Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 331 BGB – Leistung nach Todesfall

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 331 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 331 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten