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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 81 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 81 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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