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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 32 VVG – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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