Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 314 ZPO – Beweiskraft des Tatbestandes
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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