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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 314 ZPO – Beweiskraft des Tatbestandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 314 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 314 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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