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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 75 VVG – Unterversicherung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 75 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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