Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2025 – 14 U 103/23
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2025:0208.14U103.23.00
- Normenkette
- § 662 BGB, § 666 BGB, § 667 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB ... mehr
Leitsatz
Zur Abgrenzung von Auftrags- und Gefälligkeitsverhältnis bei Kontoabhebungen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am XX.XX.1932 geborene Klägerin, vertreten durch ihren Enkel als vorläufigem Betreuer, hat die vorliegenden Klage erhoben; sie ist nach Klageerhebung verstorben und von ihrem Enkel beerbt worden. Nunmehr nimmt dieser die Beklagte auf (Rück-)Zahlung von Beträgen in Anspruch, die sie von Konten der Erblasserin abgehoben hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen:
Ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten im Sinne der §§ 662, 667 BGB sei nicht feststellbar. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nur pauschal behauptet, die Erblasserin habe der Beklagten durch Einräumung einer Kontovollmacht einen entsprechenden Auftrag erteilt. Dies genüge nicht, weil eine Kontovollmacht auch aus Gefälligkeit genutzt werden könne. Die Erteilung einer Kontovollmacht begründe nur dann einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB, wenn sie nicht nur aus Gefälligkeit, sondern mit Rechtsbindungswillen erfolge. Hierzu müsse sich aus objektiven Kriterien ergeben, dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Bindung herbeiführen wollten. Dabei seien vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Begünstigten und die Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen. Erfolge die Erteilung der Kontovollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, werde in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt; der andere solle grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer anzugeben und zu belegen. Dies habe der Bundesgerichtshof für das Verhältnis zwischen Eheleuten entschieden (vgl. Urteil vom 5. Juli 2000, NJW 2000, S. 3199 ff., juris Rn. 13 f.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 9. September 2004, 4 U 168/03, juris Rn. 18 f.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2006, 4 U 102/05, juris Rn. 23 ff.), sei aber auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn es sei davon auszugehen, dass die Erblasserin der Beklagten die Kontovollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt habe. Hierfür spreche zunächst, dass sich die Vollmacht auf ein Konto mit erheblichem Guthaben beziehe, was für sich genommen schon ein besonderes Vertrauen voraussetze. Zudem habe die Erblasserin zuvor eine dem Kläger (ihrem testamentarischen Erben) erteilte Kontovollmacht widerrufen gehabt; dies lasse auf ein im Vergleich zum Kläger mindestens genauso hohes Vertrauen der Erblasserin zu der Beklagten schließen. Ferner habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Familie seit ihrer Kindheit mit der Erblasserin bekannt gewesen sei und sie (die Beklagte) seit 2016 bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2021 intensiven Kontakt und eine enge Beziehung zu dieser gehabt habe. Die vorliegende Klage sei auch nicht von der Erblasserin selbst erhoben worden, sondern von deren Erben als vorläufigem Betreuer.
Die Erblasserin habe hierzu nicht mehr angehört werden können. Ihr stattdessen angehörte Erbe, der Kläger, habe bestätigt, dass der Erblasserin die hohen Konto-abhebungen bekannt gewesen seien, sie ihm Erklärungen hierzu aber verweigert habe. Zum Verhältnis zwischen Erblasserin und Beklagter habe er nichts Näheres gesagt.
Nach dem Vortrag der Beklagten habe diese nur als Botin der Erblasserin die einzelnen Geldbeträge jeweils von deren Konto abheben und unmittelbar an die Erblasserin abliefern, nicht aber darüber hinausgehend deren Vermögen verwalten sollen. Daher sei nicht anzunehmen, dass die Beklagte die Kontoverfügungen gegenüber der Erblasserin habe belegen sollen und sich dessen bewusst gewesen sei. Hiergegen spreche bereits, dass die Erblasserin - unstreitig - niemals eine solche Rechnungslegung von der Beklagten verlangt habe.
Nach allem sei durch die Erteilung der Kontovollmacht an die Beklagte kein Auftrags-verhältnis im Sinne des § 662 BGB zustande gekommen.
Daher komme es auch nicht darauf an, ob eine etwaige Fälschung des als Anlage K 10 (Band I Blatt 23 der Akten) vorgelegten, im Namen der Erblasserin verfassten Schreibens durch die Beklagte Zweifel an deren Zuverlässigkeit als Auftragnehmerin begründete und dies der Verwirkung eines auftragsrechtlichen Auskunftsanspruchs entgegenstünde (wie vom Bundesgerichtshof unter anderem in dem Beschluss vom 26. Juni 2008, III ZR 30/08, juris Rn. 3 angenommen). Insoweit bedürfe es auch nicht der Einholung eines graphologischen Gutachtens.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die Beklagte zu. Es sei schon nicht feststellbar, dass die Beklagte durch die streitgegenständlichen Geldabhebungen im Sinne dieser Vorschriften etwas erlangt habe. Die Bank1 habe die Geldbeträge jeweils an die Beklagte als Vertreterin der Erblasserin ausgezahlt, hierdurch also das Vermögen der Erblasserin mehren wollen.
Für die Vermutung des Klägers, die Beklagte habe die ihr eingeräumte Kontovollmacht missbraucht und die abgehobenen Gelder (teilweise) für sich vereinnahmt, bestünden keine Anhaltspunkte. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung selbst angegeben, die Erblasserin habe - von ihm auf die hohen Kontoabhebungen angesprochen - Erklärungen hierzu abgelehnt und ihm wegen seiner Einmischung sogar die zuvor erteilte Kontovollmacht entzogen. Die Erblasserin habe also offenbar selbst über Abhebungen von ihrem Konto bestimmen wollen und auch bestimmt, was gegen ein eigenmächtiges Verhalten der Beklagten spreche. Dies gehe zu Lasten des Klägers, da er die Beweislast dafür trage, dass die Beklagte durch eine Geschäftsführung oder einen Eingriff in das Vermögen der Erblasserin etwas erlangt habe.
Aus dem selbem Grund scheide auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 246, 266 StGB aus.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 19. April 2023 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt unzulängliche Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.
Dieses habe seinen Anspruch auf ein zügiges und faires Verfahren, auf Gewährung rechtlichen Gehörs und prozessuale Gleichbehandlung verletzt, indem es zweieinhalb Jahre bis zur ersten mündlichen Verhandlung habe verstreichen lassen und dann in der mündlichen Verhandlung die Beklagte ausgiebig angehört habe, ohne ihn (den Kläger) ergänzend hierzu anzuhören oder ihm - wie in der Verhandlung zugesagt - vor einer etwaigen Verwertung im Urteil anderweitig eine Stellungnahmemöglichkeit zu dem neuen mündlichen Beklagtenvortrag zu geben. Dann habe das Landgericht die mündliche Schilderung der Beklagten, wonach deren Familie seit ihrer Kindheit mit der Erblasserin bekannt gewesen sei, und sie (die Beklagte) seit 2016 bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2021 intensiven Kontakt und eine enge Beziehung zu dieser gehabt habe, in seinem Urteil als unstreitig dargestellt, obwohl er (der Kläger) dies mit nachgereichtem Schriftsatz vom 16. März 2023 (Band II Blatt 311 der Akten) bestritten habe. Dabei habe das Landgericht zugleich gegen den Beibringungsgrundsatz und gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen. Denn es habe von der Beklagten bis dahin nicht gehaltenen Sachvortrag bei deren persönlicher Anhörung erfragt und es anschließend versäumt, die mündlichen Angaben der Beklagten einer Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu unterziehen. Dies sei aber geboten gewesen, weil die Angaben - wie die offensicht-liche Fälschung des als Anlage K 10 vorgelegten Schreibens durch die Beklagte zeige - unglaubhaft seien.
Richtigerweise hätte das Landgericht den neuen Sachvortrag der Beklagten zu ihrem angeblichen besonderen Vertrauensverhältnis mit der Erblasserin nach § 296 Abs. 2 i. V. m. § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen müssen. Jedenfalls hätte es ihm (dem Kläger) insoweit einen Schriftsatznachlass gewähren oder auf das Bestreiten eines besonderen Vertrauensverhältnisses der Erblasserin zu der Beklagten in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 16. März 2023 hin die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiedereröffnen müssen.
Tatsächlich habe die Erblasserin kein besonderes Vertrauensverhältnis zu der Beklagten gehabt, insbesondere kein Mutter-Tochter-ähnliches Verhältnis. Er selbst (der Kläger) sei mit seinen Eltern im Haus seiner Großmutter (der Erblasserin) aufgewachsen; dabei sei ihm die Beklagte in all den Jahren nicht begegnet und auch nicht von der Erblasserin erwähnt worden; hierfür benennt der Kläger seine Mutter Vorname1 Q als Zeugin. Die beste Freundin der Erblasserin X könne zudem als Zeugin bekunden, dass die Erblasserin die Beklagte erstmals nach Beginn ihrer Pflegetätigkeit erwähnt habe; hätte die Beklagte ein langjähriges Mutter-Tochter-ähnliches Verhältnis zur Erblasserin gehabt, wäre dies der Zeugin X sicher bekannt. Auch habe die Erblasserin bereits zu Beginn der Pflegetätigkeit der Beklagten eine beginnende Demenz gezeigt, weshalb er (der Kläger) sich bei ihr aus Sorge über die für ihn nicht nachvollziehbaren hohen Kontoabhebungen erkundigt habe. Die Erblasserin, die schon immer eine recht eigenwillige, wenn nicht sogar starrköpfige Persönlichkeit gewesen sei, habe dies jedoch als reine Bevormundung empfunden und seine Einmischung barsch zurückgewiesen.
Ferner macht der Kläger nunmehr geltend, die hohen Kontoabhebungen seien der Erblasserin nicht bewusst gewesen; denn nach deren Tod hätten er (der Kläger) und seine insoweit als Zeugin benannte Ehefrau Vorname2 Q die Kontoauszüge in der Wohnung verteilt gefunden, manche in noch ungeöffneten Briefen der Bank1.
Ferner stellt der Kläger in Abrede, dass die Beklagte stets zusammen mit der Erblasserin zur Bank gefahren sei, um dort Geld für sie abzuheben. Die Erblasserin sei hierzu nämlich zuletzt körperlich nicht mehr in der Lage gewesen, was seine Mutter Vorname1 Q und der Hausarzt der Erblasserin, Y, bezeugen könnten.
Der Kläger meint, auf die von ihm gerügten Verfahrensmängel komme es letztlich nicht an, weil die Klage schon nach dem unstreitigen Parteivortrag begründet sei: Die Erblasserin habe der Beklagten eine Kontovollmacht und damit einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB erteilt. Gegenstand eines solchen Auftrags könne auch die tatsächliche Weitergabe von Geldmitteln sein. Im Unterschied zu einem - ebenfalls fremdnützigen und unentgeltlichen - Gefälligkeitsverhältnis setze ein Auftrag beiderseitigen Rechtsbindungswillen voraus. Ob dieser vorliege, richte sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2015, NJW 2015, S. 2818 ff. Rn. 8) danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen müsse. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar sei, dass für den Leistungsempfänger wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stünden und er sich auf die Leistungszusage verlasse, oder, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse habe.
Der in dem Urteil vom 5. Juli 2000 (NJW 2000, S. 3199 ff., juris Rn. 13 f.) aufgestellte Grundsatz, wonach Ehepartner auch in wirtschaftlichen Bereichen regelmäßig nicht aufgrund eines Auftrags gemäß § 662 BGB, sondern aufgrund eines besonderen ehelichen Vertrauensverhältnisses füreinander tätig würden, gelte - wie vom Bundes-gerichtshof durch Beschluss vom 26. Juni 2008 (III ZR 30/08, BeckRS 2008, 17591, Rn. 2 f.) klargestellt - nicht für sonstige persönliche Beziehungen. Daher begründe eine einem Familienmitglied erteilte Generalvollmacht zur Erledigung der Gesamtheit der finanziellen Geschäfte einen Auftrag nach § 662 BGB (vgl. ebenda in Bestätigung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007, ZEV 2008, S. 600 f.).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handele auch als Beauftragter, wer für ein Familienmitglied über Jahre hin sämtliche mit dessen Spar- und Bankkonten zusammenhängende Geschäfte einschließlich der Abhebung und Verwendung von Geldern sowie der Verwaltung des auf einem Sparkonto liegenden Geldes übernehme (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 1994, BeckRS 1994, 6327 Rn. 4) oder über einen längeren Zeitraum die Regelung der Vermögensangelegenheiten mittels Bankvollmacht (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. Juni 2012, BeckRS 2012, 141222) bzw. das regelmäßige Abheben und Abliefern größerer Geldbeträge auf der Grundlage einer Generalvollmacht für „private und behördliche Angelegenheiten“ (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 4. November 2002, NJOZ 2003, S. 655, 656). Eine enge familiäre Beziehung oder ein inniges Vertrauensverhältnis stehe der Annahme eines Auftrags nicht entgegen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 1994, BeckRS 1994, 6327 Rn. 6; Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19. März 2013, BeckRS 2013, 6305, juris Rn. 80 ff., 86).
Nach diesen Grundsätzen habe zwischen der Erblasserin und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden, weil die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum Besitz an deren EC-Karte gehabt und von deren Konto insgesamt 56.090 Euro abgehoben habe.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse als Auftragnehmerin die auftragsgemäße Verwendung der erlangten Beträge darlegen und beweisen. Der Verbleib der Gelder sei nicht nachvollziehbar, weil die Erblasserin in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich nur einen monatlichen Bargeldbedarf von 625 Euro, insgesamt (39 x 625 =) 24.375 Euro, gehabt habe. Auch setze ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht das Bestehen eines Auftragsverhältnisses voraus, sondern könne ebenso in anderen Rechtsbeziehungen bestehen.
Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas erlangt habe. Der Bundesgerichtshof nehme - wie schon das Reichsgericht - an, dass bei einer auf Herausgabe der durch Abhebung von einem Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung gerichteten Klage der Abhebende die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (als Rechtsgrund) trage (vgl. etwa Urteil vom 14. November 2006, NJW-RR 2007, S. 488 ff., 490). Die obergerichtliche Rechtsprechung folge dem. Er (der Kläger) müsse also nicht - wie vom Landgericht angenommen - darlegen und beweisen, dass die Beklagte die von ihr abgehobenen Beträge für sich verwendet habe; denn sie habe durch die Kontoabhebungen jedenfalls Besitz an den ausgezahlten Banknoten erlangt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1998, 11 U 77/97, BeckRS 1998, 8321 ff. Rn. 41 zu einem Auftrags-verhältnis). Im Übrigen habe er (der Kläger) schon erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum ein nagelneues Auto angeschafft habe, was sich angesichts der von ihr dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse schwer erklären lasse.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 26. Juli 2023 (Band II Blatt 387 ff. der Akten) verwiesen.
Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und
das Versäumnisurteil vom 7. Oktober 2020 aufrechtzuerhalten und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf die durch das vorgenannte Versäumnisurteil titulierte Forderung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Das Landgericht habe ein Auftragsverhältnis zwischen ihr (der Beklagten) und der Erblasserin zu Recht verneint. Dass ihr die Erblasserin am 28. März 2019 eine Kontovollmacht erteilt habe, genüge hierfür nicht. Einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hätten die Erblasserin und sie (die Beklagte) nicht gehabt; insbesondere habe die Erblasserin keine Rechnungslegung durch sie (die Beklagte) gewünscht. Vielmehr habe sie ihr jeweils eine strikte Anweisung zur Abhebung eines bestimmten Betrags, oft auch zum Ausdrucken eines Kontoauszugs, gegeben und über die weitere Verwendung ausschließlich selbst entschieden. Die vom Kläger angeführten Urteile seien zu anders gelagerten Sachverhalten ergangen, in denen weitergehende Aufgaben übertragen worden seien, etwa die Bezahlung von Rechnungen oder die Regelung bzw. Verwaltung sonstiger finanzieller Angelegenheiten. Demgegenüber werde schon aus dem Klagevortrag deutlich, dass die Erblasserin darauf bestanden habe, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, und sich insoweit jegliche Einmischung verbeten habe. Dementsprechend sei sie (die Beklagte) nicht in finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin tätig geworden, weshalb es einer Rechnungslegung durch sie auch gar nicht bedurft habe.
Entgegen der Darstellung des Klägers habe sie (die Beklagte) in dem fraglichen Zeitraum kein neues Auto, sondern ein altes, bereits 92.000 Kilometer gelaufenes Auto gekauft, und zwar für 800 Euro, die sie in zwei Raten bezahlt habe.
Das Landgericht habe auch zu Recht angenommen, dass zwischen ihr (der Beklagten) und der Erblasserin ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, nachdem sie sich schon lange gekannt hätten. Sie hätten sich regelmäßig getroffen, um gemeinsam Ausflüge zu unternehmen oder Kaffee zu trinken. Auch die Erteilung der Kontovollmacht sei Ausdruck besonderen Vertrauens und des Wunsches der Erblasserin gewesen, gerade von ihr (der Beklagten) Hilfestellung zu bekommen.
Ein Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere bereits an dem fehlenden Nachweis, dass sie (die Beklagte) die streitgegenständlichen Geld-beträge erlangt habe. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen, weil sie - wie erstinstanzlich wiederholt vorgetragen - vom Konto abgehobenes Geld jeweils unmittelbar der Erblasserin ausgehändigt habe.
Aus demselben Grund stehe dem Kläger auch kein deliktsrechtlicher Anspruch gegen sie zu. Von dem strafrechtlichen Vorwurf sei sie mangels Beweises freigesprochen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 (Band II Blatt 406 ff. der Akten) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat sein Urteil zwar fehlerhaft begründet, jedoch im Ergebnis richtig entschieden.
1. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch in Höhe von 32.555 Euro gegen die Beklagte zu.
aa. Gemäß § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Ein in dieser Weise verpflichtendes Auftragsverhältnis setzt den Abschluss eines entsprechenden Vertrags zwischen dem Beauftragten und dem Begünstigen voraus, d. h. einen beiderseitigen Rechtsbindungswillen, der bei einem unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnis fehlt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2000, NJW 2000, S. 3199 ff., juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juni 2012, BeckRS 2012, 14989 Rn. 14 ff.; Riesenhuber, in: Gsell u. a., BGB, Stand 15. Juli 2024, § 662 Rn. 55; Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 29).
(1) Ob die Beteiligten mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, ist nach allgemeinen Grundsätzen im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. Riesenhuber, in: Gsell u. a., BGB, Stand 15. Juli 2024, § 662 Rn. 55; Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 29). Gemäß §§ 133, 157 BGB sind empfangsbedürftige Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. etwa Wendtland, in: Hau u. a., BGB, Stand 1. August 2024, § 133 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Hat der Empfänger die Erklärung so verstanden, wie sie vom Erklärenden gemeint war, kommt es auf einen hiervon möglicherweise abweichenden objektiven Erklärungswert nicht an (falsa demonstratio non nocet). Sind sich die Beteiligten hingegen nicht darüber einig, was zwischen ihnen tatsächlich vereinbart ist, oder ergeben sich aus sonstigen Gründen Zweifel am Vertragsinhalt, gilt das objektiv Erklärte (vgl. ebenda mit weiteren Nach-weisen) und es ist darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die vom Erklärenden gewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen. Dabei sind neben dem Wortlaut der Erklärung die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungs-handlung sowie die mit der Vereinbarung verfolgten Interessen und Zwecke zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, GRUR 2021, S. 721 ff. Rn. 21; Urteil vom 6. Dezember 2017, NJW-RR 2018, S. 822 ff., juris Rn. 29 f.; Urteil vom 5. März 2015, NJW 2015, S. 1672 ff. Rn. 21; MünchKommBGB/Busche, 9. Auflage 2021, § 133 Rn. 63 ff., 72 ff., § 157 Rn. 3 ff., 7 f., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Eine Willenserklärung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen; dann kommt es für die Auslegung auf den Erklärungswert dieses Verhaltens an. So kann es für einen Willen zur vertraglichen Bindung sprechen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2012, BeckRS 2012, 14989 Rn. 14; Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 30); gegen einen Verpflichtungswillen des Leistenden kann sprechen, dass ihn angesichts der Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit Haftungsrisiken oder Pflichten- etwa zur Rechenschaft - unangemessen belasten (vgl. Riesenhuber, in: Gsell u. a., BGB, Stand 15. Juli 2024, § 662 Rn. 56).
(2) Der Grundsatz, wonach Ehepartner auch in wirtschaftlichen Bereichen regelmäßig nicht aufgrund eines Auftrags gemäß § 662 BGB, sondern aufgrund eines besonderen ehelichen Vertrauensverhältnisses füreinander tätig werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2000, NJW 2000, S. 3199 ff., juris Rn. 13 f.) gilt nicht für sonstige persönliche Beziehungen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2008, III ZR 30/08, BeckRS 2008, 17591; dazu, dass dies nicht den umgekehrten Schluss rechtfertigt, abseits einer Ehe sei ein verbindlicher Auftrag zu vermuten, vgl. Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 32).
(3) Die Erteilung einer Kontovollmacht begründet nur im Außenverhältnis Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, lässt aber für sich genommen keine verlässlichen Schlüsse auf einen im Innenverhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2000, NJW 2000, S. 3199 ff., juris Rn. 14).
(4) Es hängt von Umständen des Einzelfalls ab, ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten, etwa durch die Erteilung einer Kontovollmacht, ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis; dies zu beurteilen obliegt dem Tatrichter (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2012, BeckRS 2012, 14989 Rn. 16).
(a) So wurde in den vom Kläger angeführten Entscheidungen ein Auftragsverhältnis angenommen, wenn über Jahre hin sämtliche mit den Spar- und Bankkonten zusammen-hängenden Geschäfte einschließlich der Abhebung und Verwendung von Geldern sowie der Verwaltung eines Sparkontos übertragen wurden oder die Regelung der Vermögensangelegenheiten oder - auf der Grundlage einer Generalvollmacht für „private und behördliche Angelegenheiten“ - das regelmäßige Abheben und Abliefern größerer Geldbeträge (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 1994, BeckRS 1994, 6327 Rn. 4; Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. Juni 2012, BeckRS 2012, 141222; Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 4. November 2002, NJOZ 2003, S. 655, 656).
(b) Demgegenüber ist bei der Erteilung einer Kontovollmacht an die Enkelin zwecks Versorgung der Großeltern mit Bargeld ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis angenommen worden (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Oktober 2014, 5 U 7/14, juris Rn. 34).
(5) Schäfer (in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 31, 32) weist zu Recht darauf hin, dass angesichts der Vertragsfreiheit der Beteiligten die für das Zustande-kommen eines Auftragsvertrags erforderlichen Willenserklärungen nicht durch Fiktionen oder „Billigkeitserwägungen im jeweiligen sozialen Kontext“ ersetzt werden dürfen. Ein tatsächliches Verhalten genügt insoweit nur dann, wenn es einer ausdrücklichen Erklärung gleichsteht, weil es im konkreten Fall auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt (vgl. ebenda, Rn. 32).
(6) Auch ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Erklärungswerts einer Äußerung nicht derjenige, in dem der Richter entscheidet, sondern derjenige, in dem die Äußerung erfolgt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 1998, V ZR 360/96, juris Rn. 17; Möslein in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Oktober 2020, § 133 Rn. 5 und 67, Singer, in: Staudinger, BGB 2021, § 133 Rn. 50, auch dazu, dass es insoweit bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf deren Zugang beim Empfänger ankommt).
(7) Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen, die Unentgeltlichkeit und den Inhalt eines Auftrags trägt derjenige, der hieraus Ansprüche herleitet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2004, NJW-RR 2004, S. 927), hier: der Kläger. Diese Darlegungs- und Beweislast gilt auch für den Rechtsbindungs-willen in Abgrenzung zur Gefälligkeit (vgl. Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 100).
bb. (1) Der Kläger macht unter Verweis auf die als Anlage K 1 (Band I Blatt 10 ff. der Akten) vorgelegte Aufstellung geltend, die Beklagte habe in der Zeit von Januar 2017 bis zum 9. März 2020 von den Konten der Erblasserin insgesamt 56.930 Euro abgehoben (2017: 18.300 Euro, 2018: 15.850 Euro, 2019: 16.700 Euro, 2020: 6.080 Euro). Hierzu hat er behauptet, die monatlichen Barabhebungen der Erblasserin hätten sich im Jahr 2016 auf 625 Euro belaufen, da sie nur für Lebensmittel, Friseurbesuche, Nagelpflege und gelegentliche Medikamentenzuzahlungen Bargeld benötigt habe. Der Kläger unterstellt, sie habe auch in den Jahren 2017 bis 2020 monatlich nur 625 Euro Bargeld benötigt, im vorgenannten Zeitraum also (39 Monate x 625 Euro =) 24.375 Euro.
In Höhe der Differenz zwischen dem nach dieser Berechnung von der Erblasserin benötigten und dem tatsächlich von ihren Konten abgehobenen Gesamtbetrag von (56.930 Euro - 24.375 Euro =) 32.555 Euro verlangt er von der Beklagten Herausgabe der abgehobenen Geldbeträge. Er wirft ihr vor, sie habe dieses Geld teilweise für sich verwendet, mithin veruntreut.
Hierzu hat der Kläger erstinstanzlich behauptet, die Erblasserin habe - weil sie nicht gewusst habe, wie man einen Geldautomaten bedient und ihr das Treppensteigen sowie das Ein- und Aussteigen ins Auto zu schwergefallen sei - der Beklagten die EC-Karte ihres Girokontos bei der Bank1 nebst PIN überlassen. Die Bank1 habe sie der Beklagten bei deren (unstreitigem) Versuch, am 10. März 2020 8.000 Euro vom Sparbuch der Erblasserin abzuheben, abgenommen und eingezogen. Schon vorher, während eines längeren Krankenhaus-aufenthalts der Erblasserin, habe ihm die Beklagte bei telefonischer Nachfrage mitgeteilt, die EC-Karte zu haben und auch behalten zu wollen, um der Erblasserin eine Hose und andere Kleinigkeiten zu kaufen. Zu dieser Zeit habe die Erblasserin die Beklagte ganz sicher nicht gebeten, 8.000 Euro für sie abzuheben.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Erblasserin der Beklagten am 28. März 2019 eine Kontovollmacht für ihre Konten bei der Bank1 erteilt hat, nachdem sie der bis dahin kontobevollmächtigte Kläger wegen der Höhe der vorangegangenen Kontoabhebungen zur Rede gestellt hatte.
Der Kläger meint, der Erteilung einer Vollmacht mit umfangreichen Befugnissen liege regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde, auf das mangels abweichender Abreden die §§ 662 ff. BGB anzuwenden seien. Ihm (dem Kläger) stünden jedenfalls Ansprüche nach §§ 666, 667 BGB gegen die Beklagte zu, weil Zweifel an deren Zuverlässigkeit bei der Geschäftsführung bestünden, die sich aus dem Umfang und der Häufigkeit der Geldabhebungen, aus der versuchten Abhebung von 8.000 Euro am 10. März 2020 und dem zu deren Rechtfertigung ersichtlich gefälschten Schreiben (Anlage K 10) ergäben. Deshalb müsse die Beklagte eine auftragsgemäße Verwendung aller ab-gehobenen Geldbeträge darlegen und beweisen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2003, NJW-RR 2004, S. 121 f., juris Rn. 15).
(2) Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus diesem Vorbringen der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht.
(a) Der Kläger stützt sein auf Herausgabe der in der Zeit von Januar 2017 bis zum 9. März 2020 vom Konto der Erblasserin abgehobene Geldbeträge gerichtetes Verlangen darauf, dass der Beklagten durch Einräumung einer Kontovollmacht ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB erteilt worden sei.
(aa) In der Zeit von Januar 2017 bis 27. März 2019 war der Beklagten keine Kontovollmacht erteilt worden.
(bb) Von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2021 (Band I Blatt 114 ff. der Akten) eingeräumte Kontoabhebungen erfolgten nach dem Parteivortrag auch nicht in der Weise, dass die Beklagte jeweils als Bevollmächtigte der Erblasserin bei der Bank1 vorsprach und dort in deren Namen Willenserklärungen abgab, sondern durch Abhebungen vom Geldautomaten mittels EC-Karte und PIN, d. h. durch ein tatsächliches Verhalten, das keiner Kontovollmacht bedurfte.
(b) Soweit der Kläger meint, ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten ergebe sich bereits daraus, dass diese - seinem Vortrag zufolge - über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren insgesamt 56.930 Euro von deren Konten abgehoben hat, verkennt er, dass die Beurteilung des etwaigen Erklärungswerts des Verhaltens der Erblasserin und der Beklagten nicht im Wege einer nachträglichen (Gesamt-)Betrachtung erfolgen kann. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das jeweilige Verhalten erfolgte (siehe oben aa. (6)).
(c) Der Kläger nimmt an, dass die Erblasserin der Beklagten die EC-Karte ihres Girokontos nebst PIN in dem gesamten vorgenannten Zeitraum in der Weise überlassen habe, dass diese die EC-Karte von Anfang an bis zuletzt in Alleinbesitz gehabt habe. Dies schließt er daraus, dass die Beklagte die EC-Karte am 10. März 2020 bei der Bank1 benutzen wollte und sodann dort abgegeben hat, und daraus, dass ihm die Beklagte seinem Vortrag zufolge - vor dem 10. März 2020, während eines längeren Krankenhausaufenthalts der Erblasserin - auf telefonische Nachfrage erklärt hatte, sie habe die EC-Karte der Erblasserin und wolle damit eine Hose und Kleinigkeiten für diese besorgen.
Aus dem Sachvortrag des Klägers folgt jedoch nicht, dass die Beklagte die EC-Karte der Erblasserin auch schon vor den beiden genannten Zeitpunkten - etwa schon vor dem erwähnten Krankenhausaufenthalt - in (Allein-) Besitz hatte. Gegen diese Annahme des Klägers spricht dessen eigenes Vorbringen, wonach die Erblasserin äußerst eigenwillig war, sich eine Einmischung in ihre finanziellen Angelegenheiten durch Nachfrage nach Abhebungen von ihren Bankkonten verbeten und eine solche Einmischung im Jahr 2019 sogar umgehend mit dem Entzug der ihm (dem Kläger) zuvor erteilten Kontovollmacht sanktioniert hatte. Dass die derart auf Selbstbestimmung pochende Erblasserin über Jahre ihre EC-Karte dauerhaft aus der Hand gegeben haben soll, liegt äußerst fern; jedenfalls folgt solches nicht schon daraus, dass die Beklagte die EC-Karte am 10. März 2020 und zu einem früheren Zeitpunkt während eines Krankenhausaufenthalts der Erblasserin bei sich hatte. Denn dies kann auch darauf beruht haben, dass die Erblasserin ihr die Karte jeweils anlassbezogen überlassen hatte.
(d) Eine anlassbezogene Überlassung der EC-Karte zwecks Abhebung eines jeweils von der Erblasserin vorgegebenen Betrages mit anschließender Aushändigung an diese war - jedenfalls bei alltagsüblichen Beträgen zur Bargeldversorgung für die allgemeine Lebenshaltung - zu den jeweiligen Zeitpunkten in dem betreffenden Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers wirtschaftlich nicht so bedeutend, dass die Beklagte annehmen musste, ihr unentgeltliches Tätigwerden für die Erblasserin gehe über eine Gefälligkeit hinaus und sei deshalb Gegenstand eines verbindlichen (Auftrags-)Vertrags, zumal es angesichts der jeweils unmittelbar erfolgten Aushändigung des Geldes an die Erblasserin auftragstypischer Leistungen der Beklagten wie etwa einer Rechnungslegung nicht bedurfte, und auch sonst keine Anhaltpunkte dafür bestanden, die Erblasserin habe hierbei jeweils eine Pflichtenbindung der Beklagtengewünscht, zu der diese auch bereit gewesen sei.
(e) Soweit der Kläger einen Bargeldbedarf der Erblasserin in den Jahren 2017 bis 2020 von monatlich nur 625 Euro Bargeld unterstellt, weil sie nur für Lebensmittel, Friseur-besuche, Nagelpflege und gelegentliche Medikamentenzuzahlungen Bargeld benötigt habe, lässt er unberücksichtigt, dass die Erblasserin im eigenen Haus wohnte und auch außergewöhnliche Ausgaben hatte. So trägt er selbst vor, die Erblasserin habe für Arbeiten am Balkon ihres Hauses (im Jahr 2017) 6.000 Euro bezahlt. In dem streit-gegenständlichen Zeitraum können andere Arbeiten an dem Haus angefallen und von der Erblasserin bezahlt worden sein; auch kann sie alten Hausrat durch neuen ersetzt und hierfür Bargeld verbraucht haben. Zudem trägt der Kläger vor, er habe zu seiner Hochzeit ein Geldgeschenk von 350 Euro von der Erblasserin erhalten; diese kann in der fraglichen Zeit auch anderweit freigebig gewesen sein. Ferner hat die Erblasserin nach dem Vortrag des Klägers „anfangs“ eine Haushaltshilfe beschäftigt. Unter Berücksichtigung auch solcher Ausgaben erscheinen jährliche Geldabhebungen der Erblasserin in Höhe von 18.300 Euro (2017), 15.850 Euro (2018) und 16.700 Euro (2019), entsprechend monatlich 1.525 Euro, 1.320,83 Euro und 1.391,67 Euro, als alltagsüblich. Alltagsübliche Abhebungen konnten in dem jeweiligen Einzelfall auch als Gefälligkeit erfolgen.
(f) Dass die Beklagte - wie in den vom Kläger angeführten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen - im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geldabhebungen irgendwelche weitergehenden Geschäftsbesorgungen für die Erblasserin übernommen hätte, etwa sämtliche mit ihren Spar- und Bankkonten zusammenhängenden Geschäfte oder die Regelung der Vermögensangelegenheiten der Erblasserin, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, auch nicht ein Tätigwerden der Beklagten für die Erblasserin aufgrund einer Generalvollmacht für private und behördliche Angelegenheiten wie in dem Fall, der dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2002 (NJOZ 2003, S. 655, 656) zugrunde lag.
(g) Unstreitig hat die Erblasserin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geldabhebungen nicht ein einziges Mal die Erfüllung einer auftragstypischen Verpflichtung von der Beklagten verlangt, etwa eine Rechenschaftslegung. Auch die vorliegende Herausgabeklage ist nicht von der Erblasserin erhoben worden, sondern vom ihrem Erben in dessen Eigenschaft als Betreuer.
(h) Nach den vorstehenden Ausführungen ging die Versorgung der Erblasserin mit den von dieser jeweils benötigten Bargeldbeträgen in dem einzelnen Abhebungsfall aus der Sicht sowohl der Beklagten als auch der Erblasserin im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Handlung nicht unbedingt über eine Gefälligkeit hinaus (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Oktober 2014, 5 U 7/14, juris Rn. 34).
(i) Dafür, dass die Erblasserin der Beklagten von vornherein allgemein aufgetragen haben könnte, von nun an bestimmte Beträge für sie von ihrem Konto abzuheben, und die Beklagte deshalb von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung ihres Tätig-werdens für die Erblasserin ausgehen musste, bietet der Klagevortrag keine Anhaltspunkte. Die zeitlich und betragsmäßig unregelmäßigen Abhebungen (vgl. insoweit die Aufstellung Anlage K 1, Band I Blatt 10 ff. der Akten) sprechen eher dagegen.
(j) Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich mit der Erteilung einer Kontovollmacht an die Beklagte durch die Erblasserin am 28. März 2019 an dem vorgeschilderten Ablauf der Kontoabhebungen und den in diesem Zusammenhang zwischen der Erblasserin und der Beklagten erfolgten Absprachen etwas geändert hat. Für die Geld-abhebungen vom Bankautomaten mittels EC-Karte und PIN bedurfte es - wie bereits ausgeführt - keiner Kontovollmacht der Beklagten. Zu der Erteilung einer solchen Vollmacht am 28. März 2019 ist es unstreitig gekommen, weil der Kläger die Erblasserin wegen der Höhe der vorangegangenen Abhebungen von ihren Konten zur Rede gestellt hatte, sie sich eine solche Einmischung in ihre finanziellen Angelegenheiten verbeten und dem Kläger wegen dieser Einmischung die ihm zuvor erteilte Kontovollmacht entzogen hatte. Wenn die Erblasserin der Beklagten nur deshalb eine Kontovollmacht erteilt hat, weil sie irgendjemanden - aber nicht mehr den Kläger - für den Notfall bevollmächtigen wollte, war damit noch kein konkreter Auftrag an die Beklagte verbunden: Die Vollmacht als solche begründete - wie unter aa. (3) ausgeführt - nur ein rechtliches Können der Beklagten im Außenverhältnis; dies besagte für sich genommen noch nichts über das Innenverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten. Dafür, dass die Erblasserin bei Erteilung der Kontovollmacht an die Beklagte irgendwelche (neuen) Absprachen mit dieser getroffen oder die Dinge von da an abweichend gehandhabt haben könnte, bietet der Klagevortrag keinerlei Anhaltspunkte.
(k) Soweit der Kläger meint, er habe jedenfalls deswegen Ansprüche aus §§ 666, 667 BGB gegen die Beklagte, weil - wegen Umfang und Häufigkeit der Geld-abhebungen, wegen der von der Beklagten versuchten Abhebung von 8.000 Euro am 10. März 2020 und wegen der seinem Vortrag nach gefälschten Anlage K 10 -Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten bei der Geschäftsführung bestünden, verkennt er, dass die von ihm hierzu angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2008, III ZR 30/08, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen) nur die Frage betrifft, ob ein durch den Abschluss eines Auftragsvertrags entstandener Rechnungslegungsanspruch gemäß § 242 BGB wieder entfallen kann. Darum geht es hier nicht. Der Kläger macht mit seiner Klage keinen Rechnungslegungsanspruch geltend und die Beklagte keinen Einwand aus § 242 BGB. Vielmehr geht es hier um die Frage, ob überhaupt ein Auftragsvertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten zustande gekommen ist.
(l) Für die Beantwortung dieser Frage spielt es - worauf der Kläger zutreffend hinweist - keine Rolle, ob zwischen der Erblasserin und der Beklagten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Insoweit kann dahinstehen, ob das Landgericht die mündliche Schilderung der Beklagten, wonach deren Familie seit ihrer Kindheit mit der Erblasserin bekannt gewesen sei und sie (die Beklagte) seit 2016 bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2021 intensiven Kontakt und eine enge Beziehung zu dieser gehabt habe, in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht als unstreitig dargestellt hat, weil der Kläger dies in dem nachgereichten Schriftsatz vom 16. März 2023 (Band II Blatt 311 der Akten) bestritten hat. Es bedarf auch keiner Klärung, ob die dahingehende Rüge des Klägers Berücksichtigung finden könnte, obwohl er ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 8. März 2023 (Band II Blatt 294 ff. der Akten) keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt und insoweit auch nicht nach § 320 Abs. 1 ZPO auf Tatbestandsberichtigung angetragen hat (vgl. § 314 ZPO). Ferner kann offenbleiben, ob das Landgericht durch die Anhörung der Beklagten gegen den Beibringungsgrundsatz und in Bezug auf die mündlichen Angaben der Beklagten - durch mangelnde Beweiswürdigung - gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen hat, ob es den mündlichen Beklagtenvortrag nach § 296 Abs. 2 in Verbindung mit § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet hätte zurückweisen oder auf das nicht nachgelassene Klägervorbingen zum Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Erblasserin und Beklagter im Schriftsatz vom 16. März 2023 hin gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen. Denn auf die mündlichen Angaben der Beklagten zu einem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis und auf etwaige Verfahrensfehler bei der Feststellung eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses durch das Landgericht kommt es aus den vorgenannten Gründen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Dies hat der Kläger letztlich selbst erkannt.
(3) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatsachenvortrag des Klägers - wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bietet, die Geldabhebungen durch die Beklagte seien nicht nur aus Gefälligkeit erfolgt, sondern - jeweils - aufgrund eines verbindlichen Auftrags im Sinne des § 662 BGB. Die Versorgung der Erblasserin mit den von dieser jeweils benötigten Bargeldbeträgen hielt sich aus den genannten Gründen in dem einzelnen Abhebungsfall der Höhe nach im Rahmen des Üblichen und ging aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Lage sowohl der Beklagten als auch der Erblasserin im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Handlung nicht unbedingt über eine Gefälligkeit hinaus (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Oktober 2014, 5 U 7/14, juris Rn. 34). Die Erblasserin mag sich jeweils tatsächlich darauf verlassen haben, dass ihr die Beklagte den gewünschten Geldbetrag abhebt und aushändigt; dass sie die Beklagte deswegen jeweils mit rechtlichen Verpflichtungen und Haftungsrisiken belasten wollte und diese sich hierzu jeweils bereit gezeigt hat, ist dem Klagevortrag aber nicht zu entnehmen. Nach allem bietet schon der Sachvortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Abschluss eines oder mehrerer Auftragsverträge zwischen der Erblasserin und der Beklagten.
cc. (1) Zudem ist die Beklagte den unter bb. (1) wiedergegebenen Behauptungen des Klägers mit eigenem Sachvortrag entgegengetreten:
Sie habe die in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2021 (Band I Blatt 114 ff. der Akten) genannten Geldabhebungen jeweils auf konkrete und genaue Anweisung der Erblasserin vorgenommen und dabei kein einziges Mal Geld für sich behalten. Vielmehr sei man regelmäßig so verfahren, dass sie (die Beklagte) die Erblasserin mit dem Auto abgeholt, diese ihr im Auto ihre Bankkarte gegeben und gesagt habe, welchen Betrag sie abheben solle, manchmal auch, dass sie Kontoauszüge holen solle. Im Auto vor der Haustür habe sie (die Beklagte) der Erblasserin dann immer das Geld mit Bankkarte - gegebenenfalls auch mit einem Kontoauszug - ausgehändigt und die Erblasserin habe dann alles eingesteckt. Die Erblasserin habe sich auch die Kontoauszüge genau angesehen und nach ihrem (der Beklagten) Wissen immer einen Überblick über die Bewegungen auf ihrem Konto gehabt. Sie (die Beklagte) habe weder abgehobene Geldbeträge einbehalten noch die Möglichkeit gehabt, auf die Verwendung dieser Beträge durch die Erblasserin Einfluss zu nehmen. Was die Erblasserin im Einzelfall damit gemacht habe, wisse sie nicht genau. Teilweise sei man gemeinsam in eine Einkaufsmeile oder ins „W“ zum Einkaufen gegangen, teils habe die Erblasserin ihr (der Beklagten) ein Kaffeetrinken ausgegeben oder in einem Bekleidungsgeschäft einen Artikel für sie miterworben, auch habe ihr die Erblasserin bisweilen Geld für Benzin gegeben, auch einmal als Lohn für Gartenarbeiten 400 Euro. Ansonsten habe die Erblasserin das abgehobene Geld für Einkäufe zur allgemeinen Lebenshaltung haben wollen, auch einmal für einen neuen Anzug für die Hochzeitsfeier des Klägers oder für etwaige Extraausgaben wie Geld- und sonstige Geschenke zu Weihnachten oder zu anderen Gelegenheiten, etwa zur Hochzeit des Klägers oder zu Ostern. Außerdem habe sie immer genug Geld zu Hause haben wollen, um etwaige Handwerkerarbeiten bezahlen zu können; so habe nach ihrer (der Beklagten) Erinnerung ein Elektriker Arbeiten am Jalousieheber eines Fensters für die Erblasserin ausgeführt. Auch habe die Erblasserin ihrer (der Beklagten) Erinnerung nach zweimal Geld für eine Brille benötigt und hierfür jeweils 500 Euro abgehoben haben wollen, ferner Geld für einen neuen Personalausweis; ihrer Putzfrau habe sie monatlich 250 Euro gezahlt und dieser auch Geld für einen Autokauf geliehen. Sie (die Beklagte) wisse nicht, inwieweit auch andere Personen Zugriff auf das Konto der Erblasserin gehabt und davon Bargeld für diese abgehoben hätten; deshalb bestreite sie, dass alle vom Kläger aufgelisteten Barabhebungen durch sie erfolgt seien.
(2) Hiernach hat die Beklagte jeweils auf konkrete Einzelweisung der Erblasserin hin einen von dieser jeweils bestimmten Betrag mittels der ihr zu diesem Zweck jeweils von der Erblasserin ausgehändigten Bankkarte von deren Konto abgehoben und den abgehobenen Geldbetrag anschließend zusammen mit der Bankkarte (und einem etwa zusätzlich gewünschten Kontoauszug) an die Erblasserin ausgehändigt. Für dieses rein tatsächliche Tätigwerden bedurfte es - wie bereits ausgeführt - weder einer Kontovollmacht der Beklagten noch einer vertraglichen Grundlage; vielmehr konnte es auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erfolgen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat ihr die Erblasserin nach Übernahme der Betreuung durch den Kläger nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sie (die Erblasserin) die Kontoabhebungen gewünscht und sie (die Beklagte) das abgehobene Geld nicht für sich verwendet habe. Nach dem Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass sich die Erblasserin und die Beklagte im Zeitpunkt der einzelnen Geldabhebungen - und auch später noch - darüber einig waren, die Beklagte handele jeweils aus Gefälligkeit, ihr tatsächlicher Wille (§ 133 BGB) also nicht dahin ging, die Beklagte insoweit mit rechtlichen Pflichten und Haftungsrisiken zu belasten.
(3) Selbst wenn man annähme, der Vortrag der Beklagten lasse nicht auf einen bestimmten inneren Willen der Erblasserin und der Beklagten schließen, war die jeweils auf genaue Einzelweisung der Erblasserin vorgenommene Geldabhebung nach vorheriger Aushändigung der EC-Karte zu deren Versorgung mit den von ihr für geplante Einkäufe im Rahmen ihrer allgemeinen Lebenshaltung gewünschten Bargeldbeträge zu den betreffenden Zeitpunkten im jeweiligen Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Lage sowohl der Erblasserin als auch der Beklagten wirtschaftlich nicht so bedeutend, dass die Beklagte ihr unentgeltliches Handeln nicht mehr als Gefälligkeit verstehen durfte, sondern insoweit von der Übernahme eines rechtsverbindlichen Auftrags ausgehen musste.
(a) Wie bereits unter bb. (2) (d) ausgeführt, bedurfte es angesichts der jeweils unmittelbaren Ablieferung des Geldes an die Erblasserin keiner weitergehenden Verpflichtung der Beklagten, etwa zur Rechnungslegung. Tatsächlich hat die Erblasserin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geldabhebungen auch zu keiner Zeit die Erfüllung irgendeiner auftragstypischen Verpflichtung von der Beklagten eingefordert, etwa die Herausgabe von Geldbeträgen oder eine Rechnungslegung. Die bloße Versorgung der Erblasserin mit den von dieser jeweils benötigten Bargeldbeträgen auf deren genaue Anweisung hinging daher in jedem einzelnen Abhebungsfall aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Lage der Beklagten und der Erblasserin - bei einer insoweit gebotenen Betrachtung im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung (ex ante) - nicht über eine Botentätigkeit hinaus.
(b) Weitergehende, mit einem gewissen Maß an Entscheidungsfreiheit verbundene Geschäftsbesorgungen, die für ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Erblasserin sprechen könnten, etwa eine Vermögensverwaltung, hat die Beklagte ihrem Vortrag zufolge nicht übernommen. Vielmehr hat die Erblasserin ihre finanziellen Angelegenheiten in dem fraglichen Zeitraum nach dem Beklagtenvortrag ausschließlich selbst geregelt und dabei Einmischungen anderer vehement abgelehnt. Die bloße Botentätigkeit der Beklagten ging aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Lage sowohl der Erblasserin als auch der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Einzelabhebung nicht über eine Gefälligkeit hinaus.
(c) Eine generelle Absprache der Erblasserin mit der Beklagten, wonach diese für sie dauerhaft bestimmte Beträge von ihrem Konto abheben solle - die aus der Sicht der Beteiligten dem Handeln der Beklagten eine größere wirtschaftliche Bedeutung für die Erblasserin hätte verleihen können - gab es nach dem Vortrag der Beklagten nicht. Vielmehr wurde sie nur im Einzelfall auf Zuruf und genaue Weisung der Erblasserin tätig; hieran änderte auch die Erteilung einer Kontovollmacht am 28. März 2019 nichts.
(d) Soweit die Beklagte allgemein erwähnt hat, die Erblasserin habe ihr zum Teil auch ihr Sparbuch für Abhebungen übergeben, um davon bestimmte Beträge auf das Girokonto umzubuchen, hat sie in ihrem Schriftsatz vom Schriftsatz vom 7. Januar 2021 (Band I Blatt 114 ff. der Akten) für den streitgegenständlichen Zeitraum kein solches Vorgehen bestätigt. Eine schlichte Umbuchung wäre bei den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Sparbuchabhebungen aber auch in dem jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich nicht so bedeutsam gewesen, dass man insoweit von einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten ausgehen müsste.
(e) An der rechtlichen Beurteilung änderte es auch nichts, wenn die Beklagte die Geldabhebungen teilweise, insbesondere in späterer Zeit, allein vorgenommen hat (weil der Erblasserin die Fahrten zur Bank zu beschwerlich geworden waren oder sie aus anderen Gründen hierzu nicht mehr in der Lage war) und sie die EC-Karte der Erblasserin zeitweise bei sich hatte, etwa, um für die Erblasserin während ihres Krankenhausaufenthalts eine Hose und Kleinigkeiten zu besorgen. Denn auch dann hat die Beklagte insoweit lediglich Botendienste und Gefälligkeiten des täglichen Lebens für die Erblasserin erbracht; Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin oder die Beklagte in diesen Fällen einen abweichenden Willen gefasst hatten, sind dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
(3) Nach dem Beklagtenvortrag erfolgten die streitgegenständlichen Geldabhebungen mithin erst recht jeweils nur im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses.
dd. Nähme man - abweichend von den Ausführungen unter bb. - an, der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Geldabhebungen in Erfüllung eines entsprechenden Auftrags der Erblasserin vorgenommen hat, bedürften die unter bb. (1) wiedergegebenen streitigen Behauptungen des Klägers gemäß § 288 Abs. 1 ZPO des Beweises.
ee. Da der Kläger die Beweislast für ein von ihm behauptetes, den eingeklagten Anspruch begründendes Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagtenträgt, obläge es ihm, den unter cc. wiedergegebenen bestreitenden Tatsachenvortrag der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts (zu dem insoweit geltenden Maßstab vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen) zu widerlegen (zum Erfordernis einer solchen Widerlegung vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2017, NJW 2018, S. 146 ff. Rn. 45; Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009, NJW-RR 2009, S. 1142 ff. Rn. 21; Urteil vom 30. November 1994, XII ZR 226/93, juris Rn. 19).
ff. Eine solche Widerlegung wäre dem Kläger nicht gelungen.
Einen unmittelbaren Beweis für einen Rechtsbindungswillen der Erblasserin und der Beklagten hat der Kläger nicht angetreten; er beruft sich lediglich auf (Hilfs-)Tatsachen (Indizien), die seiner Meinung hierauf schließen lassen. Die von ihm angeführten Umstände sind aber nicht beweiskräftig im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO:
(1) Soweit der Kläger annimmt, die Erblasserin habe der Beklagten die EC-Karte ihres Girokontos nebst PIN in dem gesamten vorgenannten Zeitraum zu alleinigem Besitz überlassen, rechtfertigt sein Sachvortrag diese Annahme aus den unter bb. (2) (c) genannten Gründen nicht. Aus dem vom Kläger angeführten Umstand, die Beklagte habe die EC-Karte am 10. März 2020 bei einem Besuch der Bank1 bei sich gehabt, folgt nicht, dass sich die EC-Karte seit Anfang 2017 durchgängig in ihrer Sachherrschaft befand. Gleiches gilt, soweit der Kläger darauf verweist, die Beklagte habe ihm vor dem 10. März 2020 während eines längeren Krankenhausaufenthalts der Erblasserin auf telefonische Nachfrage erklärt, sie (die Beklagte) habe die EC-Karte der Erblasserin und wolle sie auch noch behalten, um damit eine Hose und Kleinigkeiten für diese besorgen. Die EC-Karte kann ihr in dieser Zeit - wie bereits ausgeführt - auch anlass-bezogen überlassen worden sein.
(2) Soweit der Kläger darauf verweist, die Angaben der Beklagten zu dem als Anlage K 10 (Band I Blatt 23 der Akten) vorgelegten, im Namen der Erblasserin verfassten Schreiben seien unglaubhaft, weil es sich hierbei - wie Schriftvergleiche zeigten - offensichtlich um eine Fälschung der Beklagten handele, spricht zwar einiges für eine solche Fälschung, etwa auffällige Schreibweisen und Schreibfehler der Beklagten in deren eigenem Schreiben an den Kläger (Anlage K 9, Band I Blatt 22 der Akten: „Okay“, „Sparbuch“), die sich in der Anlage K 10 wiederfinden, und die abweichende Schreibweise der dortigen Unterschrift im Vergleich zur der Schriftprobe (Anlage K 11, Band I Blatt 24 der Akten). Eine etwaige Fälschung des Schreibens Anlage K 10 durch die Beklagte, um damit eine von ihr dargelegte Schenkung der Sparbücher der Erblasserin an sie zu belegen, lässt aber für sich genommen nicht darauf schließen, auch alle anderen Angaben der Beklagten, etwa die zur Schenkung der Sparbücher, seien unwahr. Denn es kann auch so gewesen sein, dass die Erblasserin dem Kläger aus Verärgerung über ihn nicht nur - insoweit unstreitig - die ihm zuvor erteilte Kontovollmacht entziehen, sondern ihn auch - wie von der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht geschildert - enterben und stattdessen ihr (der Beklagten) etwas zuwenden wollte, es hierfür aber keinen schriftlichen Beleg gab und die Beklagte deshalb - durch den Versuch, 8.000 Euro von dem Sparbuch abzuheben - in Druck geriet und zur eigenen Rechtfertigung einen Beleg „bastelte“. Ähnliches gilt, soweit der Kläger geltend macht, die Angaben der Beklagten zu einem langjährigen Mutter-Tochter-ähnlichen Verhältnis zur Erblasserin seien unzutreffend. Auch wenn erst während der Pflegetätigkeit der Beklagten für die Erblasserin ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden Frauen entstanden sein sollte, schlösse dies nicht aus, dass sich die Beklagte der Erblasserin tochter- oder enkelähnlich verbunden fühlte, weil ihre eigene Mutter schon früh verstorben war. Und selbst dann, wenn das streitgegenständliche Handeln der Beklagten für die Erblasserin aufgrund eines - von ihr überinterpretierten oder übertrieben dargestellten - schlichten Freundschafts- oder Bekanntschaftsverhältnisses erfolgt sein sollte, wäre hierdurch der Beklagtenvortrag zu den streitgegenständlichen Kontoabhebungen nicht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO widerlegt.
(3) Spräche man den Angaben der Beklagten bei deren mündlicher Anhörung durch das Landgericht wegen des oben genannten Fälschungsverdachts jeglichen Beweiswert ab, wäre noch immer kein Beweis für die Richtigkeit des Klagevortrags erbracht, sondern Beweislosigkeit eingetreten. Diese ginge zum Nachteil des Klägers, der die Beweislast für die den Klageanspruch begründenden Tatsachen trägt, insbesondere für einen Rechtsbindungswillen der Erblasserin und der Beklagten im Sinne des § 662 BGB.
gg. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren behauptet, die Erblasserin sei schon zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums nicht mehr gehfähig gewesen und habe die Beklagte daher von Anfang an allein zum Geldabheben geschickt, ändert dies aus den genannten Gründen nichts an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung. Denn auch dann hätte die Beklagte insoweit jeweils einen schlichten Botendienst aus Gefälligkeit ausgeführt. Wollte man dies anders sehen und dem neuen - streitigen - Vortrag des Klägers entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen, könnte dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Es ist weder von dem Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass dieser neue Vortrag im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben war. Die Beklagte hatte bereits in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2021 eingehend darlegt, wie die Geldabhebungen regelmäßig abgelaufen waren. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 8. März 2023 hatte der Kläger mehr als zwei Jahre Zeit, dem mit substantiiertem Sachvortrag entgegenzutreten.
hh. Auch eine vom Kläger nunmehr angeführte beginnende Demenz der Erblasserin, die ihn (den Kläger) im Frühjahr 2019 dazu veranlasst habe, bei ihr den Grund für die seiner Meinung nach hohen Kontoabhebungen zu erfragen, gebietet keine abweichende rechtliche Beurteilung, zumal der Kläger nichts zu Art, Grad und Auswirkungen einer solchen Demenz vorträgt. Eine leichte Demenz schränkt, zumal in der Anfangszeit, die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen nicht unbedingt ein. Eine leichte Demenz der Erblasserin besagte auch für sich genommen noch nichts darüber, ob die Beklagte bereit war, durch ihr Tätigwerden für die Erblasserin eine rechtliche Bindung einzugehen. Wollte man dies anders sehen und dem neuen streitigen Vorbringen des Klägers entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen, wäre dieser gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Vortrag im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben war.
ii. Gleiches gilt, soweit der Kläger nunmehr geltend macht, die Erblasserin sei sich der hohen Abhebungen von ihrem Konto in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewusst gewesen. Er schließt dies daraus, dass er (der Kläger) und seine insoweit als Zeugin benannte Ehefrau Vorname2 Q nach dem Versterben der Erblasserin Kontoauszüge in der Wohnung verteilt gefunden hätten, manche in noch ungeöffneten Briefen der Bank1. Zum einen lässt der Umstand, dass die Kontoauszüge der Erblasserin in deren Haus verteilt waren, nicht den Schluss zu, die Erblasserin habe deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen. Soweit der Kläger ungeöffnete Briefe der Bank1 vorfand, kann dies darauf beruht haben, dass die Erblasserin - wie vom Kläger selbst vorgetragen - im Jahr 2019 (nach einem Schlaganfall) längere Zeit im Krankenhaus war. Zum anderen besagte ein teilweises Ignorieren postalisch übersandter Kontoauszüge durch die Erblasserin nichts darüber, ob sie und die Beklagte zu den Zeitpunkten, zu denen die Erblasserin die Beklagte jeweils um Abhebung eines bestimmten Geldbetrags von ihrem Konto bat, insoweit Rechtsbindungswillen hatten. Wollte man dies anders sehen und dem neuen streitigen Vorbringen des Klägers zu den Kontoauszügen entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen, wäre auch dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Auch insoweit ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Vortrag im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben war.
aa. § 687 BGB regelt die sogenannte unechte Geschäftsführung, bei der jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist. In einem solchen Fall kann der Geschäftsherr nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 BGB ergebenden Ansprüche geltend machen. Nach § 681 Satz 2 BGB findet auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers unter anderem § 667 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
bb. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nach den vorgenannten Vorschriften trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (vgl. etwa Thole, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. November 2024, § 681 Rn. 30; Riesenhuber, in: Gsell u. a. BGB, Stand 15. Juli 2024, § 667 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).
cc. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe in der Zeit von Januar 2017 bis zum 9. März 2020 die aus der Aufstellung Anlage K 1 (Band I Blatt 10 ff. der Akten) ersichtlichen Kontoabhebungen in Höhe von insgesamt 56.930 Euro für die Erblasserin vorgenommen und hiervon 32.555 Euro für sich behalten.
Insoweit hat er allerdings nicht dargelegt, von welchen der in der Anlage K 1 aufgelisteten Kontoabhebungen die Beklagte einen Teilbetrag für sich einbehalten habe und wie dies im Einzelnen geschehen sei. Vielmehr hat er pauschal einen Bargeldbedarf der Erblasserin von monatlich 625 Euro (im Jahr 2016) auch für die Folgejahre unterstellt, einen hieraus für den genannten Zeitraum errechneten Betrag von (39 Monate x 625 Euro =) 24.375 Euro von den vorgenannten Gesamtabhebungen abgezogen und so einen pauschalen Differenzbetrag von (56.930 Euro - 24.375 Euro =) 32.555 Euro errechnet.
dd. Der Sachvortrag des Klägers bietet keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für dessen Annahme, die Beklagte habe von den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Kontoabhebungen 32.555 Euro für sich behalten.
(1) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 10) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber auf Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. ebenda, juris Rn. 12). Dabei richten sich die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags danach, wie substantiiert der Gegner erwidert hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2021, NJW 2021, S. 1669 ff. Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag ist es Sache des darlegungsbelasteten Klägers, von dem Beklagten substantiiert bestrittenen Vortrag ergänzend aufzugliedern (vgl. ebenda; siehe auch Urteil vom 13. Juli 2021, NZV 2021, S. 525 ff. Rn. 17).
(2) Die Beklagte hat mit eingehendem Vortrag bestritten, aus den streitgegenständlichen Kontoabhebungen Geldbeträge erlangt und für sich behalten zu haben. Vielmehr habe sie die in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2021 (Band I Blatt 114 ff. der Akten) genannten Abhebungen jeweils in der Weise vorgenommen, dass sie auf konkrete und genaue Anweisung der Erblasserin den von dieser jeweils gewünschten Geldbetrag abgehoben und sogleich - zusammen mit der EC-Karte und teils mit einem Kontoauszug - an die Erblasserin ausgehändigt habe. Auf die Verwendung des jeweils abgehobenen Geldbetrags durch die Erblasserin habe sie (die Beklagte) auch sonst keinerlei Einfluss gehabt.
(3) Unter Berücksichtigung dieses Bestreitens entbehrt die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von den streitgegenständlichen Kontoabhebungen 32.555 Euro für sich behalten, einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Der Sachvortrag des Klägers ermöglicht nicht ansatzweise eine Prüfung, bei welcher der aufgelisteten Abhebungen die Beklagte welchen Geldbetrag für sich vereinnahmt haben könnte. Ohne eine solche Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass und in welcher Höhe die Beklagte einen Geldbetrag für sich behalten hat. Damit ist der Klagevortrag nicht geeignet, in Verbindung mit einem Rechtssatz den eingeklagten Herausgabeanspruch als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.
(3) Soweit der Kläger meint, nicht er, sondern die Beklagte müsse zum Verbleib der abgehobenen Gelder im Einzelnen vortragen, verkennt er die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach trägt bei einer auf Herausgabe der durch Abhebung von einem Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung gerichteten Klage der Abhebende die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm eingewandten Schenkungsvereinbarung (vgl. etwa Urteil vom 14. November 2006, NJW-RR 2007, S. 488 ff., 490; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Oberlandes-gericht Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1998, 11 U 77/97, BeckRS 1998, 8321 ff. Rn. 41).
Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf die Frage, ob jemand etwas durch eine (unechte) Geschäftsführung erlangt hat, sondern darauf, ob derjenige, von dem feststeht, dass er etwas durch eine Fremdgeschäftsführung (Kontoabhebung) erlangt hat, den Rechtsgrund hierfür beweisen muss, wenn er sich insoweit auf eine Schenkung des Geschäftsherrn beruft. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof wegen der Formbedürftigkeit einer Schenkung gemäß § 518 Abs. 1 BGB und der nach Absatz 2 der Vorschrift für die Heilung einer anfänglichen Formunwirksamkeit eines (behaupteten) mündlichen Schenkungsversprechens des Geschäftsherrn durch Bewirkung der versprochenen Leistung eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast angenommen.
Hierzu heißt es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2010 (NJW 2010, S. 3232 ff. Rn. 20):
„Zwar wäre ein lebzeitiges Schenkungsversprechen wegen des Verstoßes gegen § 518 I 1 BGB formunwirksam gewesen.
Eine Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ist jedoch - ab Eintritt des Todes - ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall.
Der Formmangel wäre somit im Zeitpunkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form des („Von-selbst-”)Erwerbs auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (...)“ (Hervorhebungen nur hier).
Um all das geht es hier nicht. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, sie habe die streitgegenständlichen Kontoabhebungen mit Rechtsgrund für eigene Zwecke vorgenommen, weil ihr die Erblasserin die abgehobenen Geldbeträge geschenkt habe. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Beklagte durch die von ihr für die Erblasserin vorgenommenen Kontoabhebungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften „etwas erlangt“ hat. Hierzu verhält sich die vom Kläger zitierte Rechtsprechung nicht.
(4) Der Klagevortrag bietet auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, die Beklagte habe den Besitz an Geldscheinen im Nennwert von 56.930 Euro oder zumindest 32.555 Euro erlangt.
Soweit die Beklagte beim Abheben der streitgegenständlichen Geldbeträge an einem Geldautomaten Geldscheine im genannten Nennwert in die Hand genommen und damit tatsächliche Sachherrschaft daran erlangt hat, war hiermit nicht unbedingt ein Besitz-erwerb verbunden; vielmehr kann die Beklagte diese tatsächliche Sachherrschaft auch als Besitzdienerin vorübergehend für die Erblasserin ausgeübt haben.
(a) Gemäß § 855 BGB ist dann, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, aufgrund dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, nur der andere Besitzer. Nach dieser Vorschrift bildet die (soziale) Weisungsgebundenheit das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zwischen einem Besitzdienerverhältnis und dem mittelbaren Besitz (vgl. Götz, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Oktober 2024, § 885 Rn. 9 ff.). Entscheidend ist insoweit, ob der Inhaber der tatsächlichen Gewalt erkennbar dem jederzeitigen Zugriff eines anderen (des Besitzherrn) auf die Sache ausgesetzt ist, der über das Ob und Wie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt bestimmen kann (vgl. ebenda).
Den Besitzmittler verbindet mit dem Dritten ein Rechtsverhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber „auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet“ ist (§ 868 BGB). Der Dritte kann nur nach Maßgabe dieses Rechtsverhältnisses auf die Sache zugreifen, der Besitzmittler darf im Rahmen des Rechtsverhältnisses nach eigenem Gutdünken mit der Sache verfahren. Das rechtfertigt es, dem Besitzmittler eine eigene Besitzstellung zuzubilligen (vgl. Götz, ebenda Rn. 13). Das Verhältnis des Besitzdieners zum Besitzherrn unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, das zwischen dem Besitzmittler und dem mittelbaren Besitzer besteht.
Dem Besitzdiener steht kein eigenes Recht zum Besitz zu, kraft dessen er den Besitzherrn von dem Zugriff auf die Sache ausschließen kann: Er übt die tatsächliche Gewalt für den Besitzherrn aus und ist dessen Willen unterworfen. Der Besitzherr kann jederzeit bestimmen, auf welche Weise der Besitzdiener mit der Sache verfahren soll, also auch nachträglich zusätzliche Anordnungen treffen. Er kann zu jeder Zeit auf die Sache zugreifen und die tatsächliche Gewalt wieder an sich nehmen (oder sie einem Dritten überlassen). Angesichts dieser schwachen Stellung des Besitzdieners ist es konsequent, dass § 855 BGB ihm keine eigene Besitzstellung zubilligt (vgl. Götz, ebenda, Rn. 14; siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2013, NJW 2014, S. 1425, 1425). Erforderlich ist insoweit, dass die Beteiligten davon ausgehen, der Besitzdiener werde die Anweisungen des Besitzherrn befolgen und der Besitzherr könne jederzeit auf die Sache zugreifen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2017, NJW-RR 2017, S. 818 ff. Rn. 13 ff.; Götz, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Oktober 2024, § 885 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).
(b) Nach dem Vortrag des Klägers sollte die Beklagte für die Erblasserin jeweils bestimmte Geldbeträge von deren Konto für sie abheben und an sie abliefern. Dass die Erblasserin der Beklagten insoweit eine Rechtsstellung eingeräumt hat, kraft derer die Beklagte nach eigenem Gutdünken mit der Sache verfahren durfte, ist dem Klage-vortrag nicht zu entnehmen. Hiernach war die Beklagte in Bezug auf die abgehobenen Geldbeträge nicht Besitzmittlerin, sondern Besitzdienerin der Erblasserin im Sinne des § 855 BGB. Als solche hat sie keinen Besitz an den Geldscheinen erlangt.
(c) Nach dem Vortrag der Beklagten hat diese die im Schriftsatz vom 7. Januar 2021 genannten Abhebungen jeweils auf konkrete Einzelanweisung der Erblasserin in der von dieser jeweils bestimmten Höhe vorgenommen und den gewünschten Geldbetrag unmittelbar an die Erblasserin ausgehändigt. Auch hiernach durfte sie im Verhältnis zur Erblasserin nicht nach eigenem Gutdünken mit dem abgehobenen Geld verfahren, sondern war erkennbar dem jederzeitigen Zugriff der Erblasserin (als Besitzherrin) auf die Sache ausgesetzt, die über das Ob und Wie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt an den Geldscheinen bestimmen konnte. Nach dem Beklagtenvortrag war zwischen den Beteiligten völlig klar, dass die Beklagte die Anweisungen der Erblasserin, wie mit dem abgehobenen Geld zu verfahren sei, befolgen werde. Damit war die Beklagte zweifelsfrei nur Besitzdienerin der Erblasserin und hat somit keinen Besitz an den von ihr abgehobenen Geldscheinen erlangt.
(d) Wollte man abweichend von den Ausführungen unter (b) annehmen, dem Sachvortrag des Klägers sei eine Besitzmittlerstellung der Beklagten an den von ihr für die Erblasserin abgehobenen Geldscheinen zu entnehmen, bedürfte dieser Vortrag angesichts des Bestreitens der Beklagten gemäß § 288 Abs. 1 ZPO des Beweises. Einen solchen Beweis hätte der Kläger aus den oben unter a. ff. ausgeführten Gründen nicht erbracht. Diese Beweislosigkeit ginge zu seinem Nachteil, weil er für die den Klageanspruch begründenden Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, also auch für seine Behauptung, die Beklagte habe durch die streitgegenständlichen Konto-abhebungen Besitz an den Geldscheinen erlangt.
ff. Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger auch kein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte hat durch die streitgegenständlichen Kontoabhebungen nicht im Sinne dieser Vorschrift „etwas erlangt“.
d. Dem weitergehenden Berufungsvorbringen des Klägers misst der Senat aus den unter a. bis c. genannten Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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