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Rechtsprechung · OLG Schleswig

OLG Schleswig, Urteil vom 21.10.2026 – 9 U 23/25

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSH:2026:1021.9U23.25.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Itzehoe vom 29. April 2025, Az. 5 O 20/24, insgesamt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH über die Aufhebung eines früheren Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlusses.

Randnummer 2

Die Klägerin, ein sogenanntes Family Office in Form einer GmbH zur „Verwaltung der Vermögen der Gesellschafter und des unternehmenseigenen Vermögens“ (Handelsregisterauszug Anlage B 2), ist Gesellschafterin der Beklagten mit einer Beteiligung von 49,8 % am Stammkapital. Weitere Gesellschafter der Beklagten sind M., der zugleich ihr Geschäftsführer ist, und Sabine K., die jeweils Geschäftsanteile mit einer Beteiligung von 25,1 % am Stammkapital der Beklagten halten. Gesellschafter der Klägerin sind mit jeweils einer Beteiligung von 50 % am Stammkapital D. H. und H. H. (im Folgenden: Eheleute H.); Letzterer ist zugleich ihr Geschäftsführer.

Randnummer 3

Die Eheleute H. verfügen über einen zweistrahligen Privatjet des Herstellers Cessna mit der Modellbezeichnung Cessna und der Registrierung D (vgl. Lichtbild Anlage B 4; im Folgenden: Flugzeug). Das Eigentum an dem Flugzeug vermittelt ihnen die zu diesem Zwecke gegründete H GmbH & Co. KG (im Folgenden: HB), deren einzige Kommanditisten die Eheleute H. zu jeweils gleichen Anteilen sind (Handelsregisterauszug Anlage B 5). Die Eheleute H. sind zudem jeweils Gesellschafter zu 50 % der Komplementärin der HB, der Argos Verwaltung GmbH (Handelsregisterauszug und Gesellschafterliste Anlagen B 6 und B 7).

Randnummer 4

Das Flugzeug wurde teilweise genutzt, um die Eheleute H. zu fliegen. Herr M. ist Pilot und flog u.a. die Eheleute H. mit dem Flugzeug. Im Übrigen wurde das Flugzeug verchartert. Die gewerbliche Vercharterung der Maschine erfolgte durch die P. GmbH, die als dafür lizensiertes Luftfahrtunternehmen eine deutsche Flugbetriebsgenehmigung besaß. Zwischen ihr und der HB bestand ein in englischer Sprache abgefasster „Lease and Operating Contract“ vom 9. / 21. November 2022 (Anlage B 9). Dieser Vertrag sah eine Laufzeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 mit einer automatischen Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall des Verkaufs des Flugzeugs vor (Section 7 des Vertrags). Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B 9 Bezug genommen.

Randnummer 5

Wirtschaftlich vergab die HB die Akquise von Charteraufträgen an Dritte. Das war zunächst die Luftfahrtgesellschaft mbH.

Randnummer 6

Herr M., Herr Dr. H. und Frau K. sprachen darüber, die Akquise von Charteraufträgen für das Flugzeug in eigener Regie vorzunehmen.

Randnummer 7

Sie gründeten dafür Ende 2022 die im Januar 2023 in das Handelsregister eingetragene Beklagte, deren Unternehmensgegenstand nach § 2 Abs. 1 der Satzung u.a. „Brokerage, Durchführung von Passagier-, Ambulanz- und Frachtflügen aller Art, Flugzeugvercharterung“ ist. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 der Satzung), Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 7 Abs. 2 der Satzung). Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden und vertretenen Gesellschafter mindestens 75 % der nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen repräsentieren. Ist die Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, kann erneut eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden und vertretenen Stimmen beschlussfähig ist (§ 6 Abs. 8 der Satzung). Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses können nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung geltend gemacht werde (§ 7 Abs. 7 der Satzung). Nach § 8 Abs. 2 der Satzung gelten für die Gewinnverwendung die gesetzlichen Bestimmungen. Zu den weiteren Einzelheiten der Satzung der Beklagten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Randnummer 8

Parallel verhandelten Herr M., Frau K. und Herr Dr. H. über einen Flugzeugmanagementvertrag, der die Vermietung des Flugzeugs durch die HB an die Beklagte zum Betrieb und zur Vermarktung des Flugzeugs regeln sollte. Dazu wurden spätestens seit Januar 2023 verschiedene Entwürfe ausgetauscht (Anlagen B 8, B 12 und B 15), wobei von Klägerseite zuletzt mit E-Mail vom 6. April 2023 (Anlage B 14) eine Staffelmiete zwischen 1.000 Euro und 1.650 Euro netto pro Flugstunde vorgeschlagen wurde (Ziff. 4.1 des Entwurfs vom 6. April 2023, Anlage B 15).

Randnummer 9

Herr M. teilte daraufhin mit E-Mail vom 11. April 2023 u.a. Herrn Dr. H. mit, dass „wir“ den Vertrag so nicht unterschreiben könnten und ergänzte (Anlage B 16):

Randnummer 10

„Zwischen dem ursprünglich angedachten Mietzins und dem was nun im Vertrag steht ist eine erhebliche Diskrepanz.

Randnummer 11

Der Grundgedanke, als es um die Frage ging wer wie viel Anteile bei der 24Fly bekommt, basierte auch auf dem ursprünglich angedachten Mietzins (1.100-1.200 €).“

Randnummer 12

Darauf teilte Herr Dr. H. unter dem 13. April 2023 u.a. mit (Anlage B 17):

„(...)

Randnummer 13

Wir scheinen ja eher ein grundsätzliches Problem zu haben! (...)

Randnummer 14

Thema meiner Betriebsprüfung hatte ich euch erklärt. Mit eurer Mail von gestern (...) ist das gesamte Konstrukt infrage gestellt. Daher stellt sich eher die Frage, den Vertrieb der dcolo sofort einzustellen!

Randnummer 15

Ich kann mit eurer Haltung zu den Stundensätzen nicht mein gesamtes steuerliches Risiko übernehmen. Sorry ist halt keine Pommesbude bei mir.

(...)“

Randnummer 16

Darauf antwortete Herr M. am selben Tag u.a. (Anlage B 18):

Randnummer 17

„Wir würden lieber den Mietzins ein wenig nach unten anpassen und Dir vorschlagen, wenn das rechtlich möglich ist, dass Du im 1. Jahr den gesamten Gewinn der Fly bekommst. Wäre das auch eine Option für Dich? Wir kämpfen so um den Mietzins, da uns daran gelegen ist viele Flugstunden zu generieren. Da können € 100,.- mehr pro Flugstunden den Ausschlag geben.

Randnummer 18

Vielleicht kannst Du einmal mit Deinem Steuerberater unsere Mietzinsstaffelung durchgehen, ob diese so für Euch auch noch passen würden.“

Randnummer 19

Zugleich übersandte Herr M. eine Gegenüberstellung des eigenen Vorschlags für eine Mietzinsstaffelung im Bereich von 1.000 Euro bis 1.500 Euro je Stunde und der von Herrn Dr. H. vorgeschlagenen Staffelung im Bereich von 1.000 Euro bis 1.650 Euro je Stunde und deren jeweiligen rechnerischen Auswirkungen (Anlage B 18, S. 2).

Randnummer 20

Daraufhin übersandte Herr Dr. H. am 17. April 2023 einen weiteren Vertragsentwurf, der in Ziff. 4 die zuvor von Herrn M. vorgeschlagenen, etwas geringeren Stundensätze (1.000 Euro bis 1.500 Euro je Stunde) übernahm und darüber hinaus folgende Regelung enthielt (Anlage B 21):

Randnummer 21

„Für das Rumpfjahr 2023 gilt zusätzlich folgende Sonderregelung:

Randnummer 22

Der Jahresgewinn der Fly steht der HB als zusätzlicher Mietzins zu.“

Randnummer 23

Dazu teilte Herr Dr. H. ergänzend mit (Anlage B 19):

Randnummer 24

„Ich würde meinen Steuerberater mit diesem Vertrag heute in die finale Besprechung gehen lassen. Passt das aus eurer Sicht, oder was soll ich noch anpassen?“

Randnummer 25

Mit E-Mail vom 17. April 2023 teilte Frau K. an Herrn Dr. H. mit (Anlage B 20):

Randnummer 26

„Hallo H,

Randnummer 27

ich habe Flo im „Cockpit“ erwischt und er hatte kurz Zeit sich den Vertag anzuschauen.

Randnummer 28

Wir beide finden den so sehr gut. ...“

Randnummer 29

Am 18. April 2023 fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten im Umlaufverfahren einstimmig u.a. folgenden, den übrigen Gesellschaften von Herrn Dr. H. mit E-Mail vom selben Tag (Anlage B 22) übersandten Beschluss (Anlage K 4):

Randnummer 30

„1. Die Gesellschafterversammlung autorisiert den Abschluss der folgenden Verträge:

Randnummer 31

1.1 Genehmigung des Vertrages: Flugzeug Managementvertrag Cessna vom 18.04.2023

(...)

Randnummer 32

2. Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass der Gewinn im ersten Geschäftsjahr disquotal an die H. Family Office GmbH voll ausgezahlt wird.“

Randnummer 33

Dem Beschluss war als Anlage der Flugzeugmanagementvertrag zwischen der Beklagten und der HB (im Folgenden: FMV) beigefügt (Anlage B 23a), der anschließend unterschrieben wurde (Anlage B 24a). Der Vertrag sieht neben einer Regelung über den Jahresgewinn für 2023 der Beklagten als zusätzlichen Mietzins für die HB (Ziffer 4 FMV) eine Vertragsdauer von zwei Jahren (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024) vor, wobei sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Zudem steht der HB ein Sonderkündigungsrecht zu, „falls das Flugzeug verkauft werden soll“; dann kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten nach Ankündigung der Verkaufsabsicht außerordentlich gekündigt werden (Ziffer 5 FMV). Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B 24a verwiesen.

Randnummer 34

Im Zeitraum von Januar 2023 bis April 2023 wurden von der Beklagten Charteraufträge im Volumen von 662.090,27 Euro akquiriert (Anlage B 29).

Randnummer 35

Anfang Mai 2023 befand sich das Flugzeug geplant in einer Luftwerft in Düsseldorf zur Wartung, die mindestens vom 1. bis 9. Mai erfolgen sollte. Ab dem 11. Mai hatte die Beklagte wieder Charterverträge für das Flugzeug akquiriert. Tatsächlich kam das Flugzeug nicht flugbereit aus der Wartung und stand der Beklagten nach dem 9. Mai 2023 nicht mehr zur Verfügung.

Randnummer 36

Am 10. Mai 2023 wandte sich Frau K. deshalb per E-Mail (Anlage B25) an Herrn Dr. H.. Es sei so nicht möglich, ein Flugzeug zu verchartern. Ein Treffen sei notwendig. Gerüchte vergifteten das Klima. Es gebe Gerüchte, dass während der „Maintenance“ (Wartung) nachträglich Dinge in Auftrag gegeben worden seien, die zu „dem Desaster“ geführt hätten. Sie müsse den „Ablauf der Maintenance erhalten, wo genau dokumentiert [sei], wann was in Auftrag gegeben“ worden sei. Die HB müsse gewährleisten, dass das Flugzeug der Beklagten bestmöglich zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei. Mit E-Mail vom Folgetag (Anlage B 26) wandte sich Frau K. erneut an Herrn Dr. H. und bat um Übersendung der Dokumentation „am besten noch heute“. Die Flüge ab dem 27. Mai 2023 seien noch nicht abgesagt worden.

Randnummer 37

Mit E-Mail vom 5. Juni 2023 (Anlage B 27) teilte Herr Dr. H. mit, dass „er“ (“ich“) das Flugzeug verkaufen werde. Neben dem Stress müsse er noch Geld nachschießen, die Wartungen und zeitlichen Verschiebungen passten zur Zeit überhaupt nicht in die Welt. Die Finanzverwaltung frage, wie das in die Gewinnzone kommen solle. Hier stünden massive Probleme für sein gesamtes Family Office ins Haus. Eine Einigung habe leider so nicht geklappt. Deshalb zeige er die Verkaufsabsicht an und mache insoweit von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Der Vertrag ende damit am 5. August 2023. Seine Berater sähen keine andere Lösung, um seinen Gesamtschaden in Grenzen zu halten. Ebenfalls am 5. Juni 2023 erklärte sodann der Geschäftsführer der HB schriftlich die Kündigung des Flugzeugmanagementvertrags zum 5. August 2023 (Anlage B 28).

Randnummer 38

Die Flüge, welche die Beklagte bereits akquiriert hatte, wurden storniert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in Anlage B 29 Bezug genommen. Insgesamt erwirtschaftete die Beklagte im Zeitraum von Januar 2023 bis April 2023 ausweislich einer „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ einen vorläufigen Überschuss in Höhe von 75.070,45 Euro (Anlage B 30). Der im August 2024 festgestellte Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2023 weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 4.401,75 Euro aus (Anlagen K 11 und K 12). Der Feststellungsbeschluss ist Gegenstand des Parallelverfahrens 9 U 100/25.

Randnummer 39

Mit E-Mail vom 19. Februar 2024 teilte Herr M. der Klägerin mit (Anlage B 31):

„(...)

Randnummer 40

wir haben die Gewinnausschüttung an HB bzw. H. Family Office beschlossen, auf Basis des HB Vertrages für dieses und zukünftige Jahre der Zusammenarbeit.

Randnummer 41

Diese Parameter haben sich mit der Kündigung am 05.06.2023 durch H2B grundlegend geändert.“

Randnummer 42

Die Prokuristin der Klägerin, Frau Wessel, schrieb am 28. Februar 2024 (Anlage K 6):

„(...)

Randnummer 43

Nach unserer Auffassung ist eine Aufhebung des Beschlusses vom 18.04.2023 ohne unsere Zustimmung nicht möglich und wir sehen hier keinen Anlass, die Zustimmung zu erteilen. Hierfür gibt es keinen Grund.“

Randnummer 44

Daraufhin lud Herr M. als Geschäftsführer der Beklagten zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit dem Beschlussvorschlag „Aufhebung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.04.2023 Punkt 2". Diese Versammlung fand am 25. April 2024 „via Zoom“ statt. Alle Gesellschafter der Beklagten nahmen daran teil, die Klägerin wurde durch Rechtsanwalt Dr. vertreten.

Randnummer 45

Für die Aufhebung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18. April 2023, Punkt 2 (“Die Gesellschaftsversammlung beschließt, dass der Gewinn im ersten Geschäftsjahr disquotal an die H. Family Office GmbH voll ausgezahlt wird.“), stimmten Frau K. und Herrn M., dagegen stimmte die Klägerin. Die Vorsitzende der Gesellschafterversammlung stellte fest, dass der Beschlussvorschlag mit einfacher Mehrheit, 50,2 %, angenommen und der Beschluss vom 18. April 2023, Punkt 2, aufgehoben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 5) verwiesen.

Randnummer 46

Dagegen richtet sich die am 5. Juni 2024 bei dem Landgericht eingegangene und der Beklagten am 11. Juli 2024 zugestellte Klage der Klägerin.

Randnummer 47

Die Klägerin hat behauptet, Grund für den Gesellschafterbeschluss vom 18. April 2023 seien die hohen Anfangs- und Investitionskosten für die Zusammenarbeit der Parteien gewesen, die ausschließlich von der Klägerin getragen worden seien.

Randnummer 48

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 49

festzustellen, dass der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 25. April 2024 gefasste Beschluss, dass der Gesellschaftsbeschluss vom 18. April 2023, nach welchem der Gewinn der Gesellschaft im ersten Geschäftsjahr disquotal an die H. Family Office GmbH voll ausgezahlt wird, aufgehoben wird, nichtig ist,

Randnummer 50

hilfsweise,

Randnummer 51

den Beschluss für nichtig zu erklären.

Randnummer 52

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 53

die Klage abzuweisen.

Randnummer 54

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe anlässlich ihrer Gründung nur die Einlage auf die von ihr übernommenen Geschäftsanteile geleistet, aber keine besonderen "Anfangs- und Investitionskosten" übernommen.

Randnummer 55

Das Landgericht hat den Beschluss für nichtig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 56

Die wegen der Identität der Streitgegenstände von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage als einheitliche Erhebung einer Beschlussmängelklage, aufgrund derer sowohl Nichtigkeits- als auch Anfechtungsgründe zu prüfen seien, zu verstehende Klage sei begründet. Die Beschlussanfechtungsfrist sei gewahrt, da die Wirkung der Zustellung am 11. Juli 2024 nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 5. Juni 2024 zurückzubeziehen sei.

Randnummer 57

Der Beschluss sei nicht nichtig, wohl aber anfechtbar, da er gegen eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung verstoße. Nach den Verhandlungen, welche die Gesellschafter der Beklagten im Vorfeld des Beschlusses vom 18. April 2023 geführt hätten, seien sie übereingekommen, den Gewinn des ersten Rumpfgeschäftsjahres, des Jahres 2023, nicht entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen aufzuteilen, sondern ihn wirtschaftlich betrachtet allein Herrn Dr. H. zuzuwenden. Gemeint damit sei eine der Gesellschaften, die seinem Vermögen und dem seiner Ehefrau zuzuordnen seien. Aufgrund dieser Vereinbarung sei es den Gesellschaftern schuldrechtlich untersagt, Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 aufzuheben.

Randnummer 58

Zwar seien der Flugzeugmanagementvertrag, der vorsehe, dass der Gewinn der Beklagten der HB als zusätzlicher Mietzins zustehe, und die mit Beschluss vom 18. April 2023 vorgesehene Zuweisung des Gewinns an die Klägerin nicht aufeinander abgestimmt. Derselbe Gewinn könne nicht sowohl der Klägerin als auch der HB zustehen. Aus der fehlerhaften Synchronisation beider Vereinbarungen folge indes allein ein Klarstellungsanspruch der Gesellschafter M. und K., ob der Gewinn an die Klägerin oder an die HB ausgezahlt werden solle.

Randnummer 59

Die Tatsache, dass die HB das Flugzeug im Mai 2023 nicht weiter zur Verfügung gestellt und den Flugzeugmanagementvertrag am 5. Juni 2023 gekündigt habe, führe nicht dazu, dass die Stimmbindungsvereinbarung entfallen sei und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer treuwidrigen Gesellschaftsschädigung noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Randnummer 60

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die landgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Randnummer 61

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Randnummer 62

1. Das Landgericht habe fehlerhaft eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung angenommen. Die Auslegung durch das Landgericht verstoße gegen § 157 BGB. Es sei nur die Zuwendung des Jahresgewinns an die HB verhandelt worden. Die Offerte, den Jahresgewinn 2023 als zusätzlichen Mietzins zu zahlen, sei an die HB gerichtet gewesen. Den Gesellschaftern M. und K. sei nicht bewusst gewesen, dass Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 eine niemals besprochene Zuwendung an die Klägerin enthalten habe. Sie hätten vielmehr geglaubt, einen Beschluss über die Zuwendung des Gewinns an die HB zu fassen, so dass es keine Stimmbindung im Hinblick auf die Zuwendung des Gewinns an die Klägerin gegeben habe. Für eine Vereinbarung aus schlüssigem Verhalten gebe es keine tragfähigen Anknüpfungspunkte. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergebe sich keineswegs, dass der Jahresgewinn 2023 abstrakt einem Tätigkeitsbereich von Herrn Dr. H. „im weiteren Sinne“ habe zugewendet werden sollen, nämlich „Gesellschaften, die seinem Vermögen und dem seiner Ehefrau zuzuordnen sind“. Vielmehr habe der Gewinn der HB zugewendet werden sollen, um im Hinblick auf eine laufende Betriebsprüfung deren Ertragssituation zu verbessern, da die HB nach den Angaben des Herrn Dr. H. zur Vermeidung einer steuerlichen Liebhaberei keine Verluste habe erwirtschaften dürfen. Es sei niemals Sinn und Zweck gewesen, das Vermögen der Klägerin zu mehren. Die Annahme eines Klarstellungsanspruchs sei gekünstelt und fehlerhaft.

Randnummer 63

Der Beschluss vom 18. April 2023 (Punkt 2) sei als satzungsdurchbrechende Maßnahme unwirksam gewesen.

Randnummer 64

Es sei treuwidrig, an dem disquotalen Auszahlungsbeschluss festzuhalten, nachdem die HB der Beklagten das Flugzeug entzogen habe.

Randnummer 65

Wegen der Personenidentität zwischen der HB und der Klägerin auf Gesellschafterebene seien die Pflichten der HB aus dem Flugzeugmanagementvertrag auch solche der Klägerin. Vertragsverstöße der HB seien auch solche der Klägerin und damit zugleich Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Treuepflichten. Die Kündigung des Flugzeugmanagementvertrags sei rechtsmissbräuchlich; die Verkaufsabsicht sei nur vorgespiegelt worden. Zudem sei die Klausel über das Sonderkündigungsrecht so zu verstehen, dass ein tatsächlicher Verkaufsfall notwendig sei.

Randnummer 66

Der Beschluss vom 18. April 2023 sei wegen Perplexität nichtig, weil die Gesellschafterversammlung den Gewinn "doppelt" an verschiedene Personen zugewiesen habe.

Randnummer 67

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 68

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 29. April 2025 (5 O 20/24) die Klage abzuweisen.

Randnummer 69

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 70

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 71

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Randnummer 72

Die Gesellschafter seien sich darüber einig gewesen, den Gewinn für das Rumpfgeschäftsjahr 2023 „wirtschaftlich betrachtet allein Herrn Dr. H. zuzuwenden“. Juristisch formal habe diese Zuwendung über die Klägerin und / oder die HB erfolgen sollen, hinter denen beiden gleichermaßen Herr Dr. H. persönlich stehe. Das Landgericht habe bei seiner „wirtschaftlichen Betrachtung“ durch die formal juristische Konstruktion quasi hindurchgesehen. Es stehe im Einklang mit der wirtschaftlichen Vorstellung der Parteien, dass der Gewinn in die Vermögenssphäre der Eheleute H. habe fließen sollen.

Randnummer 73

Frau K. und Herr M. hätten der Zuweisung des Gewinns an Herrn Dr. H. nicht deswegen zugestimmt, weil dieser hohe Anfangs- und Investitionskosten gehabt habe, sondern sie hätten deswegen zugestimmt, weil sie befürchtet hätten, dass er sonst sein Flugzeug abziehe, es keinen Flugzeugmanagementvertrag und damit keine Möglichkeit gebe, mit dem Flugzeug von Herrn Dr. H. Geld zu verdienen. Einen übereinstimmenden gemeinsamen sachlichen Grund der Gesellschafter für den Gewinnbeschluss habe es nicht gegeben.

Randnummer 74

Die hohen Anfangs- und Investitionskosten, die im Rahmen der Vorgespräche zu dem Flugzeugmanagementvertrag und dem Gewinnbeschluss vom 18. April 2023 Gegenstand gewesen seien, hätten für die Beklagte sowie für die Gesellschafter M. und K. keine Rolle gespielt. Die Gesellschafter M. und K. seien sich bewusst gewesen, dass die Klägerin erhebliche Vorleistungen erbracht habe; die Gewinnzuweisung habe der Klägerin als Kompensation für diese Vorleistungen gedient. Die hohen Anfangs- und Investitionskosten der Klägerin setzten sich zusammen aus den Kosten für den Wechsel zu dem Luftfahrtunternehmen P, die damit verbundene Neubeantragung und Neuerteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, die bevorstehenden Wartungskosten und die Kosten für die Bereitstellung des Flugzeugs. Formaljuristisch handele es sich dabei um Kosten der HB. Die Gesellschafter M. und K. hätten aber durch diese formaljuristische Konstellation hindurchgesehen und das Flugzeug sowie die damit verbundenen Kosten und Erträge wirtschaftlich Herrn Dr. H. zugerechnet und nicht den einzelnen Gesellschaften von Herrn Dr. H..

Randnummer 75

Der am 18. April 2023 gefasste Beschluss sei jedenfalls als punktuelle Satzungsdurchbrechung ohne Zukunftswirkung unanfechtbar wirksam und könne aus einer Reihe von Gründen (§ 35 BGB, „actus contrarius“ und erforderliche Mehrheit für die Änderung der Gewinnverteilung) nicht ohne Zustimmung der Klägerin aufgehoben werden. Der Beschluss vom 18. April 2023 sei als vorweggenommener Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschluss einzuordnen, mit dem die Klägerin einen durch Feststellung eines Überschusses ausweisenden Jahresabschlusses aufschiebend bedingten Anspruch auf Auszahlung des vollen Jahresüberschusses erworben habe, der ihr nach allgemeinen Grundsätzen nur mit ihrer Zustimmung genommen werden könne.

Randnummer 76

Zunächst hat die Klägerin bestritten, dass den Gesellschaftern M. und K. bei der Unterzeichnung des Beschlusses vom 18. April 2023 nicht bewusst gewesen sei, dass Ziffer 2 eine Zuwendung des Gewinns an die Klägerin enthalte, und dass die Mitgesellschafter geglaubt hätten, einen Beschluss über die Zuwendung des Jahresgewinns an die HB zu fassen (Berufungserwiderung vom 22. September 2025, S. 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin dies unstreitig gestellt.

II.

Randnummer 77

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil im Hinblick auf den Beschluss vom 25. April 2024 weder ein Nichtigkeits- noch ein Anfechtungsgrund besteht.

Randnummer 78

A. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass Gründe für eine Nichtigkeit des Beschlusses vom 25. April 2024 nicht bestehen.

Randnummer 79

B. Der Gesellschafterbeschluss ist auch nicht anfechtbar, da er weder das Gesetz noch die Satzung verletzt.

Randnummer 80

1. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unter Verletzung einer von allen Gesellschaftern untereinander eingegangenen Gesellschaftervereinbarung zustande gekommener Beschluss aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, juris Rn. 15; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 - II ZR 71/23, juris Rn. 23). Eine Vereinbarung, aus der die Gesellschafter der Beklagten schuldrechtlich verpflichtet wären, auf eine Aufhebung des Beschlusses vom 18. April 2023 über die Zuweisung des Gewinns an die Klägerin zu verzichten, haben die Gesellschafter aber nicht getroffen. Der landgerichtlichen Würdigung, wonach die Gesellschafter in den Verhandlungen im Vorfeld des Beschlusses vom 18. April 2023 vereinbart hätten, den Gewinn "wirtschaftlich betrachtet allein Dr. H.", "seinem Bereich im weiteren Sinne" oder "der Vermögenssphäre der Eheleute H." zuzuwenden, so dass es den Gesellschaftern schuldrechtlich untersagt sei, Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 aufzuheben, tritt der Senat nicht bei.

Randnummer 81

a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung der Gesellschafter über die Zuweisung des Gewinns der Beklagten allein an die Klägerin lässt sich nicht feststellen. Richtig ist zwar, dass der Gesellschafter M. in seiner E-Mail vom 13. April 2023 dem Dr. H. den Vorschlag unterbreitete, dass „er“ (“Du“) im ersten Jahr den gesamten Gewinn der Beklagten bekomme (Anlage B 18). Gleichwohl stand (auch) diese Mitteilung im Kontext der jedenfalls seit dem 9. März 2023 (vgl. die E-Mail des Rechtsanwalts von diesem Tag, Anlage B 11) intensivierten Verhandlungen um den zwischen der Beklagten und der HB zu schließenden Flugzeugmanagementvertrag und die darin zu vereinbarenden Stundensätze. Der Vorschlag des Gesellschafters M. war danach ein Ausgleich für den zugleich mitgeteilten eigenen Wunsch nach etwas niedrigeren Stundensätzen für die HB. Mit „Du“ war danach nicht Dr. H. persönlich oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft, sondern ganz konkret die HB als zukünftige Vertragspartnerin der Beklagten zu verstehen (§§ 133, 157 BGB). Das hat auch Dr. H. so verstanden, weswegen er auf diesen Vorschlag mit der Übersendung des angepassten Vertragsentwurfs reagierte, der zum einen etwas geringere Stundensätze vorsah und zum anderen eben um die Gewinnabführung an die HB ergänzt wurde (Anlagen B 19 und B 21). Erstmals mit der E-Mail des Dr. H. vom 18. April 2023 (Anlage B 22) und dem damit übersandten Beschlussvorschlag kam eine Zuweisung des Gewinns an die Klägerin ins Spiel. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass zuvor im Gesellschafterkreis darüber gesprochen worden wäre. Dass, wie die Klägerin geltend macht, die hohen Anfangs- und Investitionskosten im Rahmen der Vorgespräche zu dem Flugzeugmanagementvertrag und dem Gewinnbeschluss vom 18. April 2023 Gegenstand gewesen seien, genügt als solches nicht, um auf eine Abrede über eine Gewinnzuweisung an die Klägerin zu schließen, zumal diese Kosten nicht solche der Klägerin, sondern der HB waren.

Randnummer 82

b) Die Würdigung des Landgerichts, wonach die Gesellschafter darüber übereingekommen seien, der Gewinn habe einer der Gesellschaften, die dem Vermögen des Gesellschafters Dr. H. und seiner Ehefrau zuzuordnen seien, zugewiesen werden sollen, negiert die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften und führt zu Problemen in der Bestimmbarkeit der von den Gesellschaftern geschuldeten Leistung. Die Konstruktion des Landgerichts, wonach die Gesellschafter K. und M. einen "Klarstellungsanspruch", welche der beiden Gesellschaften den Gewinn erhalten solle, hätten, umgekehrt der Klägerin also wohl letztlich ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt worden sei, findet in der Korrespondenz der Gesellschafter keine Grundlage. Aus nämlichen Gründen folgt der Senat nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die Gesellschafter "durch die formaljuristische Konstruktion" hindurchgesehen hätten.

Randnummer 83

c) In der E-Mail des Gesellschafters M. vom 13. April 2023 ist im Hinblick auf ihren Wortlaut (“wenn das rechtlich möglich ist“, „Wäre das auch eine Option für Dich?“) zudem noch kein rechtliches bindendes Angebot zu erblicken, sondern lediglich eine sogenannte invitatio ad offerendum. Ein verbindliches Angebot liegt allenfalls in der E-Mail des Dr. H. vom 17. April 2023 (Anlage B 19) und der damit erfolgten Übersendung des um die Gewinnabführung an die HB ergänzten Vertragsentwurfs. Dieses Angebot nahmen die übrigen Gesellschafter mit der E-Mail vom selben Tag an (Anlage B 20). Danach bezog sich die Vereinbarung nicht auf eine Gewinnabführung an den Dr. H. oder die Beklagte, sondern konkret auf eine Gewinnabführung an die HB. Selbst wenn man der soeben dargestellten Auslegung des Landgerichts bezüglich eines Leistungsbestimmungsrechts folgen wollte, hätte Dr. H. dieses Recht für die Klägerin mit der Übersendung des überarbeiteten Flugzeugmanagementvertrags im Hinblick auf die HB verbindlich ausgeübt (§ 315 Abs. 2 BGB), so dass für eine Vereinbarung über die Zuweisung des Gewinns an die Klägerin kein Raum mehr bleibt.

Randnummer 84

d) Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich schließlich, dass dem Interesse des Dr. H. an höheren Stundensätzen für die HB jedenfalls auch ein steuerliches Motiv zugrunde lag, nämlich im Hinblick auf eine Betriebsprüfung durch die Finanzbehörden die Vermeidung der Qualifikation des Betriebs des Flugzeugs als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei mit der Folge, dass auch dabei erwirtschaftete Verluste steuerlich keine Anerkennung mehr fänden (vgl. dazu Anlage B14: "Freigabe von unserem Steuerberater"; Anlage B 17: "Betriebsprüfung", "steuerliches Risiko"; "in der h2b null Gewinn"; Anlage B 19: "ich würde meinen Steuerberater mit diesem Vertrag in die finale Besprechung gehen lassen"; Anlage B 22: "Herren der Prüfung"; Anlage B 27: "Die Finanzverwaltung fragt, wie das in die Gewinnzone kommen soll"). So hat es auch die Beklagte vorgetragen, ohne dass die Klägerin dem beachtlich entgegengetreten wäre. Auch dies spricht gegen eine Abrede, wonach der Gewinn dem Dr. H. persönlich oder der Klägerin als einer von ihm beherrschten Gesellschaft zugutekommen sollte. Vielmehr lag es im aus der Korrespondenz erkennbaren Interesse des Dr. H., den Gewinn konkret der Eigentümerin des Flugzeugs, also der HB, zuzuweisen, um deren Einnahmen zu erhöhen und eine steuerrechtliche Liebhaberei zu vermeiden.

Randnummer 85

e) Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Leistungsstörungen bei der Durchführung des Flugzeugmanagementvertrags und die Kündigung dieses Vertrags Auswirkungen auf den Bestand der Stimmbindungsvereinbarung haben, kommt es danach nicht mehr an.

Randnummer 86

2. Eine Anfechtbarkeit folgt auch nicht daraus, dass der Beschluss vom 25. April 2024 ohne die Zustimmung der Klägerin gefasst wurde.

Randnummer 87

a) Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung bereits gefasste Gesellschafterbeschlüsse wieder aufheben, wobei dafür auch dann eine einfache Mehrheit genügt, wenn der Ausgangsbeschluss nur mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden konnte (Drescher in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 47 Rn. 67 f. m.w.N.). Das Argument der Klägerin, wonach der Aufhebungsbeschluss vom 25. April 2024 schon deswegen ihrer Zustimmung bedurft hätte, weil es sich um den „actus contrarius“ zu dem satzungsdurchbrechenden Beschluss vom 18. April 2023 handeln würde, teilt der Senat nicht. Einen Grundsatz, nach dem Begründung und Aufhebung eines Rechtsgeschäfts denselben Regeln folgen, gibt es nicht (Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2026, § 47 Rn. 41). Der angegriffene Beschluss ist auch nicht satzungsdurchbrechend, sondern stellt im Gegenteil die satzungskonformen Zustände, wonach die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gewinn beteiligt sind (§ 8 Abs. 2 der Satzung i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG), wieder her.

Randnummer 88

b) Eine Zustimmungsbedürftigkeit kann sich zwar ergeben, wenn aus der aufgehobenen Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023 bereits Rechte entstanden wären (Drescher in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 47 Rn. 67; Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2026, § 47 Rn. 41). Zwar kann ein durch einen vorweggenommenen Gewinnverwendungsbeschluss erworbener Gewinnauszahlungsanspruch nur mit Zustimmung des davon begünstigten Gesellschafters aufgehoben werden (nachfolgend aa). Im Streitfall folgt daraus indes keine Zustimmungsbedürftigkeit, weil Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 nichtig ist (nachfolgend bb).

Randnummer 89

aa) Mit dem vor Ablauf des Geschäftsjahres und vor Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a Abs. 2 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG) gefassten Gewinnverwendungs- und verteilungsbeschluss vom 18. April 2023 (Ziffer 2), der zum einen eine Ausschüttung des Gewinns (Gewinn wird „voll ausgezahlt“), zum anderen eine disquotale Verteilung an die Klägerin vorsieht, hat die Klägerin einen - durch Feststellung des einen Überschuss ausweisenden Jahresabschlusses aufschiebend bedingten (Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 987) - Anspruch auf Auszahlung des vollen Jahresüberschusses erworben. Eine solcher vorweggenommener Gewinnverwendungsbeschluss ist zulässig (BFH, Urteil vom 13. März 2018 - IX R 35/16, juris Rn. 22; Verse in Scholz, GmbHG, Stand 10/2026, § 29 Rn. 39; Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 984 ff.). Da der Beschluss das laufende und nicht ein zukünftiges Geschäftsjahr betraf, bestehen dagegen auch unter dem Gesichtspunkt des Abspaltungsverbots keine Bedenken (Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 989 f.). Hat ein Gesellschafter durch einen Gewinnverwendungsbeschluss einen Gewinnauszahlungsanspruch erworben, kann ihm dieser Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr ohne seine Zustimmung genommen werden (Leuschner in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2026, § 29 Rn. 142; Altmeppen/Poelzig, GmbHG, 12. Aufl. 2026, § 29 Rn. 10; Pentz in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 29 Rn. 25; Anzinger in BeckOGK, Stand 1.10.2026, § 29 Rn. 369; Kersting in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 29 Rn. 52; Verse in Scholz, GmbHG, 14. Aufl. Stand 10/2026, § 29 Rn. 70). Auch die Aufhebung eines aufschiebend bedingten Gewinnauszahlungsanspruchs ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich (Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 989). Ob der ohne die nach den allgemeinen Grundsätzen erforderliche Zustimmung der Klägerin gefasste und damit (schwebend) unwirksame Beschluss (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 238/64, NJW 1967, 2159, 2160; OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2015 - 8 U 67/15, juris Rn. 57) aus Gründen der Rechtssicherheit anfechtbar ist (so Altmeppen/Poelzig, GmbHG, 12. Aufl. 2026, § 29 Rn. 10; Pentz in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 29 Rn. 25) oder die Unwirksamkeit (nur) durch Feststellungsklage geltend gemacht werden kann (so Anzinger in BeckOGK, Stand 1.10.2026, § 29 Rn. 369.1), wird zwar unterschiedlich beurteilt. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil sich im Wege der Auslegung der Klage ergibt, dass darin (auch) ein Unwirksamkeitsfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu sehen ist, weil sich die Klägerin auch auf ihre fehlende Zustimmung stützt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2015 - 8 U 67/15, juris Rn. 58).

Randnummer 90

bb) Die Klägerin hat im vorliegenden Fall aber keine Rechtsposition erworben, weil Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 nichtig ist.

Randnummer 91

(1) Zum einen folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 aus der Formnichtigkeit von Ziffer 1.1 des Beschlusses. Bei Ziffer 1.1 des Beschlusses handelt es sich um eine Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag, die in Ermangelung einer notariellen Beurkundung entsprechend § 241 Nr. 2 AktG nichtig ist; daraus wiederum folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Beschlusses (§ 139 BGB).

Randnummer 92

(a) Verpflichtet sich eine Gesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, handelt es sich dabei um einen Unternehmensvertrag in der Form des Gewinnabführungsvertrags (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG), der auch "isoliert" zulässig ist (Servatius in BeckOK GmbHG, Stand 1.5.2026, KonzernR Rn. 348). Liegt ein Gewinnabführungsvertrag vor, ist entsprechend § 53 Abs. 3 Satz 1, § 54 GmbHG unter anderem eine notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, juris Rn. 33 f.; BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 175/18, NZG 2019, 1149 Rn. 17; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, Anh. § 13 Rn. 109; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2021, § 53 Rn. 156; jeweils m.w.N.). Demgegenüber unterliegen Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft keinen besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben; ob das auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 175/18, NZG 2019, 1149 Rn. 21, 27). Fehlt es an der entsprechend § 53 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erforderlichen notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses, ist der Beschluss entsprechend § 241 Nr. 2 AktG nichtig.

Randnummer 93

(b) Daran gemessen ist die in Ziffer 1.1 des Beschlusses vom 18. April 2023 erteilte Zustimmung entsprechend § 241 Nr. 2 AktG nichtig.

Randnummer 94

(aa) Bei Ziffer 4 FMV, in dem die Beklagte der HB ihren "Jahresgewinn" für das Rumpfjahr 2023 als zusätzlichen Mietzins versprochen hat, handelt es sich um einen "isolierten" Gewinnabführungsvertrag, so dass der Zustimmungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Die Beklagte hat sich verpflichtet, ihren, wie es § 292 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG verlangt, "ganzen Gewinn" für das Jahr 2023 an die HB abzuführen. Dass sich diese Verpflichtung auf den Gewinn eines Geschäftsjahrs beschränkte, macht daraus keinen Vertrag über nur "einen Teil ihres Gewinns" im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG; eine "Dauerwirkung" setzt der Wortlaut von § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht voraus. Die Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG folgt aus dem Gesetz, ohne dass die Parteien darüber Bestimmungen im Vertrag treffen müssten (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 145). Dass sie eine solche Verlustausgleichspflicht, wie die Klägerin geltend macht, nicht gewollt haben mögen, steht der Annahme eines Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen. Die rechtliche Beurteilung der von den Vertragsparteien im Einzelfall gewählten tatsächlichen Gestaltung steht nämlich nicht zu ihrer Disposition (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 50/11, juris Rn. 29). Eine Vereinbarung, welche die Voraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrags nach § 291 AktG erfüllt, unterfällt auch dann dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die Vertragsparteien keinen Gewinnabführungsvertrag mit den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen schließen wollten. Auch auf das "äußere Bild" oder die Formulierungen des Vertrags kommt es nicht an, insbesondere muss ein Gewinnabführungsvertrag nicht als solcher bezeichnet werden (Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 291 Rn. 23).

Randnummer 95

(bb) Es handelt sich nicht um eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs nach § 292 Abs. 2 Fall 2 AktG. Zwar sollte der HB der Jahresgewinn der Beklagten ausweislich von Ziffer 4 FMV "als zusätzlicher Mietzins" zustehen. Der Einordnung unter die Ausnahmevorschrift in § 292 Abs. 2 AktG steht indes entgegen, dass die Gesellschafter der Beklagten für das Geschäftsjahr 2023 völlig vom Gewinnrecht ausgeschlossen sein sollten und dieser vollständig an die HB abgeführt werden sollte (vgl. Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 291 Rn. 29; Altmeppen im MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 162). Von einer bloßen "Beteiligung" der HB am Gewinn der Beklagten kann daher keine Rede sein. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 15. März 1999 - 8 U 4630/98, NZG 1999, 1102), das den dort streitgegenständlichen Mietvertrag über ein mit einem Hotel bebautes Grundstück als Abrede nach § 292 Abs. 2 AktG eingeordnet hat, ergibt sich nichts anderes. Dort sah der Mietvertrag in § 3 Ziff. 1 b) die Abführung nur eines Teils des Gewinns vor (vgl. NZG 1999, 1102, 1103).

Randnummer 96

(cc) Zwar werden nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung Austauschverträge mit Erfolgsbeteiligung vom Anwendungsbereich der §§ 291 ff. AktG ausgenommen, wenn die Gegenleistung der Gesellschaft ganz oder teilweise in einer Beteiligung des Vertragspartners an dem Erfolg, den die Gesellschaft erst mit Hilfe des konkreten Austauschvertrags zu erwirtschaften erhofft, besteht. Dann greife der Austauschvertrag von vornherein nicht in ein bestehendes oder künftiges Gewinnverwendungsrecht der Hauptversammlung ein (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 292 Rn. 63; Mülbert in GroßkommAktG, 4. Aufl. 2013, § 292 Rn. 98; vgl. auch für Betriebspachtverträge: Peres in Heidel, AktienR und KapitalmarktR, 6. Aufl. 2024, § 292 AktG Rn. 28). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien aber nicht getroffen. Zum einen wird dieser Fall im Schrifttum unter dem Aspekt eines Teilgewinnabführungsvertrags nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG diskutiert; ein solcher liegt im Streitfall indes nicht vor. Handelt es sich demgegenüber um einen Gewinnabführungsvertrag, gebietet der Schutz der Gesellschafter eine Anwendung der §§ 293 ff. AktG, weil ihnen jeglicher Gewinnanspruch genommen wird; Raum für eine Reduktion des Anwendungsbereichs von § 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG oder eine analoge Anwendung von § 292 Abs. 2 AktG besteht nicht. Zum anderen hat sich die Beklagte verpflichtet, ihren "Jahresgewinn" an die HB abzuführen. Eine Beschränkung auf den gerade aus der Vermarktung des Flugzeugs der HB ("D-COLO") erzielten Gewinn enthält der Vertrag nicht. Hätte die Beklagte, was weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen war, im Jahr 2023 Einkünfte aus anderen Tätigkeiten erzielt und hätten diese den Gewinn erhöht, wäre auch dieser Gewinn an die HB abzuführen gewesen. Der an die HB abzuführende Gewinn wäre dann nicht allein mit dem Flugzeugmanagementvertrag erwirtschaftet worden, so dass kein "Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung" vorliegt (vgl. auch KG, Urteil vom 15. März 1999 - 8 U 4630/98, NZG 1999, 1102, 1105). Insbesondere lässt sich weder dem Flugzeugmanagementvertrag noch der Satzung der Beklagten entnehmen, dass etwa die Vermarktung eines weiteren Flugzeugs vertrags- oder satzungswidrig gewesen wäre. So ist etwa § 2 der Satzung deutlich breiter gefasst und nicht auf die Vermarktung des Flugzeugs der HB beschränkt.

Randnummer 97

Überdies hat, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, der Geschäftsführer der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass er sich vergeblich um die Vermarktung eines anderen Flugzeugs bemüht habe. Die Klägerin hat diesen Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Dass der Gewinn im Jahr 2023 tatsächlich ausschließlich aus dem Flugzeugmanagementvertrag erwirtschaftet worden sein mag, ist unerheblich, weil es für die Beurteilung der Rechtsnatur des Flugzeugmanagementvertrags auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt und nachträgliche Entwicklungen außer Betracht zu bleiben haben.

Randnummer 98

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2026 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 296a, § 156 Abs. 1 ZPO). Die Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestreiten können. Dies auszugleichen, ist nicht Sinn der Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Überdies ergibt sich aus dem Schriftsatz nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Vermarktung eines weiteren Flugzeugs oder die Erzielung anderweitiger Einkünfte vertrags- oder satzungswidrig gewesen wäre. Die Würdigung, wonach eine anderweitige Vermarktung gegen den Gesellschaftszweck der Beklagten verstoßen hätte, widerspricht dem Wortlaut von § 2 der Satzung. Schließlich liegt, wie ausgeführt, auch deswegen kein „Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung“ vor, weil die Beklagte ihren ganzen Gewinn an die HB abzuführen gehabt hätte. Letztlich scheidet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch deswegen aus, weil die Klage jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer gesellschafterlichen Treuepflicht der Klägerin keinen Erfolg hat (dazu nachfolgend C.), ohne dass es dafür auf die Rechtsnatur des Flugzeugmanagementvertrags ankäme.

Randnummer 99

(c) Aus der Nichtigkeit von Ziffer 1.1 des Beschlusses folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023.

Randnummer 100

(aa) Werden in einem Gesellschafterbeschluss mehrere Beschlussgegenstände zusammengefasst, beurteilt sich die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses bei der Nichtigkeit eines Teils entsprechend § 139 BGB. Danach ist der ganze Beschluss nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Insoweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Gesellschafterversammlung an, der grundsätzlich durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, NZG 2023, 567 Rn. 40; BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, juris Rn. 30). Maßgebliches Auslegungskriterium ist, ob nach dem Beschlussinhalt ein innerer Zusammenhang zwischen den Beschlussgegenständen besteht oder hergestellt ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, juris Rn. 33). Wenn die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, tritt nach der gesetzlichen Regel in § 139 BGB Gesamtnichtigkeit ein (Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 241 Rn. 33). Für die Auslegung eines Beschlusses können die §§ 133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschluss ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist und nicht wie ein Vertrag auf korrespondierenden Willenserklärungen beruht. Das schließt eine Auslegung nach den subjektiven Vorstellungen einzelner Beteiligter aus und gebietet grundsätzlich eine objektive Auslegung. Die Auslegung ist dabei aber nicht auf die Verwertung der Umstände beschränkt, die aus dem Beschluss selbst ersichtlich sind. Vielmehr sind entsprechend den allgemeinen Regeln auch die Umstände heranzuziehen, die für die Angehörigen des durch den Beschluss angesprochenen Personenkreises erkennbar sind (Drescher in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 47 Rn. 11). Für den Fall mehrerer, rechtlich oder sachlich zusammenhängender Beschlüsse gilt § 139 BGB hingegen nicht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, juris Rn. 31).

Randnummer 101

(bb) Ziffer 1.1 und Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 stellen verschiedene Beschlussgegenstände eines einheitlichen Beschlusses dar. Zwar haben die Gesellschafter in Ziffer 1 des Beschlusses verschiedene Verträge "autorisiert", während unter Ziffer 2 die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung beschlossen hat, so dass die Gesellschafter verschiedene Regelungen getroffen haben, die wesensverschieden sind und ihren jeweils eigenen Regeln folgen. Allerdings sprechen die Überschrift des Dokuments ("Gesellschafterbeschluss") und die Tatsache, dass die Gesellschafter einheitlich über den Beschlussvorschlag des Gesellschafters Dr. H. und über alle Ziffern im Umlaufverfahren abgestimmt haben, also eine getrennte Abstimmung nicht stattfand, für einen einheitlichen Beschluss mit verschiedenen Beschlussgegenständen.

Randnummer 102

(cc) Zwischen Ziffer 1.1 und Ziffer 2 des Beschlusses besteht auch ein innerer Zusammenhang. Anlass für die von der Satzung abweichende Gewinnverteilung (Ziffer 2 des Beschlusses) war der Abschluss des Flugzeugmanagementvertrags und dessen "Autorisierung" in Ziffer 1.1 des Beschlusses. Aus der im Rahmen der Auslegung des Beschlusses zu berücksichtigenden Korrespondenz der Gesellschafter als des durch den Beschluss angesprochenen Personenkreises, wie sie in den vorgelegten E-Mails zum Ausdruck kommt, ergibt sich als Anlass für eine von der Satzung abweichende Regelung zur Gewinnverteilung nur die Abrede über die Gewinnabführung an die HB nach Ziffer 4 des FMV. Dann aber sind beide Beschlussgegenstände derart miteinander verknüpft, dass, der Grundregel des § 139 BGB entsprechend, die Nichtigkeit des einen die Nichtigkeit des anderen zur Folge hat.

Randnummer 103

Einen Sachverhalt, aus dem sich der Wille der Gesellschafter ergeben würde, dass sie die Ausschüttung des Gewinns an die Klägerin auch ohne die Zustimmung zum Flugzeugmanagementvertrag beschlossen hätten, lässt sich auf der Grundlage des Sach- und Streitstands nicht feststellen. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt hat, dass die Gesellschafter K. und M. die sie benachteiligende Regelung über die Gewinnverteilung nicht gewollt haben, sondern vielmehr glaubten, einen Beschluss über die Zuwendung des Gewinns der Beklagten an die HB zu fassen (Sitzungsprotokoll vom 2. September 2026, S. 8 f.). Soweit die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, die Gewinnzuweisung zu ihren Gunsten finde ihre Rechtfertigung darin, dass sie die hohen Anfangs- und Investitionskosten für die Zusammenarbeit der Parteien getragen habe [Bl. 65 GA LG], hat sie im Berufungsrechtszug klargestellt, dass die hohen Anfangs- und Investitionskosten, die "formaljuristisch" solche der HB gewesen seien, für die Mitgesellschafter K. und M. keine Rolle gespielt hätten; eine gemeinschaftliche Geschäftsgrundlage der Gesellschafter für den Beschluss zu Ziffer 2 vom 18. April 2023 habe es nicht gegeben (Schriftsatz der Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 8 f.). Auch daraus ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter in Kenntnis der Nichtigkeit von Ziffer 1.1 des Beschlusses gleichwohl der Klägerin den Gewinn zugewandt hätten.

Randnummer 104

(d) Dass, wie die Klägerin geltend macht, der Flugzeugmanagementvertrag als wirksam zu behandeln sei, weil er im Sinne der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, die auch auf den isolierten Gewinnabführungsvertrag Anwendung finden (Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 291 Rn. 23), in Vollzug gesetzt worden sei, ändert an dem gefundenen Auslegungsergebnis nichts. Maßgebend ist nicht die (Un-)Wirksamkeit des Flugzeugmanagementvertrags, sondern die Formnichtigkeit der Zustimmung nach Ziffer 1.1 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023; diese wird nicht durch ein späteres Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags durch dessen Invollzugsetzung geheilt. Ein (nachträgliches) Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags hätte im Übrigen auch zur Folge, dass Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 ohne Zustimmung der Klägerin aufgehoben werden konnte. Denn mit dem Gewinnabführungsvertrag wird der Gewinnanspruch des Gesellschafters rechtlich beseitigt (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 144) und damit auch der aufschiebend bedingte Gewinnauszahlungsanspruch der Klägerin.

Randnummer 105

(2) Zum anderen folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 aus seiner Perplexität.

Randnummer 106

(a) Perplexe oder widersprüchliche Gesellschafterbeschlüsse sind nichtig, wenngleich die dogmatischen Begründungen dafür variieren (vgl. Drescher in BeckOGK AktG, Stand 1.2.2026, § 241 Rn. 249 ff.; Wertenbruch in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 Rn. 152; aA Emde, ZIP 2000, 59, 63 f.). Perplexität in diesem Sinne liegt vor, wenn sich ein widerspruchsfreier Inhalt auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22. August 2017 - 13 U 101/07, juris Rn. 31).

Randnummer 107

(b) Danach lassen sich Ziffer 1.1 und Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 nicht widerspruchsfrei miteinander vereinbaren. Zum einen stimmt die Gesellschafterversammlung einem Vertrag zu, der den Gewinn für das Jahr 2023 an die HB abführt (Ziffer 1.1 des Beschlusses), zum anderen beschließt sie, den Gewinn an die Klägerin auszuzahlen (Ziffer 2 Beschlusses). Derselbe Gewinn kann indes nicht gleichzeitig der Klägerin und der HB zustehen. Der Flugzeugmanagementvertrag hat eine satzungsüberlagernde Wirkung, weil er den Gesellschaftern den Gewinnanspruch (§ 29 GmbHG) nimmt (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 144) und diesen der HB zuweist. Der Vertrag ist damit nicht rein schuldrechtlich einzuordnen, sondern als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag (allgemein zu Gewinnabführungsverträgen: Servatius in BeckOK GmbHG, Stand 1.5.2026, KonzernR Rn. 351). Ist die Willensäußerung der Gesellschafterversammlung in Ziffer 1.1 darauf gerichtet, den Gesellschaftern das Gewinnbezugsrecht zu nehmen, kann die Gesellschafterversammlung nicht zugleich einem Gesellschafter den Gewinn zuweisen, weil sie sich der Kompetenz, über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen (§ 46 Nr. 1 GmbHG), gerade begeben wollte.

Randnummer 108

Daran ändert es nichts, dass der Beschluss zu Ziffer 1.1, wie ausgeführt, formnichtig ist. Die Willensäußerung der Gesellschafter war widersprüchlich und daher inhaltlich nicht bestimmbar; sie wird nicht dadurch widerspruchsfrei, dass ein Element der Willensäußerung zusätzlich an einem weiteren (Form-)Mangel leidet.

Randnummer 109

(c) Die Auffassung der Klägerin, wonach es sich nicht um einen Fall der Perplexität, sondern einen Fall der Unmöglichkeit handeln würde, teilt der Senat nicht. Mit der Begründung mehrerer miteinander unvereinbarer schuldrechtlicher Verpflichtungen, deren Rechtsfolgen sich unzweifelhaft nach den schuldrechtlichen Regeln über die Unmöglichkeit richten (§§ 275, 311a BGB), ist der Streitfall nicht vergleichbar. Weder die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag noch die Zuweisung des Gewinnrechts an die Klägerin waren darauf gerichtet, lediglich schuldrechtlich wirkende Verpflichtungen der Beklagten zu begründen. Vielmehr wollten sich die Gesellschafter des satzungsgemäß allen Gesellschaftern quotal zustehenden Gewinnbezugsrechts begeben und das alleinige Gewinnbezugsrecht gleichzeitig zwei verschiedenen Personen zuweisen. Wegen der Gleichzeitigkeit der sich widersprechenden verfügungsgleichen Regelungen lässt sich der Widerspruch auch nicht nach dem Prioritätsprinzip (vgl. § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB) auflösen.

Randnummer 110

(d) Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, sich treuwidrig verhalten würde, wenn sie zunächst die Vorteile des Flugzeugmanagementvertrags für sich vereinnahme, sich sodann aber drei Jahre später auf eine Unwirksamkeit dieses Vertrags berufe, um sich von der eigenen Verpflichtung, nämlich die Abführung des Gewinns an die Klägerin, lösen zu wollen. Zum einen geht es im Streitfall konkret nicht um die Unwirksamkeit des Flugzeugmanagementvertrags, sondern diejenige des Zustimmungsbeschlusses (Ziffer 1.1). Zweitens unterstellt die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten, deren Gewinn an sie abzuführen. Letzteres ist ja aber gerade die Streitfrage.

Randnummer 111

(3) Nicht zu entscheiden ist, ob, wie die Beklagte geltend macht, Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 als einmalige Abweichung von der in der Satzung verankerten quotalen Gewinnverteilung unter dem Gesichtspunkt einer Satzungsdurchbrechung, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründet, nichtig ist.

Randnummer 112

(4) Durch den nichtigen Beschluss vom 18. April 2023 hat die Klägerin auch kein Sonderrecht nach § 35 BGB erworben. Darüber hinaus muss ein Sonderrecht nach § 35 BGB in der Satzung verankert und für gegenwärtige und künftige Gesellschafter ersichtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67, juris Rn. 17; Seibt in Scholz, GmbHG, 14. Aufl. Stand 10/2026, § 14 Rn. 28; Raiser/Veil in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2025, § 14 Rn. 31; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 14 Rn. 18). Ein mit satzungsändernder Mehrheit gefasster Beschluss ist demgegenüber nicht ausreichend (so für den e.V. Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 35 Rn. 18).

Randnummer 113

C. Einem Erfolg der Klage steht schließlich entgegen, dass die Klägerin kraft ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet ist, der Aufhebung von Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023 zuzustimmen. Es wäre bloße Förmelei, den angefochtenen Aufhebungsbeschluss durch Gestaltungsurteil zu beseitigen und die Gesellschafterversammlung sodann einen erneuten Beschluss über die Aufhebung von Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023 fassen zu lassen (§ 242 BGB).

Randnummer 114

1. In einer GmbH besteht sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige Treuepflicht. Der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, besteht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschafterliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2026 - II ZR 2/25, juris Rn. 19). Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - II ZR 85/25, juris Rn. 29). Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht kann im Einzelfall auch die Pflicht zur Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss folgen. Eine solche Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2026 - II ZR 85/25, juris Rn. 29). Bei Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen darf sich der Gesellschafter grundsätzlich von eigenen Interessen leiten lassen, kann aber auch in Ausnahmefällen verpflichtet sein, die Gewinnbezugsinteressen der übrigen Gesellschafter zu beachten (Seibt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 14 Rn. 103).

Randnummer 115

2. Daran gemessen ist die Klägerin den Mitgesellschaftern gegenüber ausnahmsweise verpflichtet, der Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 zuzustimmen, weil nur auf diese Weise eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung der Gesellschafter beseitigt werden kann.

Randnummer 116

a) Mit dem Beschluss hat die Gesellschafterversammlung in Durchbrechung der Satzung eine disquotale und die Gesellschafter ungleich behandelnde Gewinnverwendung beschlossen. Ausfluss der gesellschafterlichen Treuepflicht ist der Grundsatz der Gleichbehandlung (Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 13 Rn. 113), der eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter verbietet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, NJW 1992, 892, 895 f.). Die Klägerin trägt vor, dass es einen "übereinstimmenden sachlichen Grund" der Gesellschafter für den Beschluss zu Ziffer 2 nicht gab (Schriftsatz vom "5. Januar 2026", S. 8). Auch sonst fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Über die Gewinnzuweisung an die Klägerin ist im Vorfeld der Beschlussfassung im Gesellschafterkreis nicht gesprochen worden. Soweit die Klägerin anführt, ihr Motiv für den Gewinnverwendungsbeschluss habe in den "formaljuristisch" von der HB getragenen Anfangskosten gelegen, begründet dies im (Binnen-)Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der Gesellschafter im Hinblick auf ihr Gewinnbezugsrecht, mögen diese Kosten, wie die Klägerin behauptet, auch im Rahmen der Vorgespräche Gegenstand gewesen sein.

Randnummer 117

b) Eine Ungleichbehandlung ist als Ausfluss der Privatautonomie und in den Grenzen des § 138 BGB zwar grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die betroffenen Gesellschafter ihr zustimmen (Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 13 Rn. 113). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes unstreitig gestellt, dass die beiden Mitgesellschafter die sie benachteiligende Regelung über die Gewinnverwendung nicht gewollt haben, sondern vielmehr glaubten, einen Beschluss über die Zuwendung des Gewinns der Beklagten an die HB zu fassen (Sitzungsprotokoll vom 2. September 2026, S. 8 f.). Diese irrtumsbedingt und damit lediglich formal erfolgte Zustimmung ist nicht geeignet, die disquotale Gewinnverwendung zu rechtfertigen. Dass die beiden Mitgesellschafter von der Möglichkeit einer Anfechtung ihrer Stimmabgabe wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) keinen Gebrauch gemacht haben, steht einer Zustimmungspflicht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht entgegen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Anfechtung und weitergehenden Ansprüchen Wendtland in BeckOK BGB, Stand 1.8.2026, § 119 Rn. 46; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 119 Rn. 2).

Randnummer 118

c) Der Klägerin ist eine Aufhebung auch zumutbar, weil sie lediglich einen sachlich nicht gerechtfertigten Sondervorteil aufgeben muss. Dass sie selbst ein Motiv für den sie begünstigenden Beschluss in den erbrachten Vorleistungen gefunden haben mag, weswegen ihr die Gewinnzuweisung als Kompensation gedient habe, macht ihr eine Aufhebung des Gewinnverwendungsbeschlusses nicht unzumutbar. Die Anfangs- und Investitionskosten wurden von der HB getragen, der ihrerseits in Ziffer 4 FMV der Jahresgewinn der Beklagten versprochen wurde. Eine schutzwürdiges darüber hinausgehendes Kompensationsinteresse der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere teilt der Senat das klägerische Argument, wonach die Gewinnzuweisung an die Klägerin zwingend erforderlich sei, weil die Beklagte die, so die Auffassung der Klägerin, nach Ziffer 4 FMV geschuldete Gewinnabführung an die HB verweigere, nicht. Vielmehr ist zwischen dem Verhältnis der Beklagten zur HB und dem Innenverhältnis der Gesellschafter zu trennen; die Frage nach der Berechtigung des Gewinnanspruchs der HB ist im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, der Beklagten und der HB, zu klären. Das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nach § 29 GmbHG dient, jedenfalls solange die Gesellschafter keine anderweitige Vereinbarung treffen, nicht dem Interesse an einer Sicherung gegen den Forderungsausfall einer anderen Gesellschaft. Soweit die Klägerin schließlich einwendet, die Mitgesellschafter hätten durch den Gewinnverwendungsbeschluss keine finanziellen Nachteile erlitten, weil ansonsten die HB den Gewinn erhalten hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte die Inanspruchnahme aus dem Flugzeugmanagementvertrag, die bislang auch nicht erfolgt ist, abwehren könnte. Der Vertrag steht insgesamt zwischen den Vertragsparteien im Streit. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, eine Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme aus Ziffer 4 FMV faktisch von vornherein für unbehelflich zu erklären, weil der Gewinn "so oder so", nämlich auf der Grundlage von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023, den Gesellschaftern M. und K. entzogen wäre.

III.

Randnummer 119

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet Ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Randnummer 120

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.

Zitierte Vorschriften

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