Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 868 BGB – Mittelbarer Besitz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 868 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 868 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten