Zum Inhalt springen
Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 33 VVG – Fälligkeit

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 33 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten