Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 22 VVG – Arglistige Täuschung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 22 VVG? Zitiere den Wortlaut.“