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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 870 BGB – Übertragung des mittelbaren Besitzes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

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