Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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