Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2026 – 14 U 6/25
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:0429.14U6.25.00
Leitsatz
Mehrere Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers können zu einer Kürzung der Versicherungsleistung auf Null führen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 2024 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger machen nach einem Brandschaden Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
Ausweislich eines Nachtrags zu dem Vertrag (Anlage K 2, Band I Blatt 10 der Akten) sei das von ihnen erworbene Wohngebäude gegen Brand versichert. Am 7. März 2017 sei an diesem Gebäude ein Brandschaden eingetreten. Der ersatzfähige Zeitwertschaden belaufe sich unstreitig auf 49.316,62 Euro netto.
Gemäß § 2 Nr. 1 a) und c) VBG 2001 seien zudem als notwendige Aufräumungs- und Abbruchkosten bzw. Schadensabwendungs- und -minderungskosten weitere 24.884,49 Euro netto erstattungsfähig. Dieser in dem von den Klägern vorgelegten Angebot der Firma C vom 31. März 2017 (Anlage K 9, Band I Blatt 95 der Akten) kalkulierte Betrag sei nach den Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen A ortsüblich und angemessen, während der von dem seitens der Beklagten beauftragten Gutachter B ermittelte geringere Betrag nicht ausreichend sei (Seite 66 und 70 des Gutachtens vom 19. Juni 2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 15. November 2020 und vom 18. April 2021). Der Anspruch auf Kostenerstattung sei nach § 2 Nr. 1 a) und c) VBG 2001 unabhängig davon fällig, ob die Arbeiten überhaupt oder zu einem bestimmten Preis durchgeführt worden seien (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juni 2013, NJW-RR 2013, S. 1252 Rn. 19; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24. September 2009, NJOZ 2010, S. 2256, 2260); § 27 VGB 2001 verlange insoweit auch nicht die Vorlage einer Rechnung.
Die Beklagte könne ihre Versicherungsleistung nicht nach § 26 Nr. 9 VGB 2001 wegen Unterversicherung des mit einer Versicherungssumme von 10.800 Mark (1914) zum gleitenden Neuwert versicherten Wohngebäudes der Kläger kürzen. § 9 VGB 2001 sehe eine gleichmäßige, das Preis-Leistungs-Verhältnis wahrende Anpassung von Prämienhöhe und geschuldeter Versicherungsleistung an die Baupreisentwicklung vor; dies ergebe sich klar aus Nr. 3 dieser Regelung. Hiernach sei eine Unterversicherung nur dann möglich, wenn die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt sei. Dies sei hier trotz der von den Voreigentümern zu niedrig angegebenen Wohnfläche nicht der Fall.
Auf ein etwaiges Beratungsverschulden komme es insoweit nicht an.
Eine Kürzung der Versicherungsleistung sei auch nicht nach §§ 26 Abs. 1 Satz 2 VVG, 23 Nr. 9 VGB 2001 wegen Gefahrerhöhung gerechtfertigt. Ein gefahrerhöhender Leerstand des mehrere Jahre unbewohnten Gebäudes habe nicht bestanden, weil sich während der Sanierung regelmäßig Personen darin aufgehalten hätten, angesichts der Sanierung nicht von einem verwahrlosten Zustand auszugehen sei und sich das Gebäude in umbauter Lage befinde.
Eine Gefahrerhöhung durch die in dem Gebäude ausgeführten Elektroarbeiten habe die beklagte Versicherung auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte sie vortragen müssen, in welchem Zustand sich das Gebäude vor den Elektroarbeiten befunden habe. Die bloße Vermutung, dass die ursprüngliche Elektroinstallation fachgerecht erfolgt sei, genüge insoweit nicht.
Jedoch könne die Beklagte ihre Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG 2001 um ein Drittel kürzen, weil die Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätten, indem sie die Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude durch eine fachfremde Person hätten ausführen lassen, der hierbei ein Installationsfehler unterlaufen sei. Aufgrund des mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen D vom 17. Januar 2024 stehe gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Brand darauf beruht habe, dass die zur Befestigung der elektrischen Leitung vorgesehenen Schrauben unzureichend eingedreht worden seien, deswegen kein ausreichender Kontakt zwischen Leitungsader und Klemmstein bestanden habe und es hierdurch beim Betrieb der elektrischen Leitung (Stromfluss) zu einem Störlichtbogen gekommen sei, der wiederum einen Kabelbrand ausgelöst habe. Ein Kausalitätsgegenbeweis sei den Klägern insoweit nicht gelungen. Dass ein von einem Installationsfehler unabhängiger technischer Defekt grundsätzlich denkbar sei, genüge hierfür nicht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen E in dem Gutachten vom 30. Juli 2022 könne eine Verursachung durch den Installationsfehler einer fachfremden Person nicht ausgeschlossen werden.
Dass die Kläger die Elektroinstallation in ihrem Haus von einer fachfremden Person hätten ausführen lassen, begründe den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, da Elektroinstallationen nach §§ 13 f. NAV nicht von jedermann ausgeführt werden dürften und die Gefährlichkeit fehlerhafter Elektroinstallationen allgemein bekannt sei; das damit verbundene erhöhte Brandrisiko dränge sich jedem Versicherungsnehmer auf. Allerdings sei eine von der Beklagten vorgenommene Leistungskürzung um die Hälfte nicht angemessen. Denn der von den Klägern beauftragte Bekannte habe als Gas-Wasser-Installateur grundsätzliche Kenntnisse von Installationsarbeiten und zudem schon mehrfach Elektroinstallationen durchgeführt gehabt. Zudem hätten die Kläger gemeint, Elektroarbeiten würden regelmäßig fehlerfrei von fachfremden Personen ausgeführt, und hierauf auch bei ihrem Bekannten vertraut. Angemessen sei daher eine Leistungskürzung um ein Drittel.
Nach allem stehe den Klägern ein Zahlungsanspruch in Höhe von zwei Dritteln des ersatzfähigen Betrags (Zeitwert in Höhe von 49.316,62 Euro und versicherte Kosten in Höhe von 24.884,49 Euro = 74.201,11 Euro x 2/3 =) 49.467,41 Euro zu. Hiervon seien nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 20.959,56 Euro noch 28.507,85 Euro offen.
Aus diesem Betrag habe die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Zinsen zu entrichten und den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einschließlich einer 1,5-Geschäftsgebühr zu erstatten.
Schließlich könnten die Kläger auch die Feststellung verlangen, dass ihnen die Beklagte etwaige weitere, derzeit noch nicht absehbare Schäden aus der verzögerten Regulierung des streitgegenständlichen Brandschadens zu ersetzen habe.
Den Klägern stehe aber kein Anspruch auf den Ersatz des ortsüblichen Mietwerts des versicherten Wohngebäudes zu. Einen solchen Anspruch gewähre § 3 Nr. 1 b) VGB 2001 nur für Wohnräume, die der Versicherungsnehmer selbst bewohne. Solche hätten hier nicht vorgelegen, weil die Kläger noch nicht in dem Gebäude gewohnt hätten, sondern erst in den Folgemonaten dort hätten einziehen wollen. Eine analoge Anwendung der Regelung auf diesen Fall sei mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 23. Dezember 2024 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Sie rügt unzureichende Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht:
Das angegriffene Urteil sei nicht durch den gesetzlichen Richter gefällt worden. Denn es gebe keinen Beschluss der zuständigen Kammer, mit dem der entscheidenden Richterin der Rechtsstreit übertragen worden sei. Diese könne nämlich nicht Berichterstatterin gewesen sein, als der Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Juni 2018 auf den Einzelrichter übertragen worden sei; denn zu dieser Zeit sei ein anderer Richter zuständig gewesen. In der Folgezeit sei die Sache dann ohne entsprechende Beschlüsse von verschiedenen Richtern bearbeitet worden. Richtigerweise hätte sie in der Kammer verhandelt und entschieden werden müssen.
Auch bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen.
In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, den Klägern stehe ein fälliger Anspruch auf Erstattung fiktiver Aufräumungs- und Abbruchkosten zu. § 27 Nr. 1 VGB 2001 sehe nur einen Anspruch auf Abschlagszahlungen vor, d. h. auf einen Kostenvorschuss. Ein solcher Anspruch setze nach dem vom Landgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2013 (NJW-RR 2013, IV ZR 228/12, S. 1252 ff.) nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer bereits Aufwendungen erbracht habe oder gar eine Rechnung vorlege. Ein Vorschussanspruch nach § 27 Nr. 1 VGB 2001 sei aber von den Klägern nicht geltend gemacht worden; er sei nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und hätte daher nach § 308 ZPO auch nicht zugesprochen werden dürfen. Eine fiktive Abrechnung von Aufräumungs- und Abbruchkosten erlaube das vorgenannte Urteil dem Versicherungsnehmer nicht.
Auch eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 26 Nr. 9 VGB 2001 wegen Unterversicherung des streitgegenständlichen Wohngebäudes habe das Landgericht fehlerhaft verneint. Dabei habe es unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihren unter Beweis gestellten Sachvortrag übergangen, wonach sich der tatsächliche Versicherungswert des versicherten Objekts (mindestens) auf 12.683,53 Mark 1914 belaufen habe bei einer unstreitig vereinbarten Versicherungssumme von 10.800 Mark 1914.
Hierzu habe sie (die Beklagte) in ihrer Klageerwiderung vom 30. Mai 2018 im Einzelnen dargelegt, es gebe mehrere Berechnungsmethoden, von denen sie die für die Kläger günstigste zugrunde gelegt habe. Gleichwohl habe das Landgericht angenommen, die vereinbarte Versicherungssumme sei nach einer „zutreffenden Berechnung der Kläger“ nicht niedriger als der Versicherungswert, ohne auszuführen, auf welcher Grundlage und mit welcher Sachkunde es hierzu gekommen sei. Ein Sachverständigengutachten hätte den von ihr dargelegten Versicherungswert 1914 bestätigt. Ferner sei erstinstanzlich dargelegt worden, dass fehlerhafte Angaben der Voreigentümer der Kläger bei Stellung des Versicherungsantrags die Unterversicherung verursacht hätten.
Fehlerhaft sei insbesondere die Annahme des Landgerichts, die Versicherung zum „gleitenden Neuwert“ sehe eine gleichmäßige Anpassung von Prämienhöhe und geschuldeter Versicherungsleistung an die Baupreisentwicklung vor:
§ 9 Nr. 1 VGB 2001 bestimme als Versicherungswert den ortsüblichen Neubauwert nach Preisen des Jahres 1914; dieser Neubauwert umfasse neben Architektenauch sonstige Planungs- und Konstruktionskosten; bei Neuwertversicherungen entspreche er dem Sachwert nach der Wertermittlungsverordnung. Da die Ermittlung eines konkreten Neubaupreises im Jahr 1914 schwierig sei, nehme man regelmäßig aufgrund des aktuell (oder bei Errichtung des Gebäudes) ortsüblichen Neubauwerts eine Rückrechnung vor („Divisionsmethode“). Von den dabei möglichen (in dem als Anlage K 4 vorgelegten Gutachten B erwähnten) Berechnungsarten habe sie (die Beklagte) die für die Kläger günstigste gewählt und somit nach den Grundsätzen der Wohngebäudeversicherung einen Versicherungswert am Schadenstag in Höhe von 12.683,53 Mark 1914 ermittelt.
Demgegenüber gehe die von den Klägern vor- und vom Landgericht übernommene „Berechnung“ schon im Ansatz fehl:
Zur Berechnung der aktuellen Versicherungssumme werde der Neubauwert 1914 mit einem sich jährlich ändernden Neuwertfaktor multipliziert. Dieser Neuwertfaktor sei von dem allein für die Beitragsberechnung maßgeblichen Anpassungsfaktor nach § 10 Nr. 2 VGB 2001 zu unterscheiden: Der Anpassungsfaktor richte sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe im Vergleich zum Vorjahr ändere (sogenannter Prämienfaktor oder gleitender Neuwertfaktor); er betrage bei der Versicherung der Kläger 16,45.Die von den Klägern anhand dieses nur für den Versicherungsbeitrag geltenden Anpassungsfaktors vorgenommene Berechnung der Versicherungssumme sei schon im Ansatz und daher auch im Ergebnis falsch.
Zu einer Beratung der Kläger bei dem gesetzlichen Übergang der streitgegenständlichen Versicherung auf sie gemäß § 95 VVG sei sie (die Beklagte) nicht verpflichtet gewesen. Insoweit verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Insgesamt habe sie die Versicherungsleistung daher zu Recht nach § 26 Nr. 9 VGB 2001 im Verhältnis von Versicherungswert zu Versicherungsleistung gekürzt.
Außerdem habe sie (die Beklagte) die Versicherungsleistung wegen Gefahrerhöhung um mindestens 50 % kürzen dürfen, nachdem die Kläger in dem versicherten Gebäude Elektroarbeiten durch eine fachfremde Person hätten ausführen lassen. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, sie (die Beklagte) habe nicht ausreichend zum Zustand des Gebäudes bei Abschluss des Vertrags im Jahr 2002 vorgetragen. Denn sie habe in ihren Schriftsätzen vom 20. Dezember 2022 sowie vom 2. und 15. Februar 2023 sehr wohl vorgetragen, dass sie sich auf die Angaben bei Vertragsschluss habe verlassen dürfen, wonach es sich um ein ordnungsgemäß errichtetes und regelmäßig unterhaltenes Gebäude gehandelt habe und für eine von der alten Elektroinstallation ausgehende Brandgefahr keinerlei Anhaltspunkte bestanden hätten. Aufgrund dieses Vortrags habe den Klägern eine sekundäre Darlegungslast oblegen.
Gegenüber dem früheren Zustand habe die durch einen Nichtfachmann vorgenommene Elektroinstallation mit unzureichend befestigten Anschlüssen eine konkrete Brandgefahr begründet, die sich nach den Feststellungen des Sachverständigen D dann auch verwirklicht habe.
Dementsprechend habe das Landgericht zu Recht eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Kläger angenommen. Es habe aber die deswegen gerechtfertigte Leistungskürzung zu gering bemessen. Die Kläger hätten bis heute nur vage Angaben zu der fachfremden Person gemacht, der sie die Elektroinstallation in ihrem Haus in Auftrag gegeben hätten, insbesondere deren Namen nicht offenbart. Ihr Vortrag, diese Person habe schon viele Elektroinstallationen durchgeführt, sei substanzlos, da Angaben zu Art und Anzahl dieser Installationen fehlten. Daher hätte das Landgericht nicht von erheblichen einschlägigen Erfahrungen dieser Person ausgehen und hieraus auf ein geringeres Verschulden der Kläger schließen dürfen. Dieses Verschulden sei auch nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil die Kläger nach ihrer Darstellung darauf vertraut hätten, die Elektroarbeiten würden auch von ihrem fachfremden „Bekannten“ fehlerfrei ausgeführt werden. Denn sie hätten genau gewusst, dass dieser nicht über eine Ausbildung im Elektrohandwerk verfügt habe, und insoweit grob gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt verstoßen. Deshalb sei eine Leistungskürzung um mindestens 50 % gerechtfertigt.
Nach allem habe sie (die Beklagte) den streitgegenständlichen Brandschaden mit ihrer vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 20.959,56 Euro vollständig reguliert, sei also nicht mit einer von ihr geschuldeten weiteren Leistung in Verzug geraten. Daher seien auch die Nebenforderungen der Kläger und deren Feststellungsantrag unbegründet.
Nach Erteilung von Hinweisen und Auflagen (siehe im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 11. September 2025, Blatt 99 ff. der OLG-Akten) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 (Blatt 119 ff. der OLG-Akten) klargestellt, dass es sich bei den in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 24. Juli 2017 (Anlage K 5, Band I Blatt 81 f. der Akten) in Bezug genommenen Seiten 54 bis 56 des „Schadenberichts“ um den als Seiten 54 bis 56 in ihre Schadenakten eingefügten (vgl. Anlage B 5, Blatt 129 bis 131 der OLG-Akten) Seiten 5 bis 7 des Schadengutachtens des Sachverständigen B vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4, Band I Blatt 13 ff. der Akten) handele, die nur versehentlich mit den Seitenzahlen ihrer Schadenakte bezeichnet worden seien. Gegenstand dieser Ausführungen seien zunächst die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen B, betreffend die Erstellung der Elektroinstallation durch die Firma F, gewesen und sodann die sachverständige Bewertung der Ausführung dieser Elektroinstallation, insbesondere der Hinweis, dass die Anlage ohne Prüfung durch eine Elektrofachkraft nicht hätte in Betrieb genommen werden dürfen und zudem Verstöße beim Brandschutz festgestellt worden seien. Auf diese Angaben habe sie (die Beklagte) bereits auf Seite 7 ihrer Klageerwiderung hingewiesen.
Ferner hat die Beklagte mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Brandschaden am 8. März 2017 telefonisch gegenüber ihrem Mitarbeiter G gemeldet worden sei. Dieser habe hierüber einen Vermerk verfasst, wonach als Schadenhergang ein „Brand im Keller, Ursache ist wohl ein technischer Defekt des Verteilers“ angegeben wurde und die Frage: „Wurde der Schaden durch Dritte verursacht“ verneint wurde (vgl. Blatt 120 der OLG-Akten). Sodann habe der Kläger bei den von dem Sachverständigen B durchgeführten Ortsterminen die in dessen Gutachten vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4, Blatt Band I Blatt 13 ff. der Akten) wiedergegebenen Angaben gemacht.
Darüber hinaus hat die Beklagte klargestellt, in welcher Höhe sie wegen der von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzungen der Kläger jeweils ein Leistungskürzungsrecht geltend macht und wie sie die Höhe der jeweiligen Leistungskürzung begründet:
Wegen einer Gefahrerhöhung durch Leerstand des versicherten Wohngebäudes, das die Kläger im Jahr 2012 erworben und bis zu dem streitgegenständlichen Brand im März 2017 nicht bewohnt, sondern nur saniert hätten, sei die Leistung um 50 % zu kürzen: Das Haus sei über fünf Jahre lang unbewohnt und ausweislich des Lichtbilds auf Seite 61 des Gutachtens Anlage K 4 zudem äußerlich verwahrlost gewesen, was die Gefahr eines Brand- oder Leitungswasserschadens erhöht habe; die Kläger hätten diese ihnen bekannten Umstände nicht angezeigt und insoweit zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Eine Gefahrerhöhung durch bauteilöffnende Sanierungsarbeiten rechtfertige eine Leistungskürzung um 75 % des Gesamtschadens mit Ausnahme der Positionen 1.1, 2.1, 3.1, 5.1 und 6.1 des Gutachtens vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4): Zur Neuverlegung von Strom- und Wasserleitungen seien Deckendurchbrüche in dem versicherten Gebäude erfolgt, die am Schadenstag noch nicht wieder verschlossen gewesen seien; deshalb habe sich von der Brandstelle im Keller ausgehender Rauch und Ruß im gesamten Gebäude ausbreiten können. Der Sachverständige B habe insoweit festgestellt, dass eine gemäß § 13 der Hessischen Bauordnung (HBO) in Verbindung mit DIN 4102 erforderliche feuerhemmende Bekleidung der Kellerdecke mit Verspachtelung und Fugenverschluss gefehlt habe, die eine Rauchausbreitung vom Keller in die Wohngeschosse des Hauses verhindert und den Schaden auf (die Positionen 1.1, 2.1, 3.1, 5.1 und 6.1 des Gutachtens vom 9. Juli 2017, Anlage K 4, insgesamt) 11.943,95 Euro begrenzt hätte. Der darüber hinaus gehende Schaden beruhe auf der vorbeschriebenen Gefahrerhöhung. Die Kläger hätten aufgrund ihres Streits mit der Firma F gewusst, dass die Sanierungsarbeiten noch nicht fertig gewesen und die Elektroinstallation von einer fachfremden Person ausgeführt worden sei. Dass sie die Elektroinstallation trotz dieser gefahrerhöhenden Umstände in Betrieb genommen hätten, begründe ein beträchtliches Verschulden im oberen Bereich der groben Fahrlässigkeit.
Wegen arglistiger Falschangaben der Kläger dazu, wer die streitgegenständlichen Elektroarbeiten (fachlich fehlerhaft) ausgeführt und hierdurch den Versicherungsfall verursacht habe, sei sie (die Beklagte) gemäß § 86 Abs. 2 VVG und § 25 Nr. 2 VGB 2001 vollständig leistungsfrei: Die Kläger hätten zunächst gegenüber dem Sachverständigen B angegeben, die Firma F habe die Elektroarbeiten einschließlich der Anschlüsse im Elektroverteilerkasten im Keller des Hauses ausgeführt (vgl. das Gutachten vom 9. Juli 2017, Anlage K 4, Band I Blatt 21 der Akten), obwohl sie gewusst hätten, dass einer ihrer „Bekannten“ diese Anschlüsse erstellt habe, um diesen Bekannten vor Rückgriffsansprüchen zu schützen. Hierdurch hätten sie arglistig ihre Obliegenheit aus § 86 Abs. 2 VVG verletzt, den ihr (der Beklagten) zustehenden Ersatzanspruch zu wahren und bei dessen Durchsetzung mitzuwirken, und arglistig gegen ihre vertragliche Aufklärungsobliegenheit aus § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 verstoßen, ihr (der Beklagten) jede Auskunft über Ursache und Höhe des Schadens zu erteilen. Zugleich hätten die Kläger damit im Sinne des § 28 Nr. 1 VGB 2001 arglistig über Tatsachen getäuscht, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien, nämlich für eine Leistungskürzung wegen Gefahrerhöhung durch Beauftragung einer fachfremden Person mit der Durchführung von Elektroarbeiten: Die Kläger hätten vorgespiegelt, die Elektroarbeiten seien von einer Fachfirma ausgeführt worden, wohl wissend, dass eine fachfremde Person diese Arbeiten vorgenommen habe.
Damit hätten sie über eine zur Leistungskürzung berechtigende Gefahrerhöhung arglistig getäuscht. In der Klageschrift hätten die Kläger ihr arglistiges Verhalten fortgesetzt.
Dies zeige, dass sie bei ihrer Täuschung planvoll und zielgerichtet vorgegangen seien. Nach dem schriftsätzlichen Hinweis, die Firma F sei keine Elektro-Fachfirma, hätten die Kläger wiederum wahrheitswidrig behauptet, ein ausgebildeter Elektromonteur habe die streitgegenständliche Elektroinstallation ausgeführt. Sodann habe der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, ein befreundeter Gas-Wasser-Installateur habe die Elektroinstallation einschließlich der Anschlüsse im Elektroverteilerkasten im Keller des Hauses vorgenommen, der „das Ganze schon mal gemacht“ habe. Trotz eines von ihr (der Beklagten) gegebenen Hinweises, es sei doch für die Kläger ein Leichtes, die betreffende Person zu benennen, sei dies bis heute nicht geschehen. Damit hätten die Kläger ihr (der Beklagten) die Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs gegen den Schadensverursacher bewusst und gewollt unmöglich gemacht. Dies führe nach § 86 Abs. 2 VVG zur Leistungsfreiheit.
Die mit der Ausführung der Elektroinstallation durch einen Nichtfachmann bzw. mit der Inbetriebnahme der unsachgemäß vorgenommenen Elektroinstallation verbundene erhebliche Gefahrerhöhung rechtfertige eine Leistungskürzung um mindestens 80 %. Dass von einer unsachgemäß eingebauten Elektroanlage eine erheblich erhöhte Brandgefahr ausgehe, liege selbst für einen Laien auf der Hand. Gleichwohl hätten sich die Kläger hierüber hinweggesetzt. Dies zeuge von grober Fahrlässigkeit, die sich bedingtem Vorsatz annähere. Es entlaste sie nicht, dass sie nach Auseinandersetzungen mit der von ihnen beauftragten Firma F in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien und keinen Fachmann mehr hätten bezahlen könne. Denn sie hätten gewusst oder wissen müssen, dass sie (die beklagte Versicherung) ein derart erhöhtes Brandrisiko nicht abdecken würde. Tatsächlich sei der Brand nach den Feststellungen der Sachverständigen durch einen Fehler bei der Elektroinstallation verursacht worden; insoweit gelinge den Klägern auch kein Kausalitätsgegenbeweis.
Das Landgericht habe daher zu Recht angenommen, dass die Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig dadurch herbeigeführt hätten, dass sie die Anschlüsse an den Elektroverteilerkasten im Keller ihres Hauses durch eine hierfür nicht ausgebildete Person hätten ausführen lassen. Dies rechtfertige gemäß § 81 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung um mindestens 80 %. Das mit einer Elektroinstallation durch eine hierfür nicht ausgebildete Person verbundene erhebliche Brandrisiko liege auf der Hand und verstoße gegen Sicherheitsvorschriften (§§ 13 f. NAV). Es entlaste die Kläger auch nicht, wenn sie insoweit einem ihnen bekannten Gas-Wasser-Installateur vertraut hätten, der etwa im eigenen Haus schon mehrfach Elektroinstallationen durchgeführt habe.
Vielmehr hätten sie mit dessen Beauftragung in besonders schwerwiegender Weise gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt verstoßen, weil die Kläger genau gewusst hätten, dass ihr noch immer nicht namentlich benannter angeblicher Bekannter gerade kein ausgebildeter Elektroinstallateur gewesen sei. Finanzielle Probleme ließen ihr Verhalten ebenso wenig in milderem Licht erscheinen wie der Umstand, dass man Elektroartikel frei im Baumarkt kaufen könne; insbesondere entbinde dies nicht von den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 30. April und 15. Oktober 2025 (Blatt 72 ff., 119 ff. der OLG-Akten) sowie vom 15. Januar 2026 (Blatt 171 ff. der OLG-Akten) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist.
Mit der von ihnen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klageanträge im Umfang der Klageabweisung weiter.
Das Landgericht habe zu Unrecht eine Leistungskürzung in Höhe eines Drittels gebilligt. Dabei habe es bereits im Tatbestand des angegriffenen Urteils einen von ihnen vorgetragenen wesentlichen Gesichtspunkt unerwähnt gelassen: Sie hätten das Angebot ihres Bekannten, die Elektroarbeiten in dem versicherten und zu sanierenden Wohnhaus auszuführen, nicht angenommen, um Kosten zu sparen oder aus Bequemlichkeit, sondern aus einer wirtschaftlichen Not heraus. In diese Not seien sie nur deswegen geraten, weil die von ihnen zunächst beauftragte Sanierungsfachfirma nach Vereinnahmung erheblicher Vorschüsse nicht geleistet habe und titulierte Rückzahlungsansprüche gegen diese Firma undurchsetzbar gewesen seien. Ihr insoweit gestellter Tatbestandsberichtigungsantrag sei wegen eines zwischenzeitlichen Richterwechsels nicht beschieden worden.
Die Beauftragung ihres Bekannten mit den Elektroarbeiten sei daher nicht fahrlässig oder gar grob fahrlässig gewesen. Baumärkte seien voll mit Elektroartikeln und vermittelten den Eindruck, dass man sie auch ohne entsprechende Ausbildung kaufen und einbauen dürfe. Außerdem betätigten sich Handwerker anderer Gewerke regelmäßig bei Bauvorhaben damit, auch ausbildungsfremde Arbeiten zu erledigen, wenn sie ausreichend talentiert seien oder sich dafür hielten. Ihr Bekannter habe behauptet, dass er schon mehrfach solche Installationsarbeiten mit gutem Erfolg ausgeführt habe. Sie (die Kläger) hätten ihm aber nicht blind vertraut, sondern dessen Handeln kritisch beobachtet, um sich einen Eindruck von dessen Eignung zu verschaffen: Sie hätten sich von ihm eine Liste der benötigten Teile geben lassen und diese selbst gekauft; dabei habe sich gezeigt, dass die Teile zur Vervollkommnung der von der vorherigen Firma begonnenen Elektroinstallation notwendig und ausreichend gewesen seien. Schließlich sei die Beauftragung des nicht als Elektriker ausgebildeten Bekannten auch nicht maßgeblich für den späteren Brand gewesen. Denn der dem Bekannten unterlaufene Installationsfehler das unzureichende Anziehen einer Schraube hätte nach Angaben des Sachverständigen auch einem Elektriker passieren können.
Zu dem auf Zahlung eines Ausgleichs für den Mietwert des versicherten Wohngebäudes gerichteten Antrag verweisen die Kläger auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie betonen erneut, die Sanierung des versicherten Wohnhauses sei bei Eintritt des Versicherungsfalls fast abgeschlossen und ihre frühere Wohnung bereits gekündigt gewesen; der Einzugstermin habe festgestanden und der anstehende Umzug wäre zur Vermeidung doppelter Kosten nötig gewesen. In rechtlicher Hinsicht könnten Versicherungsbedingungen nicht jeden denkbaren Einzelfall regeln und müssten so ausgelegt werden, wie sie für einen verständigen Versicherungsnehmer ohne Spezialwissen zu verstehen seien. Ein solcher Versicherungsnehmer würde in einem Fall, in dem der Einzug in das Eigenheim praktisch in letzter Minute durch ein Schadensereignis vereitelt werde, erwarten, dass ihm die ortsübliche Miete ersetzt werde.
Auf den ergänzenden Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Oktober 2025haben die Kläger wie folgt erwidert: Eine Gefahrerhöhung durch Leerstand sei aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht eingetreten.
Auch eine Gefahrerhöhung durch bauteilöffnende Sanierungsarbeiten habe es nicht gegeben: Insoweit habe der von der Beklagten beauftragte Sachverständige verkannt, dass der durch den Brand des Verteilerkastens entstandene Rauch nicht durch Deckenöffnungen in die Wohngeschosse gezogen sei, sondern vor allem durch ein verschmortes Abwasserrohr in der Nähe des Verteilerkastens (Lichtbildkopien als Anlagenkonvolut K 15, Blatt 150 ff. der OLG-Akten) sowie durch die geborstene Scheibe der Kellertür an der Hausrückseite, weshalb der Schaden auch bei vollständigem Verschluss der Deckendurchbrüche in gleicher Höhe entstanden wäre (Sachverständigengutachten).
Der Kläger bestreitet, gegenüber dem Sachverständigen B angegeben zu haben, dass die gesamte Elektroinstallation durch die Firma F erfolgt sei; er habe nur gesagt, er habe dieser Firma einen entsprechenden Auftrag erteilt. Dass er den Freund, der die streitgegenständlichen Elektroarbeiten ausgeführt habe, nicht benenne, habe keine Bedeutung für einen Rückgriff der beklagten Versicherung, weil ihm aus dessen Freundschaftsdiensten (Gefälligkeit) kein Gewährleistungsanspruch erwachsen sei, auf den die Beklagte nach § 86 Abs. 2 VVG einen Rückgriff stützen könnte.
Den Vorwurf, sie hätten gegenüber der Beklagten arglistig falsche Angaben gemacht, weisen die Kläger zurück: Sie hätten keinen Zweifel daran gehabt, dass die von ihnen beauftragte Firma F als Generalunternehmer die notwendigen Arbeiten regelgerecht ausführen würde; für solche Zweifel habe auch kein Grund bestanden. Sie (die Kläger) seien juristische Laien und auch im Bau unerfahren; sie hätten tatsächlich gemeint, die vorgenannte Firma habe wesentliche Arbeiten an der Elektroverteilung ausgeführt. Erst als sie sich auf konkrete Frage hin noch einmal intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt hätten, sei ihnen bewusst geworden, dass wesentliche Arbeiten tatsächlich ein Freund ausgeführt habe; angesichts der emotional und finanziell belastenden Entwicklung nach dem Hauskauf werde ihnen dies nachzusehen sein. Im übrigen hätten sie bereits ausgeführt, dass auch einer Elektrofachkraft der von dem Sachverständigen festgestellte Fehler hätte unterlaufen können, und zudem bestritten, dass die Elektroarbeiten unsachgemäß ausgeführt worden seien. Eine Leistungskürzung um mindestens 80% sei daher nicht gerechtfertigt.
Soweit die Beklagte zur Begründung einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einen Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften der §§ 13 ff. NAV verweise, sei ein solcher weder in dem Schadensgutachten des Sachverständigen B noch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen erwähnt worden; dann hätten sie (die Kläger) aber auch nichts hiervon wissen müssen. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte für die fachliche Fähigkeit seines Freundes zur Ausführung von Elektroarbeiten gehabt. Hierzu sei schon vorgetragen worden, dass der Freund Einkaufslisten für das erforderliche Material erstellt und weder sachliche noch mengenmäßige Fehlkäufe veranlasst habe. Eine Leistungskürzung um mindestens 80 % sei daher nicht angemessen.
Ferner tragen die Kläger näher zu dem von ihnen im Schriftsatz vom 16. November 2018 (Band I Blatt 215 der Akten) erwähnten Telefonat vor: Sie hätten ein Schreiben der Beklagten vom 6. Februar 2013 (Anlage K 16, Blatt 149 der OLG-Akten) mit dem Hinweis erhalten, sie könnten sich jederzeit an den dort genannten Mitarbeiter wenden. ei diesem habe er angerufen und sich und seine Frau als neue Eigentümer des versicherten Gebäudes vorgestellt, sei von dem Mitarbeiter aber an die Zentrale der Beklagten und dort an einen Herrn H verwiesen worden, mit dem er sodann telefoniert habe. Er (der Kläger) habe gesagt, er und seine Frau hätten das versicherte Haus gekauft und wollten die darin vorhandenen zwei Ölöfen durch eine Heizung ersetzen sowie die Elektrik erneuern, und die ihnen plausibel erscheinende Antwort erhalten, sie sollten sich dann melden, wenn sie mit diesen Arbeiten fertig wären; ansonsten seien bei dem Gespräch nur noch einige persönliche Daten von ihnen erfragt und mitgeteilt worden. Aufgrund dieses Gesprächs, das die Klägerin über eine Freisprecheinrichtung mitgehört habe, sei aus ihrer Sicht nichts weiter zu veranlassen gewesen.
Aufgrund einer entsprechenden Auflage des Senats haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 (Blatt 160 ff. der OLG-Akten) die ihnen durch in Eigenleistung und mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchgeführte Aufräum- und Abbruch-arbeiten tatsächlich entstandenen Kosten wie folgt dargelegt:
Für die Demontage und Entfernung von Rigipswänden, Dämmung, gerissenen Fliesen, Deckenverkleidungen, verrußter Dämmung nebst Verpackung sowie verbrannter Rohre bzw. Leitungen und das Schleifen der Deckenbalken bzw. -konstruktion hätten am 2. April 2022 drei Personen je 6 Stunden, am 9. April 2022 zwei Personen je 7 Stunden, am 16. April 2022 eine Person 4 Stunden, am 23. April 2022 zwei Personen je 5 Stunden, am 30. April 2022 zwei Personen je 6 Stunden, am 7., 14., 21. und 22. Mai 2022 jeweils zwei Personen je 2 Stunden, am 28. Mai 2022 zwei Personen je 4 Stunden und am 4. Juni 2022 zwei Personen je 5 Stunden benötigt.
Die weiteren Arbeiten das Vorbehandeln und Abkärchern aller Kellerräume sowie die Abholung, Nutzung und Rückgabe eines Arbeitsfahrzeugs der Firma I einschließlich Nutzung der an dem Fahrzeug angebrachten Absauganlage für die Schmutzwasserentsorgung sowie den Abtransport von Holz und Dämmung zu den Eltern des Klägers in Bundesland1 habe der Kläger allein ausgeführt. Hierfür habe er am 18. Juni 2022 7 Stunden, am 18. Juni 2022 8 Stunden und am 2. Juli 2022 4 Stunden aufgewendet.
Insgesamt seien 111 Arbeitsstunden angefallen.
Insoweit errechnen die Kläger unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 25 Euro einen Betrag von 2.775 Euro, dem sie Fahrtkosten in Höhe von (150 km x 0,75 Euro =) 112,50 Euro für die Fahrt nach Bundesland1 hinzusetzen seien, außerdem (anteilige) Kosten für die (gemeinschaftliche) Anmietung einer Absetzmulde in Höhe von 500 Euro (Anlage K 18, Blatt 163 der OLG-Akten).
Insgesamt ergebe sich damit ein Betrag in Höhe von 3.387,50 Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 15. Mai und, 26. November und 1. Dezember 2025 (Blatt 87 ff., 141 und 160 ff. der OLG-Akten) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus 24.733,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.653,96 Euro seit dem 24. Juli 2017 zu zahlen,
2. an sie (als Ausgleich für den ortsüblichen Mietwert ihrer durch den Brand beschädigten Räumlichkeiten) weitere 19.600 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 700 Euro seit dem 1. Mai 2017, 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. Februar 2018, 1. März 2018, 1. April 2018, 1. Mai 2018, 1. Juni 2018, 1. Juli 2018, 1. August 2018, 1. September 2018, 1. Oktober 2018, 1. November 2018, 1. Dezember 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 1. März 2019, 1. April 2019, 1. Mai 2019, 1. Juni 2019, 1. Juli 2019 und 1. August 2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist.
Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 dargelegten Aufräum- und Abbrucharbeiten und die insoweit angegebenen Arbeitsstunden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, ebenso, dass den Klägern für eine Absetzmulde Kosten in Höhe von 500 Euro entstanden sind. Den von den Klägern angesetzten Stundenlohn von 25 Euro und eine Kilometerpauschale von 0,75 Euro hält die Beklagte für überhöht.
Unzutreffend sei auch der neue Vortrag der Kläger, der durch den Brand des Verteilerkastens in dem versicherten Gebäude entstandene Rauch sei nicht durch Deckenöffnungen in die Wohngeschosse gezogen, sondern durch ein verschmortes Abwasserrohr in der Nähe des Verteilerkastens. Durch die für die Elektroinstallationen geschaffenen Deckenöffnungen habe sich der Rauch viel schneller und umfänglicher im ganzen Haus verteilen können als durch eine etwaige Abwasserleitung. Insoweit gelinge den Kläger kein Kausalitätsgegenbeweis. Dass Rauch aus einem Kellerfenster ausgetreten und weiter oben wieder in das Haus hineingezogen sei, werde bestritten.
Zu bestreiten sei auch ein von den Klägern behauptetes Telefonat der Kläger mit Herrn H in der Zeit nach Erhalt ihres Schreibens vom 6. Februar 2013; hätte es ein solches Telefonat gegeben, wäre hierüber ein Vermerk gefertigt worden, den es aber nicht gebe. Bestritten werde insbesondere, dass der Kläger bei einem solchen Telefonat mitgeteilt habe, dass man das versicherte Gebäude gekauft habe und die darin vorhandenen zwei Ölöfen durch eine Heizung ersetzen sowie die Elektrik erneuern wolle. Im Übrigen hätte sich aus einer solchen Erklärung der Kläger nicht ergeben, dass das Haus jahrelang unbewohnt sein würde.
Wegen der Einzelheiten dieser Erwiderung wird auf den Schriftsatz vom 15. Januar 2026 (Blatt 171 ff. der OLG-Akten) verwiesen.
Der Senat hat den Parteien Hinweise und Auflagen erteilt. Insoweit wird auf den Beschluss vom 11. September 2025 (Blatt 99 ff. der OLG-Akten) Bezug genommen.
Außerdem hat der Senat den Kläger ergänzend zu den mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 dargelegten, den Klägern durch die von ihnen in Eigenleistung durchgeführten Aufräum- und Abbrucharbeiten tatsächlich entstandenen Kosten ergänzend angehört.
Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. April 2026 verwiesen.
II.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klage unbegründet ist; die Berufung der Kläger bleibt erfolglos.
1. Das angegriffene Urteil ist nicht unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen.
Die Ansicht der Beklagten, es gebe keinen Beschluss der zuständigen Kammer, mit dem der entscheidenden Richterin der Rechtsstreit übertragen worden sei, ist unzutreffend.
Der Rechtsstreit ist durch den von der Beklagten selbst angeführten Beschluss vom 6. Juni 2018 (Band I Blatt 154 der Akten) gemäß § 348 a ZPO auf den Einzelrichter übertragen worden. Durch eine solche Übertragung wird der nach der Kammergeschäftsverteilung (jeweils) zuständige Einzelrichter anstelle des Kollegiums Prozessgericht mit allen Kompetenzen für die gesamte Prozessdauer (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 10/2023, § 348 a Rn. 5; Stackmann, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 348 a Rn. 10, wonach die Übertragungswirkung selbst bei einer Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestehen bleibt; Fischer, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. März 2025, § 348 a Rn. 18). Ein Rückfall der Sache in das Kollegium kann nur durch Rückübertragung nach § 348 a Abs. 2 ZPO erfolgen, nicht aber durch Richterwechsel (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 10/2023, § 348 a Rn. 5; zu einem hier nicht vorliegenden Sonderfall, in dem ein Dezernatswechsel von einem Planrichter auf einen Proberichter vorlag, vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2008, 7 U 46/08, juris Rn. 19).
2. Die Berufung der Beklagten hat aber deshalb Erfolg, weil die Klage unbegründet ist.
Den Klägern steht entgegen der Ansicht des Landgerichts kein über die vorgerichtlich in Höhe von 20.959,56 Euro erfolgte Regulierung hinausgehender Zahlungsanspruch in Höhe von 28.507,85 Euro gegen die beklagte Versicherung zu. Die Beklagte ist gemäß § 28 Nr. 1 der in den Versicherungsvertrag der Parteien einbezogenen Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der beklagten Versicherung (im Folgenden: VGB 2001) von ihrer Leistungspflicht für den Brandschaden vom 7. März 2017 befreit. Die Kläger haben bei der Schadensfeststellung arglistig über Tatsachen getäuscht, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem sie gegenüber dem von der Beklagten eingeschalteten Schadensachverständigen und im vorliegenden Rechtsstreit bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, die im Rahmen der Sanierung des versicherten Gebäudes erfolgte Elektroinstallation sei durch eine Fachfirma bzw. von einem ausgebildeten Elektriker vorgenommen worden, während diese Arbeiten wie sie wussten tatsächlich von einer fachfremden Person ausgeführt wurden (der hierbei nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts ein für den streitgegenständlichen Brandschaden ursächlicher Fehler unterlief). Diese Tatsache begründet nach § 81 Abs. 2 VVG ein Leistungskürzungsrecht der Beklagten und hat damit erhebliche Bedeutung für die Höhe der geschuldeten Entschädigung (dazu a.). Außerdem ist die Beklagte nach § 86 Abs. 2 VVG und nach § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 leistungsfrei, weil die Kläger vorsätzlich ihre Obliegenheit verletzt haben, bei der Durchsetzung ihres gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangenen Ersatzanspruchs mitzuwirken und der Beklagten jede Auskunft über Ursache und Höhe des Schadens zu erteilen (dazu b.). Wäre die Beklagte nicht nach den genannten Vorschriften leistungsfrei, könnten die Kläger von ihr wegen des streitgegenständlichen Brandschadens gleichwohl keine über die vorgerichtliche Regulierung hinausgehende Entschädigung verlangen. Denn die Beklagte wäre wegen weiterer Obliegenheitsverletzungen der Kläger, insbesondere wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, zu einer Leistungskürzung auf Null berechtigt (dazu c.). Unabhängig davon könnte sie nach § 26 Nr. 9 VGB 2001 wegen Unterversicherung die Entschädigung um mindestens 15 % kürzen (dazu d.). Von dem in Höhe von 24.884,49 Euro geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Aufräumungs- und Abbruchkosten stünde den Klägern nach § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 allenfalls ein Betrag in Höhe von 1.242,50 Euro zu (dazu e.).
a. Den Klägern steht gegen die beklagte Versicherung kein Anspruch auf Erstattung eines Zeitwertschadens in Höhe von 49.316,62 Euro netto oder von notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten bzw. Schadensabwendungs- und -minderungskosten in Höhe 24.884,49 Euro netto zu. Die Beklagte ist gemäß § 28 Nr. 1 VGB 2001von ihrer Leistungspflicht für den Brandschaden vom 7. März 2017 befreit, nachdem die Kläger bei der Schadensfeststellung arglistig über Tatsachen getäuscht haben, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, indem sie bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, die im Rahmen der Sanierung des versicherten Gebäudes erfolgte Elektroinstallation sei von einem Fachmann vorgenommen worden, obwohl sie wussten, dass eine fachfremde Person die Arbeiten ausgeführt hatte. Dieser von den Klägern namentlich nicht benannten Person unterlief nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts bei der Elektroinstallation ein Fehler, der für den streitgegenständlichen Brandschaden ursächlich war. Der vorgenannte Umstand berechtigt die Beklagte gemäß §§ 81 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 2 VVG zur Kürzung der Entschädigung und hat damit für deren Höhe erhebliche Bedeutung. Da die Kläger den Umstand, dass die schadensursächliche Elektroinstallation von einer fachfremden Person ausgeführt wurde, arglistig verschwiegen haben, können sie nach § 28 Nr. 1 VGB 2001 wegen des streitgegenständlichen Brandschadens keine Entschädigung von der Beklagten verlangen:
aa. Gemäß § 28 Nr. 1 VGB 2001 ist die beklagte Versicherung von der Entschädigungspflicht frei, wenn sie der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen täuscht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
bb. Diese Regelung hat auch nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes ihre Geltung behalten.
Bei dem gemäß § 95 VVG auf die Kläger übergegangenen Vertrag handelt es sich um einen im Jahr 2002 und damit vor dem 31. Dezember 2007 abgeschlossenen Altvertrag mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die in Anlehnung an § 6 VVG a. F. als Rechtsfolge grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers eine Leistungsfreiheit der Beklagten vorsehen. Eine solche Regelung enthält § 23 Nr. 5 VGB 2001 für den Fall einer (grob) fahrlässigen Gefahrerhöhung, § 25 Nr. 2 VGB 2001 für eine Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall und § 28 Nr. 2 VBG 2001 für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens. Diese vertraglichen Bestimmungen sind durch die Neuregelungen im Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631), die als Rechtsfolge grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nur noch ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers vorsehen, gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 32 Satz 1 VVG unwirksam geworden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2011, NJW 2012, S. 217 ff.):
(1) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG n. F. darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat der Versicherungsnehmer, wenn er nachträglich erkennt, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflichten regelt § 26 VVG n. F.: Nach Absatz 1 der Vorschrift ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eintritt, nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 VVG n. F. berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer trägt.
(2) § 28 VVG regelt die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten: Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift ist, wenn der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, leistungsfrei, wenn die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte. Im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG n. F. berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit wiederum der Versicherungsnehmer trägt.
(3) Gemäß § 32 Satz 1 VVG kann von den vorstehenden Regelungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(4) Durch die vorgenannten Neuregelungen in §§ 26 und 28 VVG hat der Reformgesetzgeber das frühere „Alles oder Nichts“-Prinzip abgeschafft: Volle Leistungsfreiheit des Versicherers greift nur noch bei Vorsatz ein, während einfache Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers auch bei Gefahrerhöhungen nicht mehr mit Leistungsfreiheit sanktioniert wird (vgl. Segger/Degen, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 26 VVG Rn. 2; Nugel, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 28 VVG Rn. 56). Die dazwischenliegenden Fälle grober Fahrlässigkeit werden nach dem sogenannten Quotierungsmodell gelöst, nach dem die Leistung vom Versicherer abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt werden kann (vgl. Segger/Degen, in: Staudinger/ Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 26 VVG Rn. 2; dazu, wie diese Kürzung zu erfolgen hat, vgl. Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 137 ff., 154 f.; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 28 Rn. 74 ff., 79 ff.), wobei eine besonders schwerwiegende grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, vor allem aber das Vorliegen mehrerer grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen und damit verbundener Leistungskürzungsrechte („Mehrfachquotierung“) auch zu einer Kürzung „auf Null“ führen können (vgl. Staudinger/Ruks, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 26 Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/3945, 80 zu § 81: „Eine mehrfache Quotelung kommt … in Betracht …“, und Rn. 21, wonach bei mehreren Kürzungsrechten die Wahrscheinlichkeit einer Kürzung auf Null steigt; Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 154, der als Beispiel hierfür eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und die grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit vor bzw. nach dem Versicherungsfall nennt; dazu, dass für die Verletzung mehrerer Obliegenheiten, die demselben Interesse des Versicherers dienen, regelmäßig nur eine einheitliche Kürzungsquote angezeigt ist, vgl. Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 28 Rn. 86; zur Leistungskürzung auf Null allein wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2012, NJW-RR 2012, S. 724 f.; Urteil vom 22. Juni 2011, NJW 2011, S. 3299 ff.; zur Leistungskürzung auf Null allein wegen grob fahrlässiger Herbeiführung von Frost- und Brandschäden siehe die Nachweise bei Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 150).
(5) Der Versicherer muss sein jeweiliges Leistungskürzungsrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen (vgl. Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 161 unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2005, r + s 2005, S. 143 ff., NJW 2012, S. 143; Staudinger/Ruks, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 81 Rn. 84) und den Umfang der Kürzung anhand der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers begründen (vgl. dazu Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 138 und 144, 146, 148).
(6) Um zu verhindern, dass der Versicherer insoweit rechtlos gestellt wird, hat der Gesetzgeber ihm nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen durch eine einseitige Erklärung vor dem Inkrafttreten des neuen VVG die von ihm insoweit geänderten und dem Anwendungsbereich des neuen VVG angepassten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Inhalt des Versicherungsvertrags zu machen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2011, NJW 2012, S. 217 ff. Rn. 21, 31, 38 ff.). Dafür muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem 1. Januar 2009 in Textform mitgeteilt haben (vgl. Nugel, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 28 VVG Rn. 56 f.). Dass die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Kläger entsprechend den vorgenannten Anforderungen an das neue VVG angepasste Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitgeteilt hat, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen.
(7) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (NZM 2012, S. 365 ff.) entschieden, dass Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sanktionen für Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers vorsehen, die von § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG n. F. abweichen und vom Versicherer nicht nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG an das neue Recht angepasst wurden, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine unangemessene Benachteiligung darstellt (vgl. ebenda, Rn. 19). Zugleich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Regelung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung entstanden ist, nicht geschlossen werden kann (vgl. ebenda, Rn. 20 ff., 32 ff.). Eine anteilige (quotale) Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG setze voraus, dass neben einer vertraglichen Obliegenheit auch eine Sanktion für den Fall ihrer Verletzung im Versicherungsvertrag vereinbart sei. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht (vgl. ebenda, Rn. 33 ff.). Diese Vorschrift könne auch nicht nach § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden, weil § 306 Abs. 2 BGB insoweit von der gesetzlichen Sonderregelung des Art. 1 Abs. 3 EGVVG verdrängt werde (vgl. ebenda, Rn. 35 ff.; siehe auch Nugel, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 28 VVG Rn. 57 sowie Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 112 ff.).
(8) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird hierdurch das Vertragsgleichgewicht nicht grundlegend gestört: Dem Versicherer ist eine Bindung an den lückenhaft gewordenen Vertrag nicht unzumutbar, weil er sich auf zahlreiche gesetzliche Leistungsverweigerungs- und -kürzungsrechte berufen kann (vgl. ebenda Rn. 52), so auf die Regelungen der §§ 23 ff. VVG über die Gefahrerhöhung, die Bestimmungen in § 81 VVG über die Herbeiführung des Versicherungsfalls, die Schadensminderungsobliegenheiten aus § 82 VVG und die Mitwirkungsobliegenheiten aus § 86 Abs. 2 VVG (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda, Rn. 52; Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 112 ff., 116; Nugel, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 28 VVG Rn. 58 ff.).
(9) Zudem bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertraglich vereinbarte Sanktionen für vorsätzliche bzw. arglistige Obliegenheitsverletzungen es Versicherungsnehmers wirksam. Solche sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten § 28 Nr. 1 VGB 2001 für die arglistige Täuschung über für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutsame Tatsachen vor.
cc. Die Beklagte macht geltend, sie sei wegen arglistiger Täuschung der Kläger darüber, dass eine hierfür fachlich nicht qualifizierte Person die streitgegenständlichen Elektroarbeiten ausgeführt hat, gemäß §§ 28 Nr. 1, 25 Nr. 1 c) VGB 2001 leistungsfrei. Die Kläger hätten über Tatsachen getäuscht, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien, nämlich für ein ihr (der Beklagten) zustehendes Recht zur Kürzung der Entschädigung wegen Gefahrerhöhung und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Beauftragung einer fachfremden Person mit der Durchführung der streitgegenständlichen, für den in dem versicherten Gebäude ausgebrochenen Brand ursächlichen Elektroarbeiten. Die Kläger hätten nämlich vorgespiegelt, die Elektroarbeiten seien von einer Fachfirma ausgeführt worden, obwohl sie gewusst hätten, dass diese Arbeiten von einer fachfremden Person vorgenommen worden seien. Hierdurch hätten die Kläger arglistig über Tatsachen getäuscht, die sie (die Beklagte) zu einer Leistungskürzung berechtigten und damit für die Höhe der Entschädigung bedeutsam seien (§§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 2 VVG).
dd. Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht wahrheitswidrige Angaben und in subjektiver Hinsicht einen dreifachen Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung voraus (vgl. Spuhl, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. Februar 2026, § 22 VVG Rn. 18 f. mit weiteren Nachweisen). Arglistig täuscht, wer vorsätzlich irreführt, wer also mit seinen Angaben bewusst und gewollt Einfluss auf die Willensentschließung seines Verhandlungspartners, des Versicherers, nimmt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2007, r+s 2007, S. 234 f. Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer seinem Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur in anderer Weise entsprechen werde (vgl. ebenda zu einem auf den Abschluss einer Versicherung gerichteten Antrag). Dabei erfasst der Begriff der Arglist nicht nur von betrügerischer Absicht getragene Verhaltensweisen, sondern auch solche, die auf bedingten Vorsatz im Sinne (bloßen) „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden ist (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2009, NJW 2010, S. 596 ff. Rn. 41); auch Erklärungen „ins Blaue hinein“ ohne entsprechende tatsächliche Kenntnisse können den subjektiven Tatbestand der Arglist erfüllen (vgl. Spuhl, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. Februar 2026, § 22 VVG Rn. 18 ff., 21 mit weiteren Nachweisen). Die Beweislast für den subjektiven Tatbestand einer arglistigen Täuschung obliegt dem Versicherer (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2011, r + s 2011, S. 324 f. Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2007, r + s 2008, S. 62 f. Rn. 1 ff.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Juli 2010, VersR 2011, S. 653 ff., juris Rn. 18). Jedoch trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn er objektiv falsche Angaben gemacht hat. Da nur er Auskunft über seine Kenntnisse und Willensentschließungen (als sogenannte „innere Tatsachen“) geben kann, muss er plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist; gelingt ihm dies nicht, so ist von Arglist auszugehen (ebenda).
ee. Nach diesen Grundsätzen ist der Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Kläger die Beklagte bewusst und gewollt darüber getäuscht haben, dass die streitgegenständlichen Elektroarbeiten nicht von einer hierzu qualifizierten Elektrofachfirma ausgeführt wurden, sondern von einer fachfremden Person, um die Regulierung des ihnen entstandenen Brandschadens nicht zu gefährden.
(1) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen kann der Tatrichter auch die innere Wahrscheinlichkeit (Plausibilität) eines Parteivorbringens heranziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr oder unwahr erachten (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2017, BeckRS 2017, 135828 Rn. 12; Beschluss vom 24. Juni 2003, NJW 2003, S. 2527, 2528; Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, VersR 1965, S. 781; siehe auch von Selle, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 141 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Senat davon überzeugt, dass die Kläger die Beklagte bewusst und gewollt darüber getäuscht haben, dass die Elektroarbeiten nicht von einer fachlich qualifizierten, sondern von einer fachfremden Person durchgeführt wurden, um die Regulierung des streitgegenständlichen Brandschadens nicht zu gefährden:
(a) Nach den Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten des von der Beklagten nach der Schadensmeldung des Klägers mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen Frank B vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4, Band I Blatt 21 der Akten) hatten die Kläger gegenüber diesem Sachverständigen bei dessen Ortstermin angegeben, die gesamte Elektroinstallation einschließlich der Hauptverteilung im Kellergeschoss sei durch den unter der Firma F handelnden Generalbauunternehmer J e. K. erstellt worden. Insoweit hatte der Sachverständige B bereits in dem vorgenannten Gutachten die Frage nach der fachlichen Kompetenz des J für Elektroarbeiten aufgeworfen. In der Klageschrift haben die Kläger ebenfalls vorgetragen, die Elektroarbeiten seien von einer Fachfirma, der F, ausgeführt worden (vgl. Band I Blatt 3 und 6 der Akten). Hierauf hat die Beklagte erwidert, der Firma F habe ausweislich eines von den Klägern eingeholten Gutachtens des Sachverständigen K vom 29. November 2013 (vgl. Anlage B 1, Band I Blatt 128 ff. der Akten = Band I Blatt 164 ff. der Akten) die erforderliche Sachkunde gefehlt; zudem seien die Elektroarbeiten offenbar gar nicht von dieser Firma, sondern von den Klägern und deren Bekannten in Eigenleistung fortgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 10. September 2019 (Band II Blatt 284 der Akten) haben die Kläger ihr Vorbringen dahingehend geändert, dass sie nach einem Zerwürfnis mit dem vorgenannten J die Elektroarbeiten von einem ausgebildeten Elektromonteur hätten ausführen lassen. Sodann hat der Kläger bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 8. Oktober 2019 (Band II Blatt 309 der Akten) erklärt, er habe für die Elektroinstallationen, d. h. für die Elektroarbeiten einschließlich der Anschlüsse im Elektroverteilerkasten im Keller, einen befreundeten Gas-Wasser-Installateur ausgesucht, der „das Ganze“, unter anderem bei sich zu Hause, „schon mal gemacht“ habe.
(b) Hiernach haben die Kläger die streitgegenständlichen Elektroarbeiten nicht wie von ihnen zunächst gegenüber der Beklagten angegeben durch einen Fachmann ausführen lassen, sondern durch eine hierfür fachlich nicht qualifizierte Person. Ihre ursprüngliche Angabe gegenüber der beklagten Versicherung, die Elektroarbeiten seien von einem Fachmann ausgeführt worden, waren also objektiv unwahr.
(c) Soweit die Kläger zuletzt bestreiten wollen, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen B angegeben hatte, die gesamte Elektroinstallation sei durch die Firma F ausgeführt worden, schenkt der Senat dem unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch des Prozessverhaltens der Kläger, keinen Glauben: Die Kläger haben nämlich auch in der Klageschrift behauptet, die Elektroarbeiten seien von einer Fachfirma, der Firma F, ausgeführt worden, und erst, als die Beklagte dies durch das von den Klägern eingeholte Gutachten des Sachverständigen K widerlegt hatte, ihren ursprünglichen Sachvortrag durch die ebenfalls unzutreffende Behauptung ersetzt, sie hätten die Elektroarbeiten dann von einem ihnen bekannten Elektriker ausführen lassen. Erst bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger schließlich eingeräumt, dass er für die Elektroinstallationen einschließlich der Anschlüsse in dem in Brand geratenen Elektroverteilerkasten im Keller einen befreundeten Gas-Wasser-Installateur ausgesucht habe, der „das Ganze“, unter anderem bei sich zu Hause, „schon mal gemacht“ habe. All dies zeigt, dass die Kläger ihre Angaben gegenüber der Beklagten immer dann angepasst haben, wenn sie von dieser widerlegt worden waren, und ihre falschen Angaben dann durch andere falsche Angaben ersetzt haben, die wiederum von der Beklagten widerlegt wurden, bis der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt hat, dass eine fachfremde Person die streitgegenständlichen Elektroarbeiten ausgeführt hat. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist der Senat davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger gegenüber dem von der Beklagten mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen B angegeben hatte, die gesamte Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude sei durch die Firma F ausgeführt worden, wie in dem schriftlichen Gutachten vom 9. Juli 2017 ausgeführt. Bezeichnenderweise haben die Kläger die dort wiedergegebene Erklärung des Klägers gegenüber dem Sachverständigen B im ersten Rechtszug nicht in Abrede gestellt; dies haben sie erst getan, nachdem die Beklagte im zweiten Rechtszug insoweit einen Arglisteinwand aus § 28 Nr. 1 VGB 2001 erhoben hatte.
(d) Indem die Kläger der Beklagten gegenüber objektiv unwahr angegeben haben, die streitgegenständlichen Elektroarbeiten seien von der von ihnen beauftragten Firma ausgeführt worden, haben sie diese darüber getäuscht, dass tatsächlich eine hierfür fachlich nicht qualifizierte Person die Elektroarbeiten vorgenommen hatte. Dieser Umstand die Ausführung der Arbeiten durch eine fachfremde Person ist eine Tatsache, die für die Höhe der von der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Brandschadens geschuldeten Entschädigung von Bedeutung ist. Denn dieser Brandschaden wurde durch einen der fachfremden Person bei den Elektroarbeiten unterlaufenen Installationsfehler verursacht. Hiervon ist nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen im ersten Rechtszug auszugehen.
(aa) Das Landgericht ist aufgrund der mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen D vom 30. Juli 2022 und 17. Januar 2024 gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass es zu dem streitgegenständlichen Brand gekommen ist, weil die zur Befestigung der elektrischen Leitung vorgesehenen Schrauben unzureichend eingedreht wurden, deswegen kein ausreichender Kontakt zwischen Leitungsader und Klemmstein bestand und hierdurch beim Betrieb der elektrischen Leitung (Stromfluss) ein Störlichtbogen auftrat, der wiederum einen Kabelbrand auslöste.
(bb) An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte, die im Sinne der genannten Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten (zu diesem Maßstab vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2005, BGHZ 162, S. 313 ff. = NJW 2005, S. 1583, 1584; Urteil vom 24. Februar 2017, NJW-RR 2017, S. 725 ff. Rn. 20), sind weder dem Berufungsvorbringen der Kläger zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Soweit diese im Berufungsverfahren einen Installationsfehler der nicht näher benannten fachfremden Person schlicht negieren, zeigen sie damit keinen Fehler der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung auf. Durch ihren allgemeinen Hinweis, der streitgegenständliche Installationsfehler hätte auch einem ausgebildeten Elektriker unterlaufen können, haben sie wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt keinen Kausalitätsgegenbeweis erbracht.
(e) Auf der Grundlage dieser Feststellung hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Kläger den streitgegenständlichen Brandschaden im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie die Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude durch eine fachfremde Person ausführen ließen, der hierbei ein für diesen Schaden ursächlicher Installationsfehler unterlief.
(aa) Es hat die Annahme einer groben Fahrlässigkeit der Kläger zutreffend damit begründet, dass Elektroinstallationen nach §§ 13 f. NAV nicht von jedermann ausgeführt werden dürfen, die Gefährlichkeit fehlerhafter Elektroinstallationen allgemein bekannt ist und das damit verbundene erhöhte Brandrisiko für jeden Versicherungsnehmer auf der Hand liegt. Die Kläger haben im Lauf des Rechtsstreits versucht, ihren objektiv groben Sorgfaltsverstoß mittels diverser Erklärungen geringer erscheinen zu lassen, etwa mit dem Hinweis, jedermann dürfe ohne besondere Qualifikation Elektroarbeiten ausführen, Baumärkte seien voll mit Elektroartikeln und vermittelten den Eindruck, man dürfe diese auch ohne entsprechende Ausbildung erwerben und einbauen; außerdem erledigten bei Bauvorhaben regelmäßig Handwerker aus anderen Gewerken erfolgreich ausbildungsfremde Arbeiten, was auch der ihnen bekannte Gas-Wasser-Installateur etwa bei sich zu Hause getan habe. All diese Entlastungsversuche gehen jedoch ins Leere. Denn es ist völlig unerheblich, ob es allgemein erlaubt ist, Elektroarbeiten ohne entsprechende Ausbildung für eigene Zwecke selbst durchzuführen, welche Eindrücke das Baumarktangebot vermittelt und inwieweit Handwerker regelmäßig fachfremde Arbeiten übernehmen. Entscheidend ist, dass die Durchführung von Elektroinstallationen durch hierfür nicht ausgebildete Personen für jedermann offensichtlich mit höchsten Gefahren für Leben und Eigentum verbunden ist und deshalb einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darstellt. In dem Versicherungsverhältnis zur Beklagten war den Klägern jegliche Gefahrerhöhung untersagt (§ 23 Abs. 1 VVG, § 23 Nr. 1 VGB 2001).
(bb) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der objektiv schwerwiegende Sorgfaltsverstoß der Kläger subjektiver unentschuldbar ist.
Auch insoweit misslingen die Versuche der Kläger, sich aus ihrer Verantwortung herauszureden, etwa mit dem Vorbringen, ihr Bekannter habe behauptet, er habe schon in seinem eigenen Haus erfolgreich Elektroinstallationen ausgeführt, zudem hätten sie (die Kläger) das Handeln ihres Bekannten kritisch beobachtet, etwa anhand einer von diesem erstellten Liste die benötigten Teile selbst gekauft, die sich dann als ausreichend erwiesen hätten; sie (die Kläger) hätten dem Bekannten die Elektroinstallation auch nicht zur Kostenersparnis oder aus Bequemlichkeit übertragen, sondern aus unverschuldeter wirtschaftlicher Not heraus:
Dass optimistische Bekundungen eines fachfremden Bekannten und dessen „kritische Beobachtung“ durch fachliche Laien ersichtlich keinerlei Gewähr für die Sicherheit einer Elektroinstallation boten, bedarf keiner näheren Erläuterung. Auch lässt ein unverschuldeter finanzieller Engpass der Kläger ihren schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß nicht in milderem Licht erscheinen: Wenn sie gleich, aus welchem Grund eine ordnungsgemäße Elektroinstallation nicht bezahlen konnten, mussten sie hiervon Abstand nehmen; keinesfalls durften sie eine hoch gefährliche Laieninstallation vornehmen (lassen); dies musste sich jedermann und auch den Klägern aufdrängen.
(cc) Schließlich hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beauftragung einer fachfremden Person mit der Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude ursächlich für den streitgegenständlichen Brandschaden war. Insoweit kann auf die Ausführungen unter (d) (aa) und (bb) verwiesen werden.
(f) Somit haben die Kläger die Beklagte über Tatsachen getäuscht, die bedeutsam für die Höhe der Entschädigung sind, nämlich für eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG.
(g) Diese Täuschung erfolgte auch subjektiv arglistig.
Der Senat ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des vorprozessualen und prozessualen Verhaltens der Kläger davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass diese der Beklagten den für die Höhe der Entschädigung bedeutsamen Umstand (die Ausführung der Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude durch eine fachfremde Person) bewusst verschwiegen haben, um hierdurch deren Regulierungsentscheidung zu beeinflussen (dazu, dass es hierfür bereits genügen würde, wenn die Kläger die Regulierung hätten beschleunigen oder vereinfachen wollen, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27. Juli 2011,I-20 U 146/10, VersR 2012, S. 356 ff., juris Rn. 39 ff.). Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter (c) Bezug genommen: Zunächst haben die Kläger ihre wahrheitswidrigen Angaben zu der für den Brandschaden ursächlichen Elektroinstallation durch einen fachfremden Bekannten mehrfach angepasst, und zwar immer dann, wenn diese Angaben widerlegt worden waren, bis der Kläger schließlich bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht einräumte, dass er die Elektroinstallationen einschließlich der Anschlüsse in dem in Brand geratenen Elektroverteilerkasten einem fachfremden Bekannten übertragen hatte. Sodann haben die Kläger versucht, mit immer neuen, zunehmend weit hergeholten Erklärungen von ihrem Fehlverhalten abzulenken und dieses zu bagatellisieren („nicht verboten“, „machen Handwerker regelmäßig“, „haben das kritisch beobachtet“). All dies lässt nur den Schluss zu, dass den Klägern sehr wohl bewusst war, dass die von dem Schadenssachverständigen B sogleich aufgeworfene Frage, ob die Elektroarbeiten in dem versicherten Gebäude fachgerecht ausgeführt worden waren, Einfluss auf die Regulierung des Brandschadens haben konnte, und sie über den ihnen bekannten Umstand, dass eine fachfremde Person diese Arbeiten ausgeführt hatte, bewusst getäuscht haben, um auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen. Soweit sie zuletzt darauf verweisen, sie hätten als bautechnische Laien keinen Zweifel daran gehabt, dass die von ihnen beauftragte Firma F die notwendigen Arbeiten regelgerecht ausführen würde, bezieht sich dies ersichtlich auf einen früheren, hier nicht maßgeblichen Zeitpunkt; nach Eintritt des Brandschadens wussten die Kläger genau, dass eine fachfremde Person die Elektroarbeiten ausgeführt hatte. Unglaubhaft ist auch ihre weitere Erklärung, sie (die Kläger hätten tatsächlich gemeint, die Firma F habe wesentliche Arbeiten an der Elektroverteilung ausgeführt, erst als sie sich auf konkrete Frage hin noch einmal intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt hätten, sei ihnen bewusst geworden, dass wesentliche Arbeiten tatsächlich ein Freund ausgeführt habe. Dieser neue Vortrag steht in deutlichem Widerspruch zu dem Vorbringen der Kläger, sie hätten dem Bekannten, der die streitgegenständlichen Elektroarbeiten ausgeführt hat, keineswegs blind vertraut, sondern dessen Handeln kritisch beobachtet, um sich einen Eindruck von dessen Eignung zu verschaffen:
Sie hätten sich von ihm eine Liste der benötigten Teile geben lassen und diese selbst gekauft; bei den Arbeiten habe sich gezeigt, dass die Teile zur Vervollkommnung der von der vorherigen Firma begonnenen Elektroinstallation notwendig und ausreichend gewesen seien. Wenn die Kläger für den von ihnen beauftragten Bekannten sogar alle von diesem benötigten Elektroteile selbst eingekauft und sodann deren Einbau „kritisch beobachtet“ haben, dann ist es vollkommen unplausibel, dass ihnen die von ihnen selbst getätigten Einkäufe und die von ihnen kritisch beobachteten Elektroarbeiten ihres Bekannten danach gar nicht mehr im Bewusstsein verblieben sind.
Bei der gebotenen Gesamtschau zeigt auch dieses neue Vorbringen der Kläger vielmehr, dass sie stets neue Ausreden parat haben und ihr diesbezüglicher Sachvortrag insgesamt unwahr ist (dazu, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als unwahr zu erachten, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2017, BeckRS 2017, 135828 Rn. 12; Beschluss vom 24. Juni 2003, NJW 2003, S. 2527, 2528; Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, VersR 1965, S. 781; siehe auch von Selle, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 141 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).
(3) Nach allem haben die Kläger die Beklagte arglistig über für die Entschädigungshöhe bedeutsame Tatsachen getäuscht. Daher ist die Beklagte gemäß § 28 Nr. 1 VGB 2001 von ihrer Entschädigungspflicht frei, so dass die Kläger nach der von der beklagten Versicherung vorgerichtlich in Höhe von 20.959,56 Euro geleisteten Entschädigung keine weitere Zahlung von dieser verlangen können.
b. aa. Aus den unter a. ausgeführten Gründen ist die Beklagte auch nach § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG leistungsfrei. Denn die Kläger haben vorsätzlich ihre Obliegenheit verletzt, bei der Durchsetzung ihres gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die beklagte Versicherung übergegangenen Ersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB gegen ihren Bekannten mitzuwirken, der den streitgegenständlichen Brandschaden fahrlässig verursacht hat. Die Kläger haben zunächst gegenüber der Beklagten unzutreffend angegeben, die Firma F habe die brandursächlichen Elektroarbeiten ausgeführt, und, nachdem sie eingeräumt hatten, dass sie diese Arbeiten einem fachfremden Bekannten bzw. Freund übertragen hatten, beharrlich dessen Namen verschwiegen. Infolgedessen kann die Beklagte keinen Ersatz von dem Bekannten erlangen; dass die Beklagte den auf sie übergegangenen Ersatzanspruch bei Kenntnis des Schädigers gegen diesen hätte durchsetzen können, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen. Der von den Klägern erhobene Berufungseinwand, es bestehe kein Ersatzanspruch gegen ihren Bekannten, weil dieser die streitgegenständlichen Elektroarbeiten nur aus Gefälligkeit ausgeführt habe, geht ersichtlich fehl: Zum einen liegt angesichts der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung dieser Arbeiten für die Kläger insoweit kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vor (vgl. Fritzsche/Harman, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Juni 2025, § 241 Rn. 203 ff., 204 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen haftet der Schadensverursacher unabhängig von einem vertraglichen Schuldverhältnis deliktsrechtlich wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ist der Senat davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Kläger die Durchsetzung des auf die Beklagte übergegangenen Ersatzanspruchs gegen den Schädiger vorsätzlich vereitelt haben, um diesen vor einer Inanspruchnahme zu schützen. Damit haben sie ihre Verpflichtung ihre Pflicht, bei der Durchsetzung des Anspruchs durch die beklagte Versicherung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken, vorsätzlich verletzt; auch insoweit handelten sie arglistig.
bb. Nach den vorstehenden Ausführungen haben die Kläger darüber hinaus arglistig gegen ihre vertragliche Aufklärungsobliegenheit aus § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 verstoßen, der Beklagten jede Auskunft über Ursache und Höhe des Schadens zu erteilen. Auch hieraus folgt die Leistungsfreiheit der Beklagten.
c. Selbst wenn die Beklagte nicht nach § 28 Nr. 1 VGB 2001, § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG und § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 leistungsfrei wäre, könnten die Kläger von ihr nach der vorgerichtlich in Höhe von 20.959,56 Euro erfolgten Regulierung keine weitere Entschädigungszahlung verlangen, weil die Beklagte berechtigt wäre, die Entschädigung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls um mindestens 80 % und bei wertender Gesamtbetrachtung aller Obliegenheitsverletzungen der Kläger auf Null zu kürzen.
aa. Nach den Neuregelungen in §§ 26 und 28 VVG werden wie bereits unter a. bb. (4) ausgeführt die Fälle grober Fahrlässigkeit nach dem sogenannten Quotierungsmodell gelöst. Danach kann der Versicherer die Leistung abhängig von der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen, wobei eine besonders schwerwiegende grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, vor allem aber das Vorliegen mehrerer grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen und damit verbundener Leistungskürzungsrechte („Mehrfachquotierung“) zu einer Kürzung „auf Null“ führen können (vgl. Staudinger/Ruks, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 26 Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/3945, 80 zu § 81: „Eine mehrfache Quotelung ommt … in Betracht …“, und Rn. 21, wonach bei mehreren Kürzungsrechten die Wahrscheinlichkeit einer Kürzung auf Null steigt). Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt eine Leistungskürzung auf Null auch allein wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls in Betracht (vgl. Urteil vom 11. Januar 2012, NJW-RR 2012, S. 724 f.; Urteil vom 22. Juni 2011, NJW 2011, S. 3299 ff., jeweils zur Herbeiführung des Versicherungsfalls durch absolute Fahruntüchtigkeit). Dies wird bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung von Frost- und Brandschäden angenommen (vgl. die Nachweise bei Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. August 2025, § 28 Rn. 150).
bb. (1) Die Kläger haben den streitgegenständlichen Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt, indem sie die Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude durch eine fachfremde Person ausführen ließen, der hierbei ein für den Brand ursächlicher Installationsfehler unterlief, § 81 Abs. 2 VVG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a. ee. (2) (e) verwiesen werden.
(2) Die Beklagte macht insoweit eine Leistungskürzung um mindestens 80 % geltend. Sie begründet dies damit, dass die mit einer unsachgemäß vorgenommenen Elektroinstallation verbundene erhebliche Erhöhung der Gefahr eines Brandes selbst für Laien wie die Kläger auf der Hand liege und sich die Kläger gleichwohl hierüber hinweggesetzt hätten, was von einer groben Fahrlässigkeit zeuge, die sich bedingtem Vorsatz annähere. Unverschuldete finanzielle Nöte entlasteten sie insoweit nicht, auch nicht ihr Vorbringen, sie hätten darauf vertraut, dass ihr Bekannter Elektroarbeiten ausführen könne; denn sie hätten genau gewusst, dass dieser Bekannte hierfür nicht ausgebildet sei.
(3) Der Senat hält eine solche Leistungskürzung um mindestens 80 % für angemessen und die von der Beklagten hierfür angeführte Begründung für zutreffend. Das Verhalten der Kläger erscheint entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb in milderem Licht, weil der von ihnen mit den Elektroarbeiten betraute Bekannte ihrem Vortrag nach als Gas-Wasser-Installateur grundsätzliche Kenntnisse „von Installationsarbeiten“ und zudem schon mehrfach Elektroinstallationen durchgeführt hatte: Gas-Wasser-Installationen oder irgendwelche anderen Installationsarbeiten verschaffen ersichtlich keine Kenntnisse oder Fähigkeiten in Bezug auf Elektroinstallationen. Ebenso wenig bietet der Umstand, dass jemand schon mehrfach (laienhaft) Elektroarbeiten vorgenommen hat, irgendeine Gewähr dafür, dass er bei diesen Arbeiten die gebotenen Sicherheitsstandards eingehalten hat. Das Landgericht weist selbst zutreffend darauf hin, dass die besondere Gefährlichkeit unsachgemäß ausgeführter Elektroinstallationen allgemein bekannt ist und deshalb nach §§ 13 f. NAV nur Fachleute solche Arbeiten ausführen dürfen. Die wiederholten Versuche der Kläger, ihren schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß gering erscheinen zu lassen, etwa ihr Hinweis, Baumärkte seien voll mit Elektroartikeln und vermittelten den Eindruck, jedermann dürfe diese einbauen, gehen wie unter a. ee. (2) e ausgeführt ins Leere. Die Kläger wussten genau, dass ihr Bekannter kein ausgebildeter Elektriker ist. Ihr Verhalten war angesichts der bekannten Gefährlichkeit fehlerhafter Elektroinstallationen in hohem Maße leichtsinnig. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats eine Leistungskürzung von mindestens 80 %.
cc. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kläger, indem sie die Elektro-installation in dem versicherten Gebäude durch eine fachfremde Person ausführen ließen, die später realisierte Gefahr für einen solchen Brand in grob fahrlässiger Weise erhöht hatten. Insoweit hat das Landgericht übersehen, dass die grob fahrlässige Herbeiführung des streitgegenständlichen Brandes durch die Kläger die vorherige Erhöhung der Gefahr eines solchen Brandes logisch impliziert. Bereits aus dieser Gefahrerhöhung folgt nach §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 2 VVG ein Recht der Beklagten zur Leistungskürzung, allerdings in geringerem Umfang, weil die Gefahrerhöhung im Vergleich zur Schadensverursachung weniger schwer wiegt. Da bei beide Obliegenheiten demselben Interesse des Versicherers dienen, ist insoweit nur eine einheitliche Kürzungsquote nämlich die unter bb. genannte Quote von mindestens 80 % angezeigt (vgl. Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 28 Rn. 86).
dd. Wollte man abweichend von den Ausführungen unter b. nicht annehmen, dass die Kläger wegen vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Durchsetzung des auf die Beklagte übergegangenen Ersatzanspruchs gegen den Schädiger ihren Entschädigungsanspruch nach § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG eingebüßt haben, wäre die Beklagte insoweit nach § 86 Abs. 2 Satz 3 VVG wegen grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit durch die Kläger zwar nicht gänzlich leistungsfrei, nach Auffassung des Senats aber unter Abwägung aller Umstände zu einer hälftigen Leistungskürzung berechtigt.
ee. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung würden die vorgenannten grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen eine Leistungskürzung auf Null rechtfertigen. Auch eine schlichte Addition der vorgenannten Kürzungsquoten würde zu diesem Ergebnis führen.
ff. Insoweit könnte dahinstehen, ob die Beklagte wegen einer weiteren grob fahrlässigen Gefahrerhöhung durch Leerstand des versicherten Wohngebäudes, das die Kläger im Jahr 2012 erworben und bis zu dem streitgegenständlichen Brand im März 2017 nicht bewohnt, sondern nur saniert haben, zur einer Leistungskürzung um 50 % berechtigt wäre. Eine solche Leistungskürzung hat die Beklagte in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 24. Juli 2017 (Anlage K 5, Band I Blatt 81 f. der Akten) geltend gemacht und hierzu darauf hingewiesen, dass das Haus ausweislich des Lichtbilds auf Seite 61 des Schadengutachtens des Sachverständigen B vom 9. Juli 2017 (vgl. Anlage K 4, Band I Blatt I Blatt 13 ff. der Akten) verwahrlost gewesen sei, was die Gefahr eines Brand- oder Leitungswasserschadens erhöht habe; die Kläger hätten diese ihnen bekannten Umstände nicht angezeigt und insoweit zumindest grob fahrlässig gehandelt. Hierzu tragen die Kläger nunmehr vor, sie hätten nach Erhalt eines Schreibens der Beklagten vom 6. Februar 2013 (Anlage K 16, Blatt 149 der OLG-Akten) zunächst mit dem dort genannten Mitarbeiter und von diesem weiterverwiesen mit einem Herrn H telefoniert und mitgeteilt, er (der Kläger) und seine Frau hätten das versicherte Haus gekauft und wollten die darin vorhandenen zwei Ölöfen durch eine Heizung ersetzen sowie die Elektrik erneuern. Nach diesem Vortrag haben sie den Mitarbeiter der Beklagten nicht darüber informiert, dass das ausweislich des vorgenannten Lichtbilds verwahrlost wirkende Gebäude jahrelang leer stehen würde. Daher wäre auch insoweit von einem Recht der Beklagten zur Leistungskürzung wegen fehlender Mitteilung einer Gefahrerhöhung auszugehen. Der Umstand, dass in dem Gebäude in der Zeit zwischen 2012 und 2017 Sanierungsarbeiten erfolgten, ändert nichts daran, dass das verwahrlost wirkende Anwesen jahrelang unbewohnt war und dies die Gefahr von Brand- oder Leitungswasserschäden erhöhte.
gg. Ähnliches gilt, soweit die Beklagte in der Klageerwiderung unter Hinweis auf das Gutachten des von ihr beauftragten Schadensachverständigen B vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4, Band I Blatt 13 ff., 23 der Akten) hilfsweise geltend gemacht hat, die Sanierungsarbeiten der Kläger hätten zu einer erheblichen Schadensausweitung geführt, weil sich der von der Brandstelle im Keller ausgehende Rauch und Ruß durch die noch nicht wieder verschlossenen Deckendurchbrüche im gesamten Gebäude ausgebreitet habe. Diese Gefahrerhöhung durch bauteilöffnende Sanierungsarbeiten rechtfertigt nach Ansicht der Beklagten eine Leistungskürzung um 75 % des Gesamtschadens mit Ausnahme der Positionen 1.1, 2.1, 3.1, 5.1 und 6.1 des vorgenannten Gutachtens. Der Sachverständige B habe insoweit festgestellt, dass eine gemäß § 13 der Hessischen Bauordnung (HBO) in Verbindung mit DIN 4102 erforderliche feuerhemmende Bekleidung der Kellerdecke mit Verspachtelung und Fugenverschluss gefehlt habe, die eine Rauchausbreitung vom Keller in die Wohngeschosse des Hauses verhindert und den Schaden auf die oben genannten Positionen (und damit auf 11.943,95 Euro) begrenzt hätte. Der darüber hinaus gehende Schaden beruhe auf der beschriebenen Gefahrerhöhung. Die Kläger hätten aufgrund ihres Streits mit der Firma F gewusst, dass die Sanierungsarbeiten noch nicht fertig gewesen und die Elektroinstallation von einer fachfremden Person ausgeführt worden sei. Dass sie die Elektroinstallation trotz dieser gefahrerhöhenden Umstände in Betrieb genommen hätten, begründe ein beträchtliches Verschulden im oberen Bereich der groben Fahrlässigkeit.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger (erstmals) eine Gefahrerhöhung durch bauteilöffnende Sanierungsarbeiten bestritten und insoweit vorgetragen, der Sachverständige B habe verkannt, dass der durch den Brand des Verteilerkastens entstandene Rauch nicht durch Deckenöffnungen in die Wohngeschosse gezogen sei, sondern vor allem durch ein verschmortes Abwasserrohr in der Nähe des Verteilerkastens (Lichtbildkopien als Anlagenkonvolut K 15, Blatt 150 ff. der OLG-Akten) sowie durch die geborstene Scheibe der Kellertür an der Hausrückseite, weshalb der Schaden auch bei vollständigem Verschluss der Deckendurchbrüche in gleicher Höhe entstanden wäre.
Dieser neue streitige Vortrag könnte, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf ankäme, gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Denn es ist weder von den Klägern dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass dieser Vortrag im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben ist. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf die betreffenden Feststellungen des Sach-verständigen B (vgl. Band I Blatt 124 der Akten) hingewiesen. Dem sind die Kläger im gesamten ersten Rechtszug, d. h. mehrere Jahre lang, nicht entgegengetreten.
Hielte man das neue bestreitende Vorbringen der Kläger nicht für präkludiert, wäre der Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auf der Grundlage des durch das Gutachten des Sachverständigen B vom 9. Juli 2017 eingehend substantiierten Sachvortrags der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass eine Gefahrerhöhung durch bauteilöffnende Sanierungsarbeiten der Kläger in dem vorstehend geschilderten Umfang erfolgte, ferner, dass diese Gefahrerhöhung grob fahrlässig war und sich jedenfalls mitursächlich auf die Höhe des geltend gemachten Brandschadens ausgewirkt hat. Die Kläger sind den von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung angeführten Feststellungen des Sachverständigen B im gesamten ersten Rechtszug nicht entgegengetreten. Soweit sie nunmehr vortragen, der Rauch sei „vor allem“ durch ein verschmortes Abwasserrohr in der Nähe des Verteilerkastens sowie durch die geborstene Scheibe der Kellertür an der Hausrückseite in die oberen Stockwerke des Hauses eingedrungen, erscheint dies schon für sich genommen nicht plausibel. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich des Prozessverhaltens der Kläger hält der Senat auch diesen neuen Sachvortrag für eine bloße Schutzbehauptung.
Die grob fahrlässige Gefahrerhöhung durch bauteilöffnende Sanierungsarbeiten würde nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung des insoweit als weniger schwer wiegend einzuordnenden Verschuldens der Kläger eine Leistungskürzung um 30 %, in einer Zusammenschau mit den unter bb. bis dd. genannten Obliegenheitsverletzungen allerdings eine Leistungskürzung auf Null rechtfertigen.
hh. Die Beklagte hat ein Recht zur Vornahme mehrerer Leistungskürzungen geltend gemacht und den Umfang der jeweiligen Kürzung auch begründet: In ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 24. Juli 2017 (Anlage K 5, Band I Blatt 81 f. der Akten) hatte sie wegen der Gefahrerhöhung durch die Beauftragung einer fachfremden Person mit den schadensursächlichen Elektroarbeiten sowie durch den mehrjährigen Leerstand und die Verwahrlosung des versicherten Gebäudes eine Kürzung ihrer Leistung um 50% vorgenommen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie darüber hinaus wegen der Gefahrerhöhung durch bauteilöffnende Sanierungsarbeiten ein Leistungskürzungsrecht in Höhe von 75 % und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Beauftragung einer fachfremden Person mit den schadensursächlichen Elektroarbeiten um mindestens 80 %, mithin insgesamt ein Recht zur Leistungskürzung auf Null geltend gemacht. Ein solches Recht stünde der Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen auch zu, wenn sie nicht bereits nach § 28 Nr. 1 VGB 2001 und § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG leistungsfrei wäre
d. Darüber hinaus wäre die Beklagte nach § 26 Nr. 9 VGB 2001 wegen Unterversicherung zu einer Kürzung der Entschädigung um mindestens 15 % berechtigt.
aa. Die Beklagte hat bei der vorgerichtlichen Schadensregulierung einen Abzug in Höhe von 15 % wegen Unterversicherung nach § 26 Nr. 9 VGB 2001 vorgenommen. Das Landgericht hat diese Kürzung ohne Erwägung des umfangreichen diesbezüglichen Parteivorbringens für unberechtigt gehalten. Insoweit rügt die Beklagte mit ihrer Berufung einen Verstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG: Sie (die Beklagte) habe erstinstanzlich dargelegt, dass die Nichtangabe des später mit 40,41 qm ausgemessenen Obergeschosses durch die Voreigentümerin der Kläger in dem Versicherungsantrag vom 5. September 2002 (Anlage B 2, Band I Blatt 152 f. der Akten) ersichtlich von Anfang an zu einer Unterversicherung geführt habe. Diese Unterversicherung habe nach den Ausführungen des Sachverständigen B in dem Schadengutachten vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4, Band I Blatt 13 ff., 26 ff. der Akten) bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2017 fortbestanden; ein von ihr beantragtes gerichtliches Sachverständigengutachten hätte dies bestätigt.
bb. Die Kläger haben insoweit allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass zunächst in rechtlicher Hinsicht zu klären ist, unter welchen Voraussetzungen nach den VGB 2001 eine Unterversicherung anzunehmen ist:
(1) Nach dem ersten Absatz von § 26 Nr. 9 Satz 1 VGB 2001 (vgl. Band I Blatt 90 der Akten) liegt eine Unterversicherung (in der hier vereinbarten Gleitenden Neuwertversicherung im Sinne von § 10 VGB 2001, in einer Neu- und Zeitwertversicherung im Sinne des § 11 VGB 2001 und in einer Versicherung zum gemeinen Wert im Sinne des § 9 Nr. 4 VGB 2001) vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert der versicherten Sachen, und zwar im Zeitpunkt des Versicherungsfalls; dabei sind nach dem zweiten Absatz der Regelung wertsteigerde bauliche Maßnahmen bei der Ermittlung von Versicherungssumme und -wert zu berücksichtigen.
(2) Diese Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich weitgehend derjenigen in § 75 VVG, wonach eine Unterversicherung vorliegt, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (wobei als Faustregel eine Erheblichkeitsschwelle von 10 % diskutiert wird, vgl. Schnepp, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 23 Rn. 49, 50).
(3) Den für die Sachversicherung zentralen Begriff des Versicherungswerts definiert § 74 Abs. 1 VVG als Wert des versicherten Interesses. Dies verdeutlicht, dass nicht die Sachen an sich, sondern die Interessen des Versicherungsnehmers an Sachen versichert werden (vgl. Schnepp, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 10 Rn. 2). Im Allgemeinen bestimmt sich der Versicherungswert in der Sachversicherung nach dem Zeitwert der versicherten Sache bei Eintritt des Versicherungsfalls (Wiederherstellungs- oder -beschaffungskosten minus „Abzug Neu für Alt“, vgl. ebenda Rn. 3; zur Zweitwertversicherung vgl. hier § 11 VGB 2001, Band I Blatt 89 R. der Akten). Bei der Versicherung von Gebäuden besteht insoweit aber eine Besonderheit: Dort wird als Versicherungswert üblicherweise die sogenannte Versicherungssumme 1914 (Wiederherstellungskosten nach Preisen des letzten preisstabilen Jahres vor Ausbruch des 1. Weltkriegs) vereinbart, so auch im streitgegenständlichen Vertrag (vgl. § 9 Nr. 1 VGB 2001, Band I Blatt 89 R. der Akten; siehe auch Schnepp, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 23 Rn. 214). Zudem wird in der Regel eine Dynamisierung von Versicherungswert und Prämie vereinbart, durch die ein „Abzug Neu für Alt“ entfällt und eine schleichend eintretende Unterversicherung vermieden wird (vgl. Schnepp, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 23 Rn. 214, 217). Hierzu wird als partiell unveränderliche Größe der Versicherungswert 1914 zugrunde gelegt, der sich nur durch Um-, An- und Ausbauten ändern soll (vgl. hier § 9 Nr. 2 und § 26 Nr. 9, zweiter Absatz VBG 2001). Wertsteigerungen aus anderen Gründen und Änderungen am Gebäude- und Grundstücksmarkt lassen den Versicherungswert 1914 unberührt (vgl. Schnepp, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 23 Rn. 217).
(4) Dementsprechend gilt auch für die Gleitende Neuwertversicherung, dass das Vorliegen einer Unterversicherung durch einen Vergleich der Versicherungssumme 1914mit dem Versicherungswert 1914 ermittelt wird, und nicht etwa durch einen Vergleich der aus den Werten 1914 abgeleiteten indizierten (d. h. nach einem bestimmten Index hochgerechneten) Gegenwartswerte oder gar durch einen Vergleich des aktuellen „wahren“ Versicherungswerts mit dem indizierten Wert der Versicherungssumme 1914 (vgl. Schnepp, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 23 Rn. 218).
(5) Aus § 26 Nr. 9 Satz 1 VGB 2001 (vgl. Band I Blatt 90 der Akten) ergibt sich
nichts anderes. Soweit dort in Bezug auf die Gleitende Neuwertversicherung
in einem Klammerzusatz auf § 10 VGB 2001 verwiesen wird, ist dies für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-hangs (zu diesem Auslegungsmaßstab vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juni 2013, NJW-RR 2013, S. 1252 Rn. 26) als Klarstellung zu verstehen, dass die Bestimmung über die Unterversicherung in § 26 Nr. 9 Satz 1 VGB 2001 für die in § 10 VGB 2001 geregelte Gleitende Neuwertversicherung (und die beiden weiteren in § 26 Nr. 9 Satz 1 VGB 2001 genannten Versicherungsvarianten) gelten soll. Der Klammerzusatz dient also allein der genauen Bezeichnung derjenigen Versicherungsvarianten, für die der Anwendungsbereich des § 26 Nr. 9 Satz 1 VGB 2001 eröffnet ist.
cc. Die in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückten Wiederherstellungskosten bemessen sich nach Größe, Ausstattung und Ausbau des Gebäudes (vgl. Schnepp, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 23 Rn. 215); dies ist in § 9 Nr. 1 VGB 2001 ausdrücklich geregelt.
(1) In dem Antrag vom 5. September 2002 (Band I Blatt 152 der Akten) hat die Rechtsvorgängerin der Kläger als Gebäudeart ein Einfamilienhaus der Bauartklasse I (massive Bauweise, harte Dachung), Baujahr 1925, mit ausgebautem Dachgeschoss von 25 qm Wohnfläche, einem Erdgeschoss von 45 qm Wohnfläche und einem Keller angegeben. Auf der Grundlage dieser Angaben hat die Beklagte einen Versicherungswert von 10.800 Mark 1914 ermittelt, der in den Versicherungsantrag vom 5. September 2002 als Versicherungssumme aufgenommen wurde.
(2) Hieran hatte sich bei Eintritt des Versicherungsfalls kaum etwas geändert: Der Sachverständige B hat in dem Schadengutachten vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4, Band I Blatt 26 f. der Akten) anhand der vorgenannten Ausbau- und Ausstattungsmerkmale nach dem Wertermittlungsschema des Verbands der Sachversicherer (VdS) Druckstück 772 10/88 für die üblichen Bauausführungen eines massiv gebauten Hauses einen „Basiswert“ 1914 pro Quadratmeter Wohnfläche von 150 Mark 1914 in Ansatz gebracht. Hieraus ergibt sich für die in dem Versicherungsantrag vom 5. September 2002 angegebene Größe des Wohnhauses von (Erdgeschoss: 45 qm Wohnfläche, Dachgeschoss: 25 qm Wohnfläche = ) 70 qm ein Versicherungswert 1914 von (70 qm multipliziert mit 150 =) 10.500 Mark 1914. Dieser Wert entspricht (fast) der in dem Versicherungsantrag genannten Versicherungssumme (die möglicherweise einen Zuschlag von 300 Mark 1914 für den Keller enthält).
Einen nachträglichen Wertzuschlag (durch in der Zeit zwischen Antragstellung und Versicherungsfall vorgenommene Um-, An- und Ausbauten) hat der Sachverständige B nicht festgestellt. Vielmehr hat er für Bauteile, die bei den von den Klägern durchgeführten Sanierungsarbeiten entfernt und zur Zeit des Versicherungsfalls noch nicht vollständig wieder fertiggestellt waren, einen geringen Abschlag von 5 Mark 1914 (von 150 Mark 1914, entsprechend 3,33 %) gemacht und deshalb nur (noch) einen Quadratmeterwert von 145 Mark 1914 in Ansatz gebracht, was bei einer in dem Versicherungsantrag vom 5. September 2002 angegebenen Größe des Wohnhauses von 70 qm einen um 3,33 % verminderten Versicherungswert 1914 von 10.150 Mark 1914 ergibt.
(3) Allerdings hat der Sachverständige B ein vollständiges Aufmaß des versicherten Gebäudes vorgenommen und dabei von den Angaben der Antragstellerin im Versicherungsantrag abweichende Wohnflächen für das Erdgeschoss (35.56 qm statt 45 qm) und das Dachgeschoss (39.47 qm statt 25 qm) ermittelt; außerdem hat er festgestellt, dass das Gebäude über eine in dem Antrag nicht angegebene weitere Wohnfläche von 40,41 qm im Obergeschoss verfügt, und damit über eine Gesamtwohnfläche von 115,44 qm. Gegenüber der im Versicherungsantrag angegebenen Größe von 70 qm hat das Gebäude mithin 45,44 qm (39 %) mehr Wohnfläche. Hiernach war die Versicherungssumme wie sich aus den Ausführungen unter (a) und (b) ergibt -bei Abschluss des Versicherungsvertrags um 39 % zu niedrig bemessen, weil die Wohnfläche in diesem Umfang zu niedrig angegeben war.
(4) An diesem Verhältnis zwischen Versicherungswert 1914 und Versicherungssumme 1914 hat sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nur dadurch etwas verändert, dass der Sachverständige B nunmehr neben einem Abschlag für bei den Sanierungsarbeiten der Kläger „noch nicht fertiggestellte Bauteile“ in Höhe von 5 Mark 1914 pro Quadratmeter bzw. einen Zuschlag für eine (in dem Versicherungsantrag nicht genannte) Garage von 700 Mark 1914 vorgenommen und die von ihm aufgemessene tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt hat. Selbst unter Berücksichtigung des Abschlags von 5 Mark/qm wäre es wie unter (b) ausgeführt nach den Größenangaben im Versicherungsantrag vom 5. September 2002 (fast) bei dem dort angesetzten Versicherungswert geblieben (70 qm Wohnfläche multipliziert mit einem sanierungsbedingt um 5 Mark reduzierten Basiswert zur Zeit des Versicherungsfalls von 145 Mark 1914 = 10.150 Mark 1914). Der von dem Sachverständigen B für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach dem Wertermittlungsschema des Verbands der Sachversicherer (VdS) Druckstück 772 10/88 ermittelte höhere Versicherungswert 1914 (von 17.474,36 Mark 1914, vgl. Band I Blatt 27 der Akten) ergibt sich allein daraus, dass in die Berechnung nunmehr anstelle der in dem Versicherungsantrag vom 5. September 2002 angegebenen Größe des Gebäudes von insgesamt 70 qm Wohnfläche die von dem Sachverständigen aufgemessene tatsächliche Wohnfläche des Gebäudes von 115,44 qm (nebst Zuschlag in Höhe von 700 Mark 1914 für eine Garage) eingestellt wurde mit der Folge, dass die (vereinbarte) Versicherungssumme von 10.800 Mark 1914 um (17.474,36 Mark 1914 minus 10.800 Mark 1914 =) 6.674,36 Mark 1914 (= 38 %) zu niedrig war.
(5) Nach dem Sachvortrag der Beklagten in Verbindung mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen B war daher schon bei Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung und auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme erheblich, nämlich um mehr als 35 % niedriger als der Versicherungswert des versicherten Gebäudes der Kläger. Hiervon ist der Senat aus den unter (1) bis (5) ausgeführten Gründen gemäß § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt (zu dem insoweit geltenden Maßstab vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen; dazu, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr zu erachten, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2017, BeckRS 2017, 135828 Rn. 12; Beschluss vom 24. Juni 2003, NJW 2003, S. 2527, 2528; Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, VersR 1965, S. 781; siehe auch von Selle, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 141 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).
(6) Bei Vorliegen einer solchen Unterversicherung kann die Beklagte die von ihr wegen des Versicherungsfalls zu leistende Entschädigung sowie die versicherten Kosten nach § 26 Nr. 9 VGB 2001 in der Weise kürzen, dass der Schaden mit der Versicherungssumme multipliziert und durch den Versicherungswert geteilt wird (zu dieser Rechenformel vgl. etwa Car, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. Mai 2025, § 75 Rn. 4).
Hier hätte sie die Entschädigung und die Erstattung der versicherten Kosten daher mit
10.800,00 Mark 1914 Versicherungssumme : 17.474,36 Mark 1914 Versicherungswert = 0,62 multiplizieren, d. h. um 38 % kürzen können.
(7) Tatsächlich hat die Beklagte wegen der Unterversicherung des Gebäudes nur eine Kürzung um 15 % vorgenommen. Diese Kürzung ist aus den unter (1) bis (6) genannten Gründen nicht zu beanstanden.
(8) Der Berufungseinwand der Kläger, eine von ihnen durchgeführte KI-Anfrage habe ihre abweichende Auffassung bestätigt, bedarf keiner weitergehenden Erörterung (zur eingeschränkten Verlässlichkeit von KI-Auskünften vgl. anschaulich den Beitrag im ZDF unter https://share.google/hMU0LyVwwykZuwgDQ).
dd. Die Kläger sind mit dem Erwerb des Eigentums an der versicherten Sache
gemäß § 95 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes in die Rechts- und Pflichtenstellung der Voreigentümerin eingerückt und müssen daher die Leistungskürzung der Beklagten wegen Unterversicherung gegen sich gelten lassen (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 95 Rn. 14.).
ee. Sie können dieser Leistungskürzung auch nicht entgegenhalten, sie seien von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags nicht ordnungsgemäß beraten worden. Denn es gab keinen Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Vielmehr sind die Kläger mit dem Erwerb des versicherten Gebäudes in den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag eingetreten. Es gab also keine Beratungssituation im Rahmen eines Vertragsschlusses der Parteien.
ff. Soweit die Kläger behaupten, die fehlerhaften Größenangaben im Versicherungsantrag ihrer Voreigentümerin vom 5. September 2002 (Anlage B 2, Band I Blatt 152 der Akten) seien dem aus dem Antragsformular ersichtlichen Versicherungsvermittler anzulasten, bietet ihr Sachvortrag für diese Annahme keine konkreten Anhaltspunkte.
gg. Dem Parteivortrag ist auch nicht zu entnehmen, dass für die Beklagte nach dem Eintritt der Kläger in das Vertragsverhältnis ein konkreter Anlass bestand, diese über eine Unterversicherung des Gebäudes und deren Folgen zu beraten.
hh. Nach allem wäre zumindest eine von der Beklagten wegen der Unterversicherung des Gebäudes vorgenommene Kürzung der Versicherungsleistung um 15 % berechtigt.
e. Von dem in Höhe von 24.884,49 Euro geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Aufräumungs- und Abbruchkosten stünde den Klägern nach § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 allenfalls ein Betrag in Höhe von 1.242,50 Euro zu.
aa. Insoweit haben die Kläger von der Beklagten auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Angebots vom 31. März 2017 (Anlage K 9, Band I Blatt 95 ff. der Akten) Erstattung versicherter (Aufräumungs- und Abbruch-) Kosten gemäß § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 in Höhe von 24.884,49 Euro netto verlangt und hierzu in ihrer Klageschrift (Band I Blatt 7 der Akten) ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2013 (IV ZR 228/12, NJW-RR 2013, S. 1252 ff.) wie folgt wörtlich zitiert:
„Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadensminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3 lit. a AFB 87 setzt nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat.“
bb. Das Landgericht hat dieses Vorbringen der Kläger als Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 verstanden und hierzu in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Band I Blatt 246 f. der Akten) ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine fiktive Abrechnung von versicherten Kosten möglich. Insoweit hat sich der BGH in der vom Kläger bereits zitierten Entscheidung … eindeutig positioniert.“ (Hervorhebung nur hier)
cc. Die Beklagte hat in der Folgezeit darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung nicht über einen Erstattungsanspruch nach § 3 Nrn. 1 und 3 lit. a AFB 87 entschieden hat (dies entspräche hier einem Anspruch auf Erstattung versicherter Aufräumungs- und Abbruchkosten gemäß § 2 Nr. 1 a) VGB 2001), sondern über einen Anspruch auf Abschlagszahlungen auf einen solchen Anspruch aus § 16 Nr. 1 Satz 2 AFB 87 (hier: § 27 Nr. 1 Satz 2 VGB 2001).
dd. Tatsächlich heißt es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2013 (NJW-RR 2013, S. 1252 ff. Rn. 15 f.):
„Die Kl. hat gegen die Bekl. nach § 3 Nr. 1 und Nr. 3 lit. a AFB 87 i. V. mit § 16 Nr. 1 S. 2 AFB 87 wegen der Schadensminderungskosten und der Aufräumungs- und Abbruchkosten Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe von … setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer die diesbezüglichen Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat.“ (Hervorhebungen nur hier)
Diese Ausführungen erhellen ohne weiteres aus der Funktion eines Vorschussanspruchs, dem Berechtigten die Durchführung von Arbeiten (finanziell) zu ermöglichen.
ee. Aus der vorstehend wiedergegebenen Urteilspassage ergibt sich aber entgegen der Annahme des Landgerichts nicht, dass die versicherten Kosten fiktiv abgerechnet werden können; solches steht auch sonst an keiner Stelle des vorgenannten Urteils.
ff. Vielmehr kann nur die Schätzung der voraussichtlichen Mindestkosten, aus denen sich die Höhe einer angemessenen Abschlagszahlung ergibt, anhand eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags erfolgen (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda Rn. 31).
gg. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt zudem eine besondere Fallkonstellation zugrunde, bei der sich auf dem ehemals bebauten Grundstück des Versicherungsnehmers „nur noch Brandreste des versicherten Gebäudes befinden, die eine bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks auch im Hinblick auf einen Wiederaufbau verhindern“ und deshalb der Abbruch dieser Reste und deren Aufräumung den versicherten Schaden darstellen (vgl. ebenda, Rn. 23 a. E.).
Im vorliegenden Fall ist das versicherte Gebäude als solches intakt geblieben: Nach dem Gutachten des Sachverständigen B vom 9. Juli 2017 (Anlage K 4, Band I Blatt 13 ff., 23 ff. der Akten) ist der Brand im Elektroverteilerkasten im Keller des Gebäudes ausgebrochen und hat vor allem diesen zerstört, während der von dem Sachverständigen kalkulierte umfangreiche Wiederherstellungsaufwand im Wesentlichen auf Rauch und Ruß beruht, der sich (durch sanierungsbedingt noch nicht verschlossene Deckendurchbrüche) im gesamten Gebäude verteilt hat, durch die in dem Gutachten genannten Maßnahmen aber wieder entfernt werden kann. Im vorliegenden Fall ist daher die in dem Versicherungsvertrag der Parteien vorgesehene Unterscheidung zwischen versichertem Schaden und versicherten (Aufräumungs- und Abbruch-) Kosten zu beachten.
hh. Abschlagszahlungen im Sinne des § 27 Nr. 1 Satz 2 VGB 2001 sind nach Abschluss der Aufräumungs- und Abbruchkosten konkret abzurechnen; den Anspruchsteller trifft insoweit eine Rechenschaftspflicht nach § 259 BGB (vgl. Looschelders, in: MünchKommVVG, 3. Auflage 2022, § 83 Rn. 52).
ii. Eine Vorschusspflicht des Versicherers entsteht nicht kraft Gesetzes (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 VVG) oder Vertrags, sondern nur bei einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsnehmers; dies ergibt sich hier aus § 27 Nr. 1 Satz 2 VGB 2001 („Sie können … einen Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage
der Sache mindestens zu zahlen ist“).
jj. Ein solches Verlangen ist durch eine einseitige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer zum Ausdruck zu bringen (vgl. nur Looschelders, in: MünchKommVVG, 3. Auflage 2022, § 83 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen).
kk. In prozessualer Hinsicht bildet das Verlangen einer Abschlagszahlung (Vorschuss) gemäß § 27 Nr. 1 Satz 2 VGB 2001 auf einen Anspruch auf Erstattung versicherter Aufräumungs- und Abbruchkosten im Sinne des § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 gegenüber letzterem Anspruch einen anderen Streitgegenstand (vgl. Becker-Eberhard, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 263 Rn. 10; Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 1997, NJW-RR 1998, S. 1006 f.; Rast, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Juli 2025, § 637 Rn. 258, Busche, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 637 Rn. 25; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 17. Mai 2019, I-19 U 187/18, juris Rn. 30, jeweils zum werkvertraglichen Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB). Dies hat das Landgericht verkannt.
ll. Auf die unter cc. geschilderten Einwände der Beklagten hin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2019 (Band II Blatt 258 f. der Akten) ausgeführt, das unter aa. zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2013 gebe dem Versicherungsnehmer zumindest das Recht, einen Vorschuss für Aufräum- und Abräumkosten fiktiv geltend zu machen. Im vorliegenden Fall stelle sich jedoch folgende Frage. Sodann haben die Kläger ausgeführt, sie hätten die notwendigen Aufräum- und Abbrucharbeiten inzwischen „in Eigenleistung und mit Hilfe von Freunden und Bekannten … durchgeführt“, und seien insoweit der Ansicht, es könne der Beklagten nicht zugutekommen, dass sie „bis heute nicht gezahlt“ habe.
mm. Der Senat entnimmt diesen Ausführungen nicht eindeutig eine Willenserklärung der Kläger gegenüber der Beklagten, nunmehr anstelle eines Erstattungsanspruchs aus § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 einen Anspruch auf Abschlagszahlungen (Kostenvorschuss) aus § 27 Nr. 1 Satz 2 VGB 2001 zu verlangen, auch nicht eine eindeutige prozessuale Erklärung gegenüber dem Gericht, nunmehr anstelle des zunächst eingeklagten Anspruchs auf Erstattung fiktiver Aufräumungs- und Abbruchkosten gemäß § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 im Wege einer Klageänderung einen Vorschussanspruch aus § 27 Nr. 1 Satz 2 VGB 2001 geltend machen zu wollen.
nn. Eine solche Klageänderung wäre nach ihrem oben wiedergegebenen Sachvortrag auch nicht mehr sinnvoll gewesen, da ein Anspruch auf Vorschusszahlung seinem Wesen und Zweck nach immer nur im Voraus verlangt werden kann, d. h. insoweit, als die vorzunehmenden Arbeiten und die damit verbundenen Kosten noch nicht geleistet worden sind (vgl. Rast, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Juli 2025, § 637 Rn. 196 zu § 637 Abs. 3 BGB). Für bereits erbrachte Aufräum- und Abbrucharbeiten sind keine künftigen Kosten mehr zu erwarten, für die gemäß § 27 Nr. 1 Satz 2 VGB 2001 Vorschüsse geleistet werden könnten.
oo. Vielmehr sind die Kosten bereits erbrachter Aufräum- und Abbrucharbeiten konkret abzurechnen und können gemäß § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 als versicherte Kosten geltend gemacht werden (dazu, dass fiktive Kosten auch nicht als Vorschuss geltend gemacht werden könnten, vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 2017, 10 U 811/16, WM 2018, S. 1518 ff., juris Rn. 109 zu einem Vorschuss auf Schadensminderungskosten; die Höhe eines Vorschusses ist nicht fiktiv zu bestimmen, sondern durch eine Schätzung der voraussichtlich zu erwartenden Kosten).
pp. Versicherte Kosten sind nach herrschender Ansicht die tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 4. Auflage 2015, § 40 Rn. 25, 35; Spielmann, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 26 E. Rn. 15; dazu, dass die VGB 2010 dies ausdrücklich klarstellen, vgl. Pardey u. a., Schadenrecht, 1. Auflage 2023, Wohngebäudeversicherung Rn. 26). Für Eigenleistungen wird in der Literatur je nach Art und Qualität eine pauschale Abrechnung nach Stunden und für einfache Arbeiten ein Stundenlohn von 10 Euro für angemessen gehalten (Spielmann, in: Martin u. a., Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 26 E. Rn. 13).
(1) Aufgrund einer entsprechenden Auflage des Senats haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 (Blatt 160 ff. der OLG-Akten) die von ihnen in Eigenleistung durchgeführte Aufräum- und Abbrucharbeiten dargelegt. Dabei haben sie auch Arbeitsstunden Dritter in Ansatz gebracht, insoweit aber nicht vorgetragen, dass ihnen hierdurch Kosten entstanden sind. Als Eigenleistungen können nur die von den Klägern selbst erbrachten Arbeiten berücksichtigt werden.
(2) Bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat hat der Kläger angegeben, er habe am 2. April 2022 zusammen mit der Klägerin je 6 Stunden für die Entfernung von Rigipswänden und Dämmung in der Küche im EG aufgewandt, am 9. April 2022 selbst 7 Stunden für die Entfernung der Dämmung im Flur des EG, am 16. April 2022 selbst 4 Stunden für die Demontage gerissener Fliesen im Flur des EG, am 23. und 30. April 2022 selbst insgesamt 11 Stunden für den Abriss der Holzdeckenverkleidung, am 7. und 14. Mai 2022 selbst insgesamt 4 Stunden für die Demontage verbrannter Rohre bzw. Leitungen, am 28. Mai 2022 und am 4. Juni 2022 selbst insgesamt 9 Stunden für das Schleifen von Deckenbalken bzw. -konstruktion, am 18. Juni 2022 selbst 8 Stunden für das Vorbehandeln und Abkärchern aller Kellerräume sowie für die Abholung, Nutzung und Rückgabe eines Arbeitsfahrzeugs der Firma I einschließlich Nutzung der Absauganlage der an dem Fahrzeug angebrachten Absauganlage für die Schmutzwasserentsorgung und am 2. Juli 2022 selbst 4 Stunden für den Abtransport von Holz und Dämmung zu den Eltern des Klägers in Bundesland1. Hiernach haben die Kläger insgesamt 63 Stunden Aufräum- und Abbrucharbeiten in Eigenleistung erbracht.
(3) Bei einem in dem fraglichen Zeitraum geltenden Mindestlohn von 9,82 Euro bzw. (ab 1. Juli 2022) 10,45 Euro brutto erschiene der in der Kommentarliteratur angenommene Stundenlohn von 10 Euro angemessen.
(4) Hieraus ergäben sich erstattungsfähige Kosten von (63 Stunden x 10 Euro =) 630 Euro.
(5) Setzte man diesen die von den Klägern geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von (150 km x 0,75 Euro =) 112,50 Euro für die Fahrt nach Bundesland1 und (anteilige) Kosten für die (gemeinschaftliche) Anmietung einer Absetzmulde in Höhe von 500 Euro (vgl. Anlage K 18, Blatt 163 der OLG-Akten) hinzu, ergäben sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt (630 + 112,50 + 500 =) 1.242,50 Euro.
(6) Nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger stünde ihnen daher nach § 2 Nr. 1 a) VGB 2001 (nur) ein Betrag in dieser Höhe zu.
f. Nach allem war das angegriffene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.
3. Die Berufung der Kläger bleibt erfolglos.
a. Sie können von der Beklagten keine Entschädigung für den streitgegenständlichen Brandschaden verlangen, weil diese aus den unter 2. genannten Gründen insoweit leistungsfrei, jedenfalls aber dazu berechtigt ist, die Entschädigung so weit zu kürzen, dass nach ihrer vorgerichtlichen Zahlung kein Anspruch verbleibt.
b. Unabhängig davon steht den Klägern ein Anspruch auf Ersatz des ortsüblichen Mietwerts des versicherten Wohngebäudes aus § 3 Nr. 1 b) VGB 2001 aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen nicht zu. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgender Anmerkung: Es kommt nicht darauf an, was ein Versicherungsnehmer in der konkreten Lebenssituation der Kläger von einem Versicherer erhofft oder erwartet. Entscheidend ist allein, wie die in den Vertrag der Parteien einbezogene allgemeine Versicherungsbedingung wonach die Beklagte unter den dort genannten Voraussetzungen den Mietwert der von dem Versicherungsnehmer selbst bewohnten Wohnräume ersetzt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu verstehen ist. Ein solcher Versicherungsnehmer würde nicht annehmen, dass er Wohnräume, die er noch nicht bezogen ist, bewohnt.
4. Dem weiteren Vorbringen der Kläger misst der Senat aus den vorstehenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
6. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 86 VVG
- § 26 VVG
- § 23 VVG
- § 95 VVG
- § 32 VVG
- § 28 VVG
- § 286 ZPO
- § 81 VVG
- § 306 BGB
- § 307 BGB
- § 637 BGB
- § 823 BGB
- Art. 103 GG
- § 22 VVG
- § 529 ZPO
- § 259 BGB
- § 280 BGB
- Art. 101 GG
- § 1 VVG
- § 6 VVG
- § 74 VVG
- § 75 VVG
- § 82 VVG
- § 83 VVG
- § 281 ZPO
- § 308 ZPO
- § 531 ZPO
- § 540 ZPO
- § 543 ZPO
- § 708 ZPO
- § 91 ZPO
Außerdem: § 13 NAV, Art. 1 VVGEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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