Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 332 BGB – Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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