er besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Bereichs habe. Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte die Datenschutzbeauftragte ihm mit, dass die erste und die dritte Frage bejaht und die zweite Frage verneint worden sei.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm bis zum 30. Mai 2025 5.000,00 Euro Schadensersatz zu zahlen, weil die Datenverarbeitungen durch den Beklagten rechtswidrig gewesen seien und er dadurch einen immateriellen Schaden in benannter Höhe erlitten habe. Der Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 12. Juni 2025 zurück.

Randnummer 8

Am 31. Juli 2025 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes von mindestens 5.000,00 Euro nebst Zinsen geltend macht.

Randnummer 9

Zur Begründung führt er aus, die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten in Form der Übermittlung des Meldebogens an das Lageso habe gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, da sie nicht von einem Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 DSGVO gedeckt gewesen sei. Außerdem seien die Grundsätze der Datenminimierung und der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d DSGVO verletzt. Entgegen der Angabe im Meldebogen habe er keinen Kontakt zu Personen außerhalb seiner Dienststelle und erst recht nicht zu Angehörigen vulnerabler Gruppen gehabt. Er habe zwar 2020 an der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung teilgenommen, diese belege aber keine sofortige operative Einsatzfähigkeit im Rettungsdienst. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt konkret geplant gewesen, ihn im Rettungsdienst einzusetzen. Gegen einen kurzfristigen Einsatz im Rettungsdienst, sei es auch nur als Maschinist, habe auch gesprochen, dass die Feuerwehr während der SARS-CoV-2-Pandemie eine Vermischung der Personalgruppen zur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus vermieden habe. Er habe an seinem Büroarbeitsplatz keinen Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen gehabt. Im November 2021 habe der Beklagte noch die Anweisung erteilt, dass die gleichzeitige Anwesenheit im Büro vermieden werden solle. Dies habe er durch Absprache mit seinem Kollegen sichergestellt. Tatsächlich sei er im Jahr 2022 auch nur 56 Tage im Büro gewesen. Jedenfalls stelle die gleichzeitige Büroanwesenheit mit einem Kollegen der organisatorischen Einsatzleitung keinen direkten Kontakt mit Angehörigen vulnerabler Gruppen dar, sondern allenfalls einen indirekten Kontakt. Ein direkter Kontakt zu Kollegen aus dem aktiven Rettungsdienst sei praktisch weitgehend ausgeschlossen gewesen. Er sei im u… untergebracht gewesen. Die Räumlichkeiten seien über einen eigenen Seiteneingang und eine eigene Treppe zu erreichen, die nicht von der Feuerwache benutzt werde. Die Wache sei im Vorderflügel untergebracht und werde über den Hof oder den Haupteingang erreicht. Nicht der Dienststelle angehörige Personen hätten diese nicht betreten dürfen. Im Übrigen habe es zur Verhinderung der Personalvermischung getrennte Ein- und Ausgänge für die verschiedenen Schichten gegeben.

Randnummer 10

Außerdem habe der Beklagte gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO verstoßen, indem er auf seinen Antrag vom 7. April 2022 keine vollständige Auskunft erteilt habe. Er habe konkret die Überlassung einer Kopie des Meldebogens verlangt. Die behördliche Datenschutzbeauftragte habe ihm zunächst die unzutreffende Auskunft erteilt, eine Kopie des Meldebogens liege der Feuerwehr nicht vor. Auch die Angabe, dass die Frage, ob er bereits eine Impfung erhalten, einen Impftermin nachgewiesen oder eine Bereitschaft zur kurzfristigen Impfung erklärt habe, im Meldebogen verneint worden sei, habe sich als unrichtig herausgestellt. Tatsächlich sei das Antwortfeld für diese Frage leer geblieben. Ferner sei er im Unklaren darüber gelassen worden, ob auf der zweiten Seite des Meldebogens als Meldegrund „Nicht-Vorlage“ oder „Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit" angegeben worden sei.

Randnummer 11

Infolge der Übermittlung des Meldebogens und der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Auskunft habe er einen immateriellen Schaden erlitten. Ein immaterieller Schaden liege bereits in Gestalt des erlittenen Verlusts der Kontrolle über seine Daten vor. Darüber hinaus habe er aufgrund der fehlerhaften Meldung gegenüber dem Lageso Sanktionen befürchtet. Dies sowie die unvollständige Auskunft hätten zu Stress, Angstzuständen und negativen Emotionen aufgrund der damit verbundenen Unsicherheit geführt. Er habe sich hilflos und ausgeliefert gefühlt und das Vertrauen in seinen Dienstherrn verloren, was ihn psychisch enorm belastet habe. Er sei aufgrund der damit verbundenen Stressbelastung erkrankt, sodass er vom 9. Mai bis zum 20. Mai 2022 dienstunfähig gewesen sei. Der zeitliche Zusammenhang zu den Datenschutzverstößen des Beklagten dränge sich auf. Zum Ausgleich des Schadens sei mindestens eine Zahlung von 5.000,00 Euro erforderlich und angemessen.

Randnummer 12

Der Kläger beantragt,

Randnummer 13

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000,00 Euro aber nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2025.

Randnummer 14

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Er ist der Ansicht, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Die Berliner Feuerwehr habe bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Sie sei zur Meldung des Klägers an das Lageso gesetzlich verpflichtet gewesen und die Angaben im Meldebogen seien auch nicht unrichtig. Denn es habe nicht sicher ausgeschlossen werden können, dass der Kläger während seiner Tätigkeit in Berührung mit Beschäftigten, die direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen gehabt hätten, habe geraten können. Das Büro des Klägers habe sich in einem Gebäude befunden, in dem auch eine Feuerwache mit Rettungsdienst angesiedelt sei. Zudem habe der Kläger sich ein Büro mit einem Kollegen geteilt, der sich temporär im Einsatzdienst befunden habe. Der Kläger habe im Ausnahmefall zudem auch zum aktiven Einsatzdienst herangezogen werden können. Der Beklagte habe sich für den multifunktionellen Feuerwehrbeamten entschieden, der in der Brandbekämpfung, in der technischen Gefahrenabwehr sowie im Rettungsdienst eingesetzt werden könne. Das gelte auch für den Kläger, der am 9… zuletzt seine gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrdienst nachgewiesen habe. Ein Einsatz des Klägers im Rettungsdienst sei im März 2022 auch tatsächlich in Betracht gekommen. Die Einsatz- und Personallage sei aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie dynamisch gewesen, was sich auch an zahlreichen Amtshilfeersuchen an die Berliner Feuerwehr betreffend die Durchführung von Bettentransporten, Coronatests und ähnlichem gezeigt habe. Der Kläger habe bei entsprechender Personalnot jederzeit zur Unterstützung im Rettungsdienst herangezogen werden können.

Randnummer 17

Dem Auskunftsantrag des Klägers sei entsprochen worden. Dieser habe die Übersendung einer Kopie des ausgefüllten Meldebogens nur als eine Möglichkeit zur Erteilung der Auskunft angeregt. Die stattdessen erfolgte Mitteilung über den Inhalt des Meldebogens habe seinem Begehren daher genügt. Die behördliche Datenschutzbeauftragte habe zum Zeitpunkt ihrer Nachricht nicht gewusst, dass die Meldebögen vor der Übersendung an das Lageso eingescannt worden seien. Ihre Aussage, Kopien der Meldebögen halte die Feuerwehr nicht vor, sei zwar falsch gewesen, das berühre aber nicht die Ordnungsgemäßheit der erteilten Auskunft. Auf das spätere Angebot, ihm eine Kopie des Meldebogens zu übersenden, sei der Kläger nicht eingegangen, sodass seine Berufung auf die nicht erfolgte Überlassung rechtsmissbräuchlich sei.

Randnummer 18

Jedenfalls fehle es an einem durch die vermeintlichen DSGVO-Verstöße verursachten Schaden. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesen und vermeintlichen Gesundheitsproblemen des Klägers sei nicht erkennbar. Die von ihm behaupteten Befürchtungen seien nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger im Zeitpunkt der Meldung sogar über einen Genesenennachweis verfügt habe, den er einfach hätte vorlegen können, um eine Meldung zu verhindern.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 20

A. Die Klage hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (dazu I.). Die Klage ist zulässig (dazu II.), aber nur teilweise begründet (dazu III.).

Randnummer 21

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Danach ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass beamtenrechtliche Fragen möglichst einheitlich entschieden werden. Maßgebend ist dafür allein, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in einem Beamtenverhältnis hat (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – BVerwG 2 B 3.21 –, juris Rn. 10). Das ist hier der Fall.

Randnummer 22

Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ist, soweit der Kläger ihn ausdrücklich auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht stützt, ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 – BVerwG 2 C 12.94 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – BVerwG 2 C 6.21 –, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22 –, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 21).

Randnummer 23

Das Gericht befindet demnach auch über einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da es gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (vgl. zur Konstellation einer auf eine rechtswidrige Datenverarbeitung gestützten Schadensersatzklage gegen den Dienstherrn: VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 22).

Randnummer 24

Dem steht Art. 34 Satz 3 GG nicht entgegen, denn bei dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO handelt es sich auch dann nicht um einen Amtshaftungsanspruch, wenn er gegen eine Behörde geltend gemacht wird (BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22 –, juris Rn. 19 ff.; BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 92/21 –, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2023 – I-11 U 88/22 –, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23; a.A. LSG Darmstadt, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 6 SF 7/21 DS –, juris Rn. 22 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 16 K 16155/21 –, juris Rn. 11 f.; Meyer, ZD 2025, 200, 203; Korves, RDi 2023, 571, 576).

Randnummer 25

Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten i.S. des Art. 34 Satz 1 GG, da es sich nicht um eine übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt. Die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG hat, soweit sie den Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft betrifft, allein die übergeleitete Haftung des Amtsträgers zum Gegenstand, nicht hingegen Ansprüche aus unmittelbarer Staatshaftung. Die in Art. 34 Satz 1 GG angesprochene Amtspflicht ist die Pflicht des Amtsträgers persönlich. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über. Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungssubjekt, aber nicht Zurechnungssubjekt. Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich dagegen gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Der Anspruch richtet sich vielmehr unmittelbar gegen den Staat bzw. eine seiner Institutionen. Damit handelt es sich um einen gegenüber den von Art. 34 GG und § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfassten Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten Anspruch (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 92/21 –, juris Rn. 16–18; BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 21 ff.).

Randnummer 26

II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig.

Randnummer 27

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass vor der Erhebung der Klage kein Vorverfahren stattgefunden hat. Ein solches ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG zwar grundsätzlich vor allen Klagen im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG durchzuführen. Ungeachtet der Fragen, ob das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens mit Art. 79 Abs. 1 DSGVO vereinbar ist und ob bereits die Geltendmachung des Schadensersatzes durch Schreiben vom 12. Mai 2025 als Widerspruch verstanden werden kann, ist die Durchführung des von § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens entbehrlich. Aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO ist ein Vorverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2026 – BVerwG 6 A 4.25 –, juris Rn. 14).

Randnummer 28

So liegt es hier. Der Beklagte hat sich durch die als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Berliner Feuerwehr (vgl. § 1 Abs. 2 FwG, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt, ohne die Frage des Vorverfahrens zu thematisieren. Der Beklagte hatte sich zudem gegenüber dem Kläger vorgerichtlich darauf festgelegt, dieser habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. In dem Schreiben vom 12. Juni 2025 ließ er keinen Zweifel daran, dass aus seiner Sicht kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorgelegen habe. Diese Erklärung ließ aus der Sicht des Klägers nur den Schluss zu, der Beklagte sei auf keinen Fall bereit, Schadensersatz zu leisten.

Randnummer 29

III. Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Randnummer 30

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 200,00 Euro aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Vorliegen eines Schadens, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 19. März 2026, C-526/​24 –, Rn. 59).

Randnummer 31

a) Die Berliner Feuerwehr hat als Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen.

Randnummer 32

aa) Durch die Angabe gegenüber dem Lageso, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, hat die Berliner Feuerwehr gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verstoßen.

Randnummer 33

Nach dieser Vorschrift müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“).

Randnummer 34

(1) Die von der Berliner Feuerwehr auf dem Meldebogen gemachte Angabe, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, ist ein personenbezogenes Datum. Dabei handelt es sich gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das ist bei der Information, der auf dem Meldebogen namentlich benannte Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, der Fall.

Randnummer 35

(2) Diese Angabe war sachlich unrichtig. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausfüllung und Übermittlung des Meldebogens an das Lageso keinen direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen.

Randnummer 36

Die Berliner Feuerwehr hätte die Frage nach direktem Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen aufgrund einer konkreten Einzelbetrachtung des Einsatzes ihrer Beschäftigten beantworten müssen. Soweit der Beklagte davon ausgeht, er sei gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Frage für alle Beschäftigten zu bejahen, unterliegt er einem Fehlverständnis. Seine Ausführungen beziehen sich zu großen Teilen auf den Umfang der Meldepflicht nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. Nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. hatten Personen, die in den in § 20 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. genannten Einrichtungen tätig waren, der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden, hatte die Leitung der jeweiligen Einrichtung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Darüber, welche Personen in den genannten Einrichtungen, zu denen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG a.F. auch Rettungsdienste gehörten, in diesem Sinne „tätig sind“, wurde der vom Beklagten angeführte Streit geführt (siehe dazu unter III.1.a) cc) (1)). Davon zu trennen ist aber die im Meldebogen enthaltene Frage, ob die gemeldete Person direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen hat.

Randnummer 37

Das Vorbringen des Beklagten, eine Meldung sei nur bei Bejahung der Frage nach direktem Kontakt möglich gewesen, erschließt sich nicht. Die Frage wäre sinnlos, wenn die Antwort nicht auch „nein“ lauten könnte. Denn die Feuerwehr war nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. ohnehin nur verpflichtet, Personen zu melden, die der Nachweispflicht unterlagen und dieser nicht bis zum 15. März 2022 nachgekommen waren. Die Frage auf dem Meldebogen konnte also nicht der Feststellung dienen, ob die gemeldete Person überhaupt der Nachweispflicht unterlag. Vielmehr sollte sie erkennbar dem Gesundheitsamt dazu dienen, angesichts dessen begrenzter Kapazitäten eine sinnvolle Priorisierung möglicher Maßnahmen gegen gemeldete Beschäftigte vorzunehmen. So hätte es sich angeboten, zunächst die nachweispflichtigen Personen mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen zur Vorlage eines Nachweises aufzufordern, um bei Nichtbefolgung gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Einrichtung auszusprechen (vgl. § 20a Abs. 5 IfSG a.F.). Um eine solche Priorisierung zu ermöglichen, wäre aber gerade eine einzelfallbezogene, zwischen den Beschäftigten differenzierende Beantwortung der Frage erforderlich gewesen.

Randnummer 38

Das Datum stellt sich im konkreten Fall des Klägers auch nicht als richtig dar. Der Kläger war im rückwärtigen Bereich eingesetzt und im Zeitpunkt der Meldung nicht konkret für Rettungseinsätze mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen vorgesehen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe auf der Dienststelle Kontakt zu anderen Beschäftigten gehabt, die im aktiven Rettungsdienst eingesetzt waren, belegt das gerade keinen direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, sondern allenfalls einen indirekten, mittelbaren Kontakt. Unter Angehörigen vulnerabler Gruppen waren die vom Rettungsdienst behandelten Patienten zu verstehen, nicht aber die Angehörigen des Rettungsdienstes.

Randnummer 39

Ein direkter Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen war auch nicht deshalb zu bejahen, weil eine Heranziehung zum aktiven Rettungsdienst dienstrechtlich möglich gewesen wäre. Auf die bloße Möglichkeit eines Einsatzes mit direktem Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen zielte die Frage schon nach ihrem Wortlaut nicht. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Einsatz des Klägers im aktiven Rettungsdienst – soweit er zulässig gewesen wäre – im Zeitpunkt der Meldung konkret im Raum stand. Dagegen spricht, dass der Kläger bereits seit längerer Zeit nur noch im rückwärtigen Bereich tätig war und noch nie im Notfallrettungsdienst eingesetzt wurde. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass aufgrund der Pandemie im März 2022 die Personalplanung gewissen Unsicherheiten unterlag, der Beklagte hat aber nicht nachgewiesen, dass in dieser Zeit tatsächlich im rückwärtigen Dienst beschäftigte feuerwehrtechnische Beamte im Rettungsdienst eingesetzt wurden. Die vom Beklagten vorgebrachten Amtshilfeersuchen stammen aus dem Jahr 2020 und belegen schon deshalb kein konkretes Bedürfnis für einen Amtshilfeeinsatz des Klägers im Jahr 2022. Soweit der Beklagte sich auf im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie erstellte Planungen für Geschäftsanweisungen betreffend Einsätze im Rettungsdienst bezieht, sind diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht umgesetzt worden. Im Übrigen trägt der Beklagte, dem nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Nachweis der sachlichen Richtigkeit des Datums obliegt, bezogen auf den Zeitpunkt der Meldung keine konkrete Einsatzplanung vor, die einen – jedenfalls konkret absehbaren – Einsatz des Klägers im aktiven Rettungsdienst zum Inhalt gehabt hätte.

Randnummer 40

Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob die Bejahung eines direkten Kontakts zu Angehörigen vulnerabler Gruppen auch einen Verstoß gegen weitere Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung begründet, da der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, jedoch keine Abschreckungs- oder Straffunktion erfüllt und daher das Vorliegen mehrerer Verstöße nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 59 f., 64 f.; BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 25).

Randnummer 41

bb) Die Berliner Feuerwehr hat bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens des Klägers vom 4. und 7. April 2022 gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSGVO verstoßen.

Randnummer 42

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 – juris Rn. 31 f.). Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 – juris Rn. 32). Davon zu trennen ist die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – Rn. 28; BAG, Urteil vom 16. April 2026 – 8 AZR 169/25 – juris Rn. 22). Um zu gewährleisten, dass bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 58 DSGVO verlangt, kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 – juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18).

Randnummer 43

Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 C-487/21, Rn. 23 f.). Daran gemessen stellen die im Meldebogen enthaltenen Angaben über den Kläger personenbezogene Daten dar.

Randnummer 44

Der Beklagte hat die vom Kläger mit E-Mail vom 4. April 2022 und Schreiben vom 7. April 2022 verlangte Auskunft über deren Verarbeitung nicht ordnungsgemäß erteilt. Der Kläger hat durch mehrere konkrete Nachfragen zum Ausdruck gemacht, dass es ihm darauf ankam, von allen ihn betreffenden personenbezogenen Daten Kenntnis zu erhalten, die die Feuerwehr an das Lageso übermittelt hatte. Es trifft zwar zu, dass der Kläger in diesem Zusammenhang wörtlich lediglich ausgeführt hat, seinem Auskunftsbedarf wäre durch eine Übersendung einer Kopie des ausgefüllten Meldebogens Genüge getan. Insofern hat er die Übersendung einer solchen Kopie nicht explizit verlangt und der Beklagte hätte die Auskunft auch ordnungsgemäß durch eine vollständige und originalgetreue Reproduktion der im Meldebogen enthaltenen Datenerteilen können. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan. In der Auskunft vom 4. April 2022 waren die Fragen und Antworten auf Seite 2 des Meldebogens zunächst nicht enthalten. Auch in dem Auskunftsschreiben vom 19. April 2022 sind die den Kläger betreffenden Angaben im Meldebogen nicht vollständig dargestellt, insbesondere fehlt es an der vollständigen Darstellung der drei Fragen auf Seite 2 des Bogens und der darauf gegebenen Antworten. Erst auf erneute Nachfrage des Klägers vom 22. April 2022 teilte der Beklagte mit E-Mail vom 26. April 2026 und Schreiben vom 27. April 2022 mit, die erste und die dritte Frage seien bejaht und die zweite Frage verneint worden. Davon abgesehen, dass dies für die zweite Frage nicht zutrifft, weil das Antwortfeld tatsächlich nicht ausgefüllt wurde, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte nicht von vornherein eine vollständige Auskunft erteilt hat, sondern erst auf mehrfache Nachfragen des Klägers, dem es offenkundig von Beginn an auf den genauen und vollständigen Inhalt der Meldung ankam. Der Beklagte wäre auch in der Lage gewesen, eine vollständige Auskunft zu erteilen, denn ihm lag eine (digitale) Kopie des ausgefüllten Meldebogens vor. Dass er dies aufgrund einer mangelnden internen Organisation nicht getan hat, ist mit seinen Pflichten als Verantwortlicher aus Art. 12 und 15 DSGVO nicht vereinbar.

Randnummer 45

Der Verstoß gegen Art. 12 und 15 DSGVO ist auch nicht dadurch wieder entfallen, dass der Beklagte der Aufsichtsbehörde später mitgeteilt hat, der Kläger könne nun gerne eine Kopie des Meldebogens erhalten. Ungeachtet dessen, ob der Beklagte dies auch dem Kläger selbst mitgeteilt hat, wird der bereits eingetretene Verstoß dadurch nicht erteilt, zumal die Frist zur Auskunftserteilung von regelmäßig höchstens einem Monat gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Randnummer 46

cc) Durch die Meldung des Klägers an das Lageso als solche hat die Berliner Feuerwehr hingegen nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen.

Randnummer 47

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 –, juris Rn. 90; vom 12. September 2024 – C-17 und 18/22 –, juris Rn. 34; und vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 –, juris Rn. 94).

Randnummer 48

Die Übermittlung des Meldebogens an das Lageso war – abgesehen von der unrichtigen Angabe, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen – gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. rechtmäßig.

Randnummer 49

Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Vorschrift erlangt nach der für die Auslegung des Unionsrechts maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Erlaubnistatbestand erst durch die Existenz ausfüllender mitgliedstaatlicher oder unionsrechtlicher Normen Bedeutung. Denn die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nicht nur voraus, dass der Verantwortliche einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, sondern auch, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – C-306/21 –, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – BVerwG 6 C 8.22 –, juris Rn. 26). In Bezug auf Form und Inhalt dieser Rechtsgrundlage verlangt Art. 6 Abs. 3 DSGVO lediglich, dass der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt werden, die Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Nicht erforderlich ist es, dass das mit dieser Rechtsgrundlage verfolgte Ziel in der Rechtsgrundlage im nationalen Recht angegeben werden muss, wobei unter „Ziel“ die allgemeinen Zwecke zu verstehen sind, die mit der betreffenden Verarbeitung verfolgt werden, und unter „Zweck“ die spezifischen und konkreten Anliegen dieser Verarbeitung zu verstehen sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – C-484/​24 –, Rn. 68 f.).

Randnummer 50

Die diesen Anforderungen genügende gesetzliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO fand sich in § 20a Abs. 2 Satz 2 a.F. Nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. hatten Personen, die in den in § 20 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen tätig waren, der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden, hatte gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Mit dem in dieser Gesetzesfassung verwendeten Begriff der personenbezogenen Daten waren erkennbar die in § 2 Nr. 16 IfSG a.F. legaldefinierten personenbezogenen Angaben gemeint (Aligbe, in: BeckOK InfSchR, 29. Ed. 2.7.2026, IfSG § 20a Rn. 109.1), d. h. Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Randnummer 51

(1) Daran gemessen war die Meldung des Klägers an das Lageso zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. erforderlich.

Randnummer 52

Der Kläger war in einer Einrichtung tätig, die in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. genannt war, nämlich einem Rettungsdienst im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG a.F. Der Rettungsdienst umfasst in Berlin nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BlnRDG die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BlnRDG werden die Notfallrettung und der Notfalltransport von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Berliner Feuerwehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BlnRDG auch die Aufgaben des Krankentransports.

Randnummer 53

Der Kläger war als Bediensteter der Berliner Feuerwehr auch im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. im Rettungsdienst „tätig“. Dies setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich nicht voraus, dass die in den genannten Einrichtungen tätigen Personen selbst regelmäßig in den Kontakt mit vulnerablen Personen kommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in den Einrichtungen tätigen Personen erfasst sein, beispielsweise medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal, aber auch andere dort tätige Personen wie zum Beispiel Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, BT-Drs. 20/188, S. 28 ff.).

Randnummer 54

Es wird allerdings vertreten, dass der Begriff des „Tätigseins“ in einer betroffenen Einrichtung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. aus verfassungsrechtlichen Gründen eng zu verstehen sei. Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung der Nachweispflicht, vulnerable Personen vor einer SARS-CoV-2-Infektion zu schützen, liegt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein enges Verständnis dahin nahe, nur auf solche Tätigkeiten abzustellen, bei denen auch ein nur mittelbarer Kontakt zu vulnerablen Personen nicht sicher ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 144; vgl. auch Aligbe, in: BeckOK InfSchR, 29. Ed. 2.7.2026, § 20a IfSG Rn. 60). Sicher auszuschließen sein kann auch ein bloß mittelbarer Kontakt etwa, wenn die Person in einem baulich getrennten Gebäude, beispielsweise ausschließlich in ihrer eigenen Wohnung arbeitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 214; Kießling, in: Kießling/Amhaouach, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20a Rn. 48; Aligbe, in: BeckOK InfSchR, 29. Ed. 2.7.2026, § 20a IfSG Rn. 68).

Randnummer 55

Das war beim Kläger jedoch nicht der Fall. Vielmehr befand sich sein Büro, das er auch regelmäßig aufsuchte, in einem Gebäude, in dem eine Feuerwache mit Rettungsdienst und weitere administrative Einheiten angesiedelt waren. Trotz Bemühungen zur Trennung der verschiedenen Personalgruppen war dabei ein Kontakt mit dort tätigen Beschäftigten, die im Rettungsdienst direkten Kontakt zu vulnerablen Personen hatten, nicht sicher auszuschließen, etwa in gemeinsamen Treppenaufgängen und Fahrstühlen.

Randnummer 56

Nachdem der Kläger auf die entsprechende Aufforderung des Beklagten bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. vorgelegt hatte, war die Berliner Feuerwehr zur Übermittlung des Meldebogens an das Lageso nach Maßgabe des § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. verpflichtet. Die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers war – abgesehen von der unrichtigen Angabe zum direkten Kontakt mit Angehörigen vulnerabler Gruppen – erforderlich zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.

Randnummer 57

(2) § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. wahrte auch die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Insbesondere verfolgte die einrichtungsbezogene Nachweispflicht in ihrer Ausgestaltung durch § 20a IfSG a.F. ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und stand in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck (siehe hierzu eingehend: BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 109 ff.).

Randnummer 58

b) Der Beklagte hat sich hinsichtlich des nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO vermuteten Verschuldens nicht exkulpieren können. Das Verschulden an dem Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit entfällt insbesondere nicht dadurch, dass die Feuerwehr sich bei den zuständigen Behörden um eine Konkretisierung bzw. Einschränkung des von der Nachweispflicht betroffenen Beschäftigtenkreises bemühte. Denn dies betrifft schon nicht den maßgeblichen Umstand, ob im konkreten Fall des Klägers die Frage nach einem direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen bejaht werden durfte. Vielmehr betrafen die Gespräche mit den Gesundheitsbehörden nur den Kreis der von der Nachweispflicht grundsätzlich betroffenen Beschäftigten. Dass der Berliner Feuerwehr von einer zuständigen Behörde mitgeteilt worden wäre, dass die Frage nach direktem Kontakt zu vulnerablen Personen für alle ihre Beschäftigten pauschal zu bejahen wäre, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Fehlinformation, dass eine Kopie des Meldebogens nicht vorliege, kann die Unkenntnis ihrer behördlichen Datenschutzbeauftragten der Feuerwehr nicht zur Entschuldigung gereichen. Es obliegt dieser, behördenintern sicherzustellen, dass der Person, die eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt, alle dafür relevanten Informationen vorliegen.

Randnummer 59

c) Dem Kläger ist durch diese Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden, den das Gericht auf 200,00 Euro beziffert.

Randnummer 60

aa) Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 57; BGH, Urteil vom 18. November 2024 VI ZR 10/24 –, juris Rn. 28; jeweils m.w.N.). Er ist weit auszulegen. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht aber nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 18. November 2024 VI ZR 10/24 –, juris Rn. 28; jeweils m.w.N.). Der Ersatz eines immateriellen Schadens hängt nicht davon ab, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 62).

Randnummer 61

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff des Schadens auch den „bloßen Verlust der Kontrolle“ über die eigenen personenbezogenen Daten der Person, selbst wenn er nur von kurzer Dauer ist und konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 61; EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2026 – VI ZR 97/22 –, juris Rn. 19). Auch die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste (empfundene) Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23 –, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22 –, juris Rn. 28). Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22 –, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22 –, juris Rn. 29). Die Befürchtung muss unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 C-526/24 –, juris Rn. 63; BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22 –, juris Rn. 29). Ebenso wenig wie beim Kontrollverlust ist es dagegen erforderlich, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung der Daten tatsächlich kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2025 – VI ZR 396/24 –, juris Rn. 37). Die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Folgen können auch negative Gefühle wie Sorge und Ärger sein, auch wenn diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos sein können (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23 –, juris Rn. 62, 64).

Randnummer 62

Daran gemessen ist dem Kläger infolge der festgestellten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein Schaden entstanden. Darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger aufgrund der Verstöße des Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein Schaden entstanden ist, entscheidet das Gericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 2 C 12.98 –, juris Rn. 19).

Randnummer 63

Ein Schaden ist einerseits in Gestalt des Verlusts der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten infolge der Übermittlung des Datums, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, eingetreten. Der Annahme eines Kontrollverlusts steht nicht entgegen, dass das Datum nur einem bestimmten Empfänger, nämlich dem Lageso übermittelt wurde und nicht einem unbekannten und potenziell unbeschränkten Empfängerkreis. Der Bundesgerichtshof hat einen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten etwa ohne Weiteres darin gesehen, dass eine Bundesbehörde die personenbezogenen, in deren Personalakte enthaltenen Daten einer bei ihr beschäftigten Beamtin hierzu nicht berechtigten Landesbediensteten zur Bearbeitung überlassen hatte (BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22 –, juris Rn. 16). Der Umstand, dass auch die mit Personalangelegenheiten betrauten Landesbediensteten zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, steht nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs der Annahme eines Schadens dem Grunde nach nicht entgegen, sondern ist erst bei der Bemessung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22 –, juris Rn. 16). So liegt der Fall auch hier.

Randnummer 64

Ein weiterer immaterieller Schaden ist dem Kläger infolge der nicht ordnungsgemäßen Auskunftserteilung entstanden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO geeignet, einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 55). Der immaterielle Schaden der betroffenen Person umfasst den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder die Ungewissheit darüber, ob ihre Daten verarbeitet wurden (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 –C-526/24 –, juris Rn. 67). Zu einer solchen Ungewissheit ist es hier gekommen, indem dem Kläger erst auf mehrfache Nachfrage mitgeteilt wurde, wie die Frage nach dem direkten Kontakt zu vulnerablen Gruppen auf dem Meldebogen beantwortet wurde, und indem ihm zu Unrecht mitgeteilt wurde, eine Kopie des Meldebogens liege nicht vor und könne ihm daher nicht überlassen werden.

Randnummer 65

bb) Zum Ausgleich des immateriellen Schadens ist eine Zahlung von 200,00 Euro geboten, aber auch ausreichend.

Randnummer 66

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine Bestimmung über die Bemessung des aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Insbesondere können aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Vorschriften nicht die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien herangezogen werden (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23 –, juris Rn. 39 ff.). Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 58 m.w.N.). In Deutschland ist somit insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anzuwenden (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 93), die gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 2 C 12.98 –, juris Rn. 19). Die Höhe des Schadens ist danach erforderlichenfalls gemäß pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 2 C 12.98 –, juris Rn. 26).

Randnummer 67

In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in Erwägungsgrund 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als vollständig und wirksam anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22 –, juris Rn. 42). Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 –, C-741/21 – juris Rn. 60, 64 f.) und ob er vorsätzlich gehandelt hat (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22 –, juris Rn. 29 f.). Im Ergebnis darf die Höhe der Entschädigung zwar nicht hinter dem vollständigen Ausgleich des Schadens zurückbleiben, aber auch nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 60). Ist der Schaden gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23 –, juris Rn. 35). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursachte immaterielle Schaden seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 –, juris Rn. 151).

Randnummer 68

Ist allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlusts an personenbezogenen Daten gegeben, weil weitere Schäden nicht nachgewiesen sind, so ist bei der Schätzung des Schadens insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter hat das Gericht die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle oder Änderung des personenbezogenen Datums in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 99). Für den Kontrollverlust, der mit der Veröffentlichung der mit dem Namen verknüpften Telefonnummer im Internet verbunden ist, hält der Bundesgerichtshof danach grundsätzlich einen Schadensersatz in einer Größenordnung von 100,00 Euro für angemessen und ausreichend (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 100). Hat der Betroffene psychische Beeinträchtigungen erlitten, die über die mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten hinausgehen, ist indes ein Ausgleich festzusetzen, der über dem im Falle eines bloßen Kontrollverlustes zuzusprechenden Betrag liegt (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 101).

Randnummer 69

Daran gemessen ist dem Kläger ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von insgesamt 200,00 Euro zuzusprechen. Die Kammer hält sowohl für den durch die Übermittlung des unrichtigen Datums des direkten Kontakts verursachten Kontrollverlust als auch für die durch den Verstoß gegen das Auskunftsrecht verursachte Ungewissheit jeweils einen Betrag von 100,00 Euro zum Ausgleich des Schadens für erforderlich, aber auch ausreichend.

Randnummer 70

Dabei ist hinsichtlich der Übermittlung des unrichtigen Datums zu Gunsten des Beklagten berücksichtigen, dass dieses lediglich an einen klar bestimmten und auch für den Kläger erkennbaren Empfängerkreis ging, nämlich das Lageso und das Gesundheitsamt. Ferner hat der Kläger durch das Schreiben der Feuerwehr vom 27. April 2022 erfahren, dass auf dem übermittelten Meldebogen angegeben wurde, er habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, was ihn in die Lage versetzte, seinen Tätigkeitsbereich gegenüber dem Gesundheitsamt klarzustellen und von seinen Rechten auf Berichtigung und Löschung nach Art. 16 und 17 DSGVO zielgerichtet Gebrauch zu machen. Außerdem ist das betroffene Datum als solches nicht sensibel und gehört insbesondere nicht zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Zwar ist schadenserhöhend zu berücksichtigen, dass die unrichtige Angabe jedenfalls objektiv dazu geeignet war, die Gefahr zu erhöhen, dass das Gesundheitsamt auf der Grundlage von § 20a Abs. 5 IfSG a.F. gegen den Kläger Maßnahmen bis hin zu einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbots ergreift. Jedoch ist es zu solchen Maßnahmen nicht gekommen.

Randnummer 71

Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr dem Kläger am 27. April 2022 mitteilte, dass sie die Frage nach einem direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen bejaht hatte. Allerdings lag dem Kläger zunächst keine Kopie des Meldebogens vor, um diese Angabe zu überprüfen, weil die Feuerwehr zu Unrecht das Nichtvorliegen einer Kopie behauptet hatte. Gewissheit über den genauen Inhalt des Meldebogens und auch darüber, dass die zweite Frage tatsächlich nicht verneint wurde, sondern unbeantwortet geblieben war, erhielt er erst infolge einer vom Gesundheitsamt erteilten Auskunft und durch die Einsicht in die Akten der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Randnummer 72

Ein über den Kontrollverlust hinausgehender Schaden ist nach der Auffassung der Kammer infolge der festgestellten Verstöße jedoch nicht eingetreten. Die Kammer ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser infolge der festgestellten Verstöße unter spürbaren Befürchtungen, Sorgen oder Ängsten litt, zu deren Ausgleich ein höherer Schadensersatz erforderlich wäre. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, sich ernsthafte Sorgen um die Konsequenzen einer Meldung an das Lageso gemacht zu haben. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass diese Sorgen gerade auf der Falschangabe des direkten Kontakts mit Angehörigen vulnerabler Gruppen beruhten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger die einrichtungsbezogene Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und die an eine Nichtvorlage anknüpfenden Folgen als solche ablehnte. Er hat in seiner Korrespondenz mit dem Beklagten und seiner Beschwerde gegenüber der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stets geltend gemacht, der Nachweispflicht aufgrund seiner Bürotätigkeit überhaupt nicht zu unterfallen. Dies ist auch in der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, in der er angegeben hat, sich bereits im November 2021 mit der Regelung der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht vertraut gemacht zu haben und insbesondere durch eine E-Mail der Feuerwehr vom 23. Dezember 2021 beunruhigt gewesen zu sein, nach der alle Feuerwehrbediensteten der Nachweispflicht unterfallen sollten. Er habe diese E-Mail so verstanden, dass dienstrechtliche Maßnahmen im Raum stünden und sei aufgrund des Drucks gesundheitlich angeschlagen gewesen. Außerdem sei er in der Feuerwehr Repressionen ausgesetzt gewesen, weil er keinen Impfnachweis habe erbringen wollen. Danach entstanden die Sorgen und Befürchtungen des Klägers zeitlich schon bevor er davon erfuhr, dass die Feuerwehr dem Lageso mitgeteilt hatte, er habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen.

Randnummer 73

Das Gericht ist insofern auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger infolge der festgestellten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erkrankt ist. Der Kläger hat zum Nachweis der geltend gemachten Erkrankung eine Bescheinigung seiner Hausarztpraxis vom 9. Mai 2025 (Anlage K10, Bl. 30 d.A.) vorgelegt, wonach ihm für den Zeitraum 9. Mai bis 20. Mai 2022 Dienstunfähigkeit attestiert wurde. Als Verdachtsdiagnose ist der ICD-10-Code K… angegeben, der für eine s…. Hieraus ergibt sich keine substantiierte, für das Gericht nachvollziehbare Darstellung der der Dienstunfähigkeit zugrundeliegenden Erkrankung, ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Kläger und ihrer Ursachen.

Randnummer 74

Auch die vom Kläger vorgelegte Übersicht über seine Dienstausfallzeiten erlaubt keinen Rückschluss auf die Art und die Ursache der Ausfälle. Allein der zeitliche Zusammenhang der Ausfallzeiten mit der Übermittlung des Meldebogens und dem Auskunftsverlangen begründet keinen Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs mit den festgestellten Verstößen. Gegen einen solche spricht vielmehr, dass dem Kläger erst am 9. Mai 2022 eine Dienstunfähigkeit bescheinigt worden ist, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Wochen von der Meldung an das Lageso wusste; die Auskunft über die Bejahung der Frage nach direktem Kontakt zu vulnerablen Personen wurde dem Kläger am 27. April 2022 erteilt. Die vom Kläger vorgelegte Übersicht über seine Dienstausfallzeiten (Anlage K22, Bl. 254 d.A.) zeigt zudem, dass der Kläger bereits im Januar und Februar 2022 – also vor Kenntnis des Inhalts des Meldebogens und Beantragung der Auskunft – nicht unerhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten hatte. Die von ihm hierfür angeführte Erklärung, es habe Anfang 2022 die Anweisung bestanden, sich bei Symptomen sofort dienstunfähig zu melden und die Drohkulisse der Meldung an das Lageso habe bereits seit Ende 2021 bestanden, vermag die dadurch begründeten Zweifel nicht auszuräumen. Aus den Ausführungen des Klägers wird nicht ersichtlich, ob die Ausfallzeiten Anfang Januar und Februar 2022 auf Infektionssymptome zurückgehen oder auf psychische Beschwerden im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht. Der Kläger hat dies auch nicht durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen aufgeklärt.

Randnummer 75

d) Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog. Der Beklagte war am 1. Juni 2025 aufgrund der Mahnung des Klägers vom 9. Mai 2025 mit der Leistung in Verzug.

Randnummer 76

2. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aufgrund eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Randnummer 77

Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – BVerwG 2 C 4.21 –, juris Rn. 9). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte und verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – BVerwG 2 C 6.21 –, juris Rn. 19 f.). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre der aufgrund des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu ersetzende Schaden nicht höher als derjenige nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Randnummer 78

3. Zur Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs ist das Verwaltungsgericht nach Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht befugt.

Randnummer 79

B. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Kläger auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Anteil von weniger als fünf Prozent der Klageforderung unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Randnummer 80

C. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

BESCHLUSS

Randnummer 81

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG auf

Randnummer 82

5.000,00 Euro

Randnummer 83

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20a IfSG, § 5 RDG BE, § 1 FwG BE, § 1 RDG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Berlin in 42 K 65/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten